Wenn man Versicherern Fragen stellt, sollte man auf einiges gefasst sein. Der letzte Vorgang war erschreckend. Es handelt sich um die Continentale. Die Mitarbeiter konnten mir folgen, die Höhergestellten nicht.  Man wollte niemanden Tagegeld weiter anbieten, wenn der Berufsunfähigkeitsrente bezieht, auch nicht, wenn er einer konkreten Tätigkeit nachgeht und die Resttätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit vorübergehend zum Erliegen kommen kann. Bringen wir es auf den Punkt. Ein Interessent schließt eine Berufsunfähigkeitsrente und sein Tagegeld bei diesem Versicherer ab. Er wird nach einigen Jahren berufsunfähig, erhält die Rente und geht nach einiger Zeit wieder einer Tätigkeit nach.

Er bekommt Corona und kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht mehr ausführen. Ein Tagegeld, welches zur Einkommenssicherung für solche vorübergehenden Erkrankungen auf dem Markt angeboten wird, bietet der Versicherer nicht an. Berufsunfähigkeit und Tagegeld schließen sich aus, so die Argumentation. Das gilt für den Leistungsfall in der Entscheidung, aber nicht danach, bei der Ausübung einer konkreten Tätigkeit. Die Tagesgeldabsicherung der Kunde ist damit Tabu.

Eine Haftungsfalle für jeden Vermittler, der Kleingedrucktes nicht liest. Was aber ist eigentlich, wenn Tagegeld von Selbstständigen/Freiberuflern.

mask-4877097_1920 AU-BU - Rückzahlung.
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Auf Basis eines Gemeinschaftsvertrages mit Kollegen, die gemeinschaftlichen Unternehmen führen, abgeschlossen wird? Die Vereinbarung verlangt, dass ein erkrankter Kollege nach einer vereinbarten Zeit einen Ersatz finanzieren muss. Gehen wir davon aus, dass der erkrankte Kollege nach sechs Monaten noch immer krank ist und weitere sechs wurde später ein rückwirkendes Leistungsanerkenntnis der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält.

Ein Grund zur Freude? Das Tagegeld finanzierte nach vier Wochen einen Ersatz. Wird es vom Tagesgeldversicherer zurückverlangt, hat der Erkrankte ein finanzielles Problem, je nach Größenordnung des Tagegeldes und der Berufsunfähigkeitsversicherungsrente.

Obwohl das Problem bei den angesprochenen Versicherern besteht und ob man es lösen könnte, sofern dem so ist, war meine Frage. Bisher konnte mir nur ein Versicherer eine relativ beruhigende Antwort geben. Barmenia! Dort entscheidet nicht ein fremder Gutachter, ob Berufsunfähigkeit besteht, sondern der selbst beauftragte. Ich machte diese Erfahrung und dem Versicherer recht, finde es aber nicht in den Vertragsbestimmungen fixiert. Demnach auslegbar war und nicht wirklich besser als die Konkurrenz, denn eine Leistungspraxis ersetzt keine Vertragsinhalte.

Bisher hat mich von den angesprochenen Versicherern die Hallesche ein wenig zufriedengestellt. Der verantwortliche für die Produkte, ein Freund, vereinbarte eine Onlinekonferenz. Er musste zugeben, dass auch der Versicherer keine Lösung hatte, bot sich aber sofort an, eine Vereinbarung für einen Kunden zu schließen, den ich dort im Tagegeld versichern würde.

Das Angebot werde ich annehmen und rate den Kollegen, die Versicherer des Tagesgeldes darauf anzusprechen, wenn solch ein Vertrag Grundlage der Vereinbarung für Tagegeld ist. Ich empfehle jedem Kollegen, der Kunden berät, die mit Kollegen gemeinschaftlich einer Firma tätig sind und sich per Vertrag absichern müssen, dass Ersatz bezahlt werden kann, wenn man selbst krank ist, sich mit den Tagegeldanbietern Verbindung zu setzen. Ziel muss sein, dass der Versicherer in Kenntnis gesetzt wird, welche Mittelverwendung das Tagegeld hat. In keinen Vertragsbestimmungen konnte ich finden, wie solche Fälle geregelt werden. Nur eine geringe Zahl von Versicherernverzichtet auf das Tagegeld aber auch das ist nicht vertraglich fixiert.

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