Bemerkenswerte Veränderung der Definition Arbeitsunfähigkeit

In der Fassung vom 14. November 2013, bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht, tritt am 17. März 2016 eine Neudefinition der Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des SGB V in Kraft. Besonders zu beobachetn sind die praktischen Auswirkungen auf das gesetzliche Tagegeld, welches bisher nur 100% Arbeitsunfähigkeit kannte. Diese Veränderung wird im Übergang auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zukünftig besonders zu beachten sein.

Im § 2, Abs. 2 ist neu definiert, dass bei einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne einer dauerhaften (?) Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, die Definition der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Bei einigen Anbietern der privaten Krankenversicherung findet sich im Tagegeld diese Bestimmung ein ähnlicher Form bei nahezu gleicher Wirkung seit vielen Jahren. Zukünftig kann die Arbeitsunfähigkeit während einer Belastungserprobung einer Arbeitstherapie weiter bestehen.

Gibt es etwas zum zeitlichen Rahmen?

In der Anlage finden wir unter Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung den Zeitraum von sechs Monaten. Länger sollte diese Wiedereingliederung nicht andauern. Vordefinierte feste Zeiträume, wie diese Einführung im Einzelnen auszusehen hat, sind nicht gegeben und hängen von ärztlichen Beurteilungen und Einschätzungen ab.

Besonders zu berücksichtigen sind die Ausnahmetatbestände (hört sich fast wie ein Krimi an)

Die Beaufsichtigung, Betreuung oder Aufschläge eines erkrankten Kindes zählen nicht zur Arbeitsunfähigkeit und scheinen diese auch nicht gleichgestellt. Überlegt man das Arbeitszeitmodell gegenüber Pflegebedürftigen, so ist das zu mindestens fragwürdig, so empfinde ich es.

Die weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Download: AU-RL_2015-12-17_iK-2016-03-17

Frank Dietrich Fachmakler

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