Beitragszahlung ohne Gegenleistung

Ein vom Bundessozialgericht (BSG) bereits am 28.9.2011 gefälltes Urteil, wurde erst jetzt (!!) veröffentlicht (12 KR 9/10 R) und belegt, dass Krankenkassen die Einkünfte des Ehegatten für die Beitragsberechnung heranziehen dürfen, wenn diese höher sind, als die des Mitglieds selbst. Es geht also wieder um neue Quellen für Mehreinnahmen, so empfinde ich das Urteil. Man könnte auch sagen, dass nun Personen dort zur Beitragszahlungen heran gezogen werden die nicht einmal dort versichert sind und auch nie Leistungen erwarten können. Quersubventionierung ohne Ende? Erzwungene Solidarität in der Beitragszahlung? Heißt es nicht MITGLIEDSBEITRÄGE denen eine Leistung gegenüber steht?

Wie kam es zum Urteil?

Die Klägerin, die diesem Rechtsstreit begründete war freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Das damalige Einkommen war eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zudem kamen Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von zusammen rund 1.100 €.

Der zum Zeitpunkt privat versicherte Ehemann verfügte über ein höheres Einkommen, hier 3000,- € (Ruhegehalt).

Die Krankenkasse legte nun als beitragspflichtige Einnahme die Hälfte des monatlichen Ruhegehaltes zugrunde. Als Rechtsgrundlage galt die noch in 2006 anzuwendende Satzungsregelung der Kasse.

Ehegatteneisntufung GKV Beitragszahlung - auch vom NichtversichertenDie Klägerin war der Auffassung, dass die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung einzig auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds abzustellen sei.

Das BSG kam mit seinem nun erst veröffentlichten Urteil (!!) zu dem Ergebnis, dass die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. (Frage: Ist die die persönliche Freiheit der eigenen Entfaltung (GG.) kein höheres Recht? Hier wird in diese Gestaltung eingegriffen, meine ich. Der höher Beitrag belastet die Zugewinngemeinschaft, schafft aber nicht mehr Leistung für diese.  Das ist definitiv, so meine Meinung, ein Eingriff in höheres Recht)

In der Urteilsbegründung bezog man sich auf § 240 SGB V – nicht auf Bestimmungen des Grundgesetzes. In diesem Fall prägen die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Grundsätzlich haben nicht getrennt lebende Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen ist.

Schön gesagt, wenn man nicht erwähnen möchte, dass der eine nun zahlt, grundsätzlich aber nie Leistungen zu erhalten. Unterstützende Teilhabe ist also eine Einbahnstraße.

Geldzahlung ohne Leistung. Wo gibt es das noch?

Frank Dietrich Fachmakler

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

Erste Infos auch im Downloadcenter.

Letzte Beiträge

Empfohlene Beiträge