Es geht um die Frage, ob es zulässig ist ein Honorar vom Kunden zu verlangen, wenn dieser keinen Vertrag abschließt und die Courtage dadurch fehlt. Ein Versicherungsvermittler, Makler in diesem Fall, rechtlich im Kundenlager stehend, arbeitet meiner Rechtsauffassung nach mit dem Ziel der Vermittlung eines Versicherungsvertrages und wird durch die Gesellschaft entlohnt, an die der Vertrag vermittelt wird. Ein nach eigenen Angaben auf die Vermittlung der privaten Krankenversicherung spezialisierter Makler (obwohl seine Homepage einen Bauchladen ausweist) folgte der Auffassung, dass dieses möglich sei. In meinem Blogartikel schrieb ich darüber. Unabhängig dieses Sachverhaltes belegte ich, dass der Beratungsvorgang einseitig, unvollständig, nicht den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen folgend und auch nicht individuell dokumentiert war.

Vor vielen Jahren fand die erste Beratung statt. Lediglich Einsteigertarifen mit Primärarztsystem wurden angeboten. Die Möglichkeit, einen Vollkostentarif mit höherer Selbstbeteiligung abschließen zu können, wenn es um den Beitrag gehen würde, enthielt er dem Verbraucher vor. Dem

Wunsch, bei der Hallesche Krankenversicherung versichert zu werden, lehnte der Vermittler ab. Die angegebenen, einmaligen und vorübergehenden Beschwerden ohne Befund gab er als Grund an. Vorgreifen ist zu bemerken, dass der Versicherungsschutz nun bei Hallesche besteht, denn die Beschwerde

war irrelevant. Ein Fachmann hätte das gewusst. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung beendete den ersten Vertrag. Der Versicherungsschutz bei Universa wurde auf Anwartschaft gesetzt. In 2020 wurde der Interessent wiederholt versicherungsfrei, wie ihm der Makler fälschlicherweise erklärte, denn er addierte alle Arten des Einkommens, nicht nur die garantierten. Spezialist?

Wiederholt auf die Hallesche angesprochen verneinte der Makler erneut. Er begründete es damit, dass die im Antrag zu erwartenden Gesundheitsangaben von der Gesellschaft noch vor der Annahme beim Arzt hätten grundsätzlich geprüft werden müssen. In der Weihnachtszeit sei das faktisch unmöglich. Wiederholt eine Unwahrheit. Es gab keine Vorerkrankung, die einer Nachfrage bedurfte.

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Nach Abschluss blieb ein ungutes Bauchgefühl und der versicherte junge Mann erzählte einer Freundin davon. Sie empfahl, aus eigener Erfahrung heraus, sich mit mir in Verbindung zu setzen. So kam es zum ersten Kontakt. Der Kunde suchte eine Beurteilung des Versicherungsschutzes. Ich lehnte ab. Stattdessen bot ich eine

vollständige Beratung, wollte vorher den jetzigen Versicherungsschutz nicht kennenlernen. Danach würde er selbst erkennen können, ob der gewählte Vertrag zu ihm passt oder ob ihm einfach nur etwas verkauft wurde. Erstmals hörte er etwas von Kostenszenarien wie beispielsweise  der Anschlussheilbehandlung, in Gemischten Anstalten oder bei Rehaaufenthalten. Bisher kannte er lediglich die Heilpraktiker, Zahnersatz und die Gebührenordnung (GOÄ/GOZ). Der Herr „Kollege“ hatte unter anderem mit einer Software beraten, die im Bereich der Psychotherapie den Hinweis trägt, dass der Kunde doch bitte selbst an entsprechenden Stellen bei den Versicherern nachlesen soll, was darin geschrieben steht. Unglaublich rudimentär!

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Ein fristgerechter Widerspruch wurde getätigt. Der Makler informiert! Sofort erschienen mein Vorgänger auf dem Plan und äußerte seine Honorarforderung, denn er meinte, nicht ohne Lohn auch bei Widerspruch aus dem Vertragsverhältnis gehen zu müssen. In seinen E-Mails an den Kunden bedrohte er ihn unter anderem mit dem Risiko nicht richtig gemachter Gesundheitsangaben, wie zum Beispiel in der Psychotherapie. Nicht er, sondern wir hatten die Kundenakten angefordert und konnten nichts finden. Vieles wurde versucht, den Interessenten einzuschüchtern und ihm Angst zu machen. Ich riet dazu, ruhig zu bleiben und empfahl einen befreundeten Anwalt.

Das Verfahren ist nun seit kurzem beendet. Die Urteilsbegründung lässt Fragen offen, Fragen nach den Möglichkeiten eines Maklers, zu Geld zu kommen. Die im Artikel eingebrachten Passagen aus der 15 Minuten Dauer der Verhandlung belegen das Problem

.

Das Urteil ist für uns unbefriedigend, denn es gibt keine Antwort auf die mögliche Koexistenz beider Arten der Entlohnung. Keine der angesprochenden IHK konnte Antworten. Wir erlauben uns die Bundesaufsichtsbehörde anzuschreiben und hoffen, dass Sie uns nicht diesmal wieder im Regen stehen lässt. Das hatten wir schon!

Der ursprüngliche Artikel

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