Berufsunfähigkeitsversicherung richtig wählen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung – ein Muss für jeden, der seine Arbeitskraft also das damit erzielbare Einkommen absichern möchte. Je besser und klarer die Vertragsinhalte formuliert sind, desto wahrscheinlicher die Zahlung einer Rente ohne gerichtlich Auseinandersetzung. Bei über 50% der Fälle, in den keine BU Rente gezahlt wird, liegt es am Versicherten selbst, denn dieser, dann bei Antragstellung erkrankt, weiß nicht wie und was er zu tun hat. Fachliche Unterstützung gibt es meist nicht – diese war schon oft in der Beratung Mangelware.

Ich begleite seit Jahren solche Leistungsanträge. Immer dasselbe Schema läuft ab, stellt man den Antrag. Wie dann damit umgehen? Eigentlich nicht wirklich schwer, wenn man weiß, wie es geht.

Inhalt vor Preis

Immer wieder wird es plakativ: „Der Inhalt zählt.“ Gemeint sind die Vertragsinhalte, klar formuliert oder er „nicht greifbar“? Ein aktuelles Urteil lässt hoffen, dass Versicherer auch bei einer „abstrakten Verweisung“, im Vertrag vereinbart, nicht tun und lassen können, was gerade passend erscheint, dann doch nicht zahlen zu müssen.

Eigentlich müsste man vorab die Frage stellen wer solche Klauseln noch heute anbietet und verkauft. Meiner Meinung nach ist solche eine Vereinbarung grundsätzlich nicht zu empfehlen und gehört abgeschafft.

Die  abstrakte Verweisung gibt dem Versicherer die Möglichkeit, dem Versicherten eine andere berufliche Tätigkeit „zuzuweisen“, als die, die versichert wurde.

Es bleibt die Frage nach den Kriterien, die eine Tätigkeit in den Bereich dieser Zuweisung treten lässt. Die Höhe des Gehaltes jedenfalls nicht – so entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Gz.: 8 U 290/12).

Die angestellte Leiterin einer Modeboutique sollte abstrakt verwiesen werden. Der Beruf einer Museumsaufseherin oder Bürohilfe aber auch Tätigkeiten im Kurier-, Zustell- und Postdienst waren im Gespräch. Nicht entscheidungserheblich sah das Gericht die Tatsache an, dass die Versicherungsnehmerin in ihrer letzten Tätigkeit bei 30 Stunden/ wöchentlich nur 800 € verdiente (Hinweisbeschluss vom 20.11.2012 Gz.: 8 U 290/12 / Vorinstanz Landgericht Nürnberg (Urteil vom25.01.2012, Gz.: 11 O 2051/09)).premium-circle-Kopie6 Nur der Inhalt zählt – Berufsunfähigkeit – Landgericht Nürnberg

Begründet durch einen Bandscheibenvorfalls in der Lendenwirbelsäule konnte die Klägerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben. Das wurde per medizinischem Sachverständigengutachten bestätigt. Neben körperlichen Tätigkeiten, wie das Einräumen der Ware, Ladendekorationen, Buchführung, Reinigen des Ladens, Kundenberatung und Warenbestellung hatte sie eine Weisungsbefugnis gegenüber einer Mitarbeiterin. Das ist mit entscheidend.

Die Vorschläge der Versicherung zur zukünftigen Tätigkeit waren nach Auffassung der Richter waren mehr oder weniger von gleichförmigen Aufpasserdiensten oder völlig untergeordnete Helfertätigkeiten geprägt – Weisungsbefugnis damit nicht vorhanden. Damit, so das Gericht, entsprachen diese Tätigkeiten nicht der Lebensstellung der Versicherten.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Wirth-Rechtsanwälte kommentiert: „Eine klare Aussage des Gerichts. Allein die Höhe des Gehaltes sagt erst einmal nichts darüber aus, wie eigenverantwortlich und qualifiziert eine Tätigkeit ist. Nur ein bisher geringes Gehalt kann nicht dazu führen, dass man sich von der Versicherung auf untergeordnete oder gleichförmige Tätigkeiten verweisen lassen muss. “

Frank Dietrich   

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Warten Sie nicht – informiere Sie sich – 2014 ist schnell da und wieder ist man älter.

Infos für die Private Krankenversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung und Pflegezusatzversicherung.

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