Verdienstausfall und Tagegeld
Verdienstausfallabsicherung bei Krankheit. Es geht um Tagegeld. Ein neues Urteil zum so genannten Hamburger Modell aus Januar 2014 ist nun veröffentlicht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein an Depressionen / Burn-Out erkrankter Versicherter den Anspruch, auch während des Hamburger Modell, also der stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, Verdienstausfall zu erhalten, geäußert.
Das Urteil des OLG Köln 20 U 119/13 konnte dem Anspruchsdenken nicht folgen und urteilte gegensätzlich. Das Gericht war nicht der Auffassung, dass während der Wiedereingliederungsmaßnahmen die Arbeitsunfähigkeit weiter bestünde. Die Zahlung eines Krankentagegeldes sei nicht mit dem Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass ein Versicherter seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben würde. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Revision ist zugelassen.
Fazit:.
Wenn ich dieses Urteil lese und mich auf aktuelle Vorgänge in meiner beruflichen, täglichen Tätigkeit stütze, so sich ein solches Urteil als nicht mehr zeitgemäß zu werten. Warum? Wer an depressiven Krankheitsbildern, sicherlich trifft das auch für andere Krankheitsbilder zu, erkrankte, kann nach längerer Zeit des Ausscheidens aus dem Berufsleben oftmals nicht von Null auf Hundert beschleunigen, gemeint ist, dem Arbeitstag von heute auf morgen mit allen dazugehörigen Belastung wieder entgegen treten und diesen durchstehen.
Sicherlich ist es richtig, dass Tagegeldversicherung den Verdienstausfall bei Nichtarbeitsfähigkeit, begründet durch Krankheit, ersetzen sollen. Auch ist es für mich richtig, dass bei einer Wiedereingliederungsmaßnahmen keine 100 % Leistung gebracht werden können. Demnach besteht eine Teil-Arbeitsunfähigkeit als Folge der Erkrankung und damit sollte ein entsprechender Teil des Tagegeldes weiter gezahlt werden.
Glücklicherweise sehen viele Versicherer das anders als das Gericht.
Allerdings gilt: Wer Tagegeld versichert und glaubt bei Krankheit pauschal den Verdienstausfall erstattet zu bekommen, der irrt!!
Auch hier handelt es sich um einen Vertragstext, in Versicherungsdeutsch gehalten, verklausuliert und oftmals per Fußangeln und Hintertürchen zum Vorteil des Anbieters formuliert.
Tagegeldversicherer können frei gewählt werden. Damit ist gemeint, dass es durchaus möglich ist, eine Krankenversicherung des Anbieters A mit einer Tagegeldabsicherung des Anbieters B zu kombinieren. Zu beachten ist dabei, dass auf das „Ordentliche Kündigungsrecht“ des Tagegeldanbieters bei einer solchen Kombination verzichtet wird.
In einigen Tarifen findet sich die Berücksichtigung einer Teilzahlung von Tagegeld gerade bei Wiedereingliederungsmaßnahmen, also dem Hamburger Modell. Leider sind die meisten dieser Tarife derart formuliert, dass nur bei einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.
Die Tagegeldversicherung wird meist in ihrer Wertigkeit unterschätzt und dort beantragt, wo auch die Krankenversicherung bestehen soll das ist falsch! Auch im Bereich Tagegeld sollte ausführlich und inhaltlich beraten werden, solche Probleme, die in der Zukunft entstehen könnten, vorab zu entschärfen.
Wieder gilt, dass nur die fachliche Kompetenz des Vermittlers und der Inhalt des Produktes zählen. Alles andere gehört in die „Tonne“.
Interview zur beruflichen Überzeugung
Existenzielle Risiken, wie die Krankenversicherung, die Arbeitskraft und die Pflegekostenzusatzversicherung, abzusichern, ist unser Fachgebiet.