Grundsätzliches zum Anspruch
Für Angestellte gesetzlich Versicherte, gilt die Lohnfortzahlung für sechs Wochen im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlung-Gesetz. Danach übernimmt die Krankenkasse, wenn auch gemindert, den finanziellen Ausgleich. Kommt es unmittelbar nach Ablauf der sechswöchigen Zahlung zu einer Folgeerkrankung, so kann ein Beweis verlangt werden, der die kurzzeitige Genesung zwischen beiden Versicherungsfällen belegt. Ist dieser nicht zu führen, kann es zu finanziellen Einbußen kommen.
Der aktuelle Fall
In dem für die Rechtsprechung vom 24. Mai 2016 ( (Az. 5 AZR 318/15) zu Grunde liegenden Fall handelt es sich um eine Person die nach Ablauf der sechs Wochen eine erneute Erstbescheinigung einreichte. Dazu ist zu erwähnen, dass Mitarbeiter, die immer innerhalb dieser sechs Wochen mit einer neuen Erstbescheinigung beim Arbeitgeber den Anspruch auf Tagegeldzahlung beantragen, als sehr unbeliebt gelten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) formulierte den Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls in Bezug auf § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Abgrenzung eines neuen in dieser Zeit auftretenden Versicherungsfalles. Damit gilt, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch erst dann entsteht, wenn die erste Erkrankung bereits zu dem Zeitpunkt ausgeheilt war, als die zweite auftrat.
In dem zu verhandelnden Fall konnte die erneute Erkrankung nicht zeitlich geklärt werden. Die erste Erkrankung, eine Entzündung der Wirbelgelenke, begründete eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit, die einem Sonntag endete. Wohl wissend, dass Krankschriften nicht nahtlos aneinandergereiht werden müssen, um Leistung zu erhalten, sondern sich überlappen müssen, ging der Versicherte den Freitag zuvor zu seinem Hausarzt. Dieser notierte erstmals Schulterschmerzen, die er in ihrer Tragweite im Sinne einer Krankschrift nicht einschätzen konnte. Am folgenden Wochenbeginn schrieb der Orthopäde den Versicherten wegen Schulterschmerzen krank.
Der fehlende Nachweis, ob der Versicherte bereits am Freitag der Schulterschmerzen wegen und bei laufender Krankschrift arbeitsunfähig war, begründet, dass keine weitere Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangt werden kann. Damit entschied das Gericht, dass ein Arbeitnehmer die Beweislast hat, zu belegen, dass er, wenn auch nur kurzzeitig, gesundete, bevor die zweite Krankschrift attestiert wurde.
Grundsätzliches zum Tagegeld:
Nach sechswöchiger Lohnfortzahlung übernimmt die Krankenkasse den Einkommensverlust in geminderter Form. Bei länger anhaltenden Krankschreibungen erhöht sich das Risiko, finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Eine private Vorsorge ist dringend zu empfehlen. Sollte der gesetzlich Versicherte versicherungsfrei sein, so ist zu beachten das die Krankenkasse sich in ihrem Tagessatz an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Es werden derzeit ca. 85 € täglich gezahlt. Übersteigt das reale Einkommen diese Benchmark, vergrößert sich auch die Differenz der tatsächlichen Zahlung gegenüber dem gewohnten Einkommen bei Krankheit.
Spätestens aber nach 78 Wochen endet der Anspruch auf Tagegeld. Was dann? Das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung, denn auch hier leistet der Staat nicht wirklich beruhigendes, ist anzusprechen.
Informationen zum Tagegeld und zur Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie bei mir auf der Homepage.
Frank Dietrich Fachmakler
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