Ein besonderes Urteil

Wer Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung sucht, der muss seinen Gesundheitszustand erklären. Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Fragen in Formulierung und Fragezeitraum.

Zudem hat der Versicherer die Pflicht, „deutlich und unmissverständlich auf alle die möglichen Folgen der fehlerhaften oder unzureichenden Beantwortung der Gesundheitsfragen“ hinzuweisen und das so, dass diese Belehrung auch gesehen wird.

Fast immer füllt der Vermittler die Fragen aus, „interviewt“ also den Antragsteller. Dadurch wird dem Antragsteller meist erst direkt zur Unterzeichnung der Antrag selbst vorgelegt.

Eine Vielzahl der derzeitigen Anträge genügt der aktuellen rechtlichen Vorgabe nicht. Da LG Dortmund erwirkte in 2013 zwei hier wegweisende Urteile.Pflege-Bild Neues Urteil zur vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Hier ein Zitat, eines der Urteile:

Wie die Kammer bereits in den Entscheidungen vom 17.12.2009 und vom 10.03.2011 – 2 O 105/10 (NJOZ 2011,1765) ausgeführt hat, erfordert § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung. Der Hinweis muss, um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, den Versicherungsnehmer sämtliche ihn möglicherweise treffende Folgen, die diesem bei Ausübung der Rechte durch den Versicherer drohen, enthalten.

Diesen Anforderungen genügt die Belehrung nicht. Sie enthält für den Fall des Rücktritts den ausdrücklichen Hinweis, dass in diesem Fall kein Versicherungsschutz besteht. Für den Fall der Vertragsanpassung findet sich ein solcher ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis jedoch nicht. Die Belehrung über die Rechtsfolgen der Vertragsanpassung beschränkt sich auf den Hinweis, dass bei einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil werden. Für den Versicherungsnehmer ist dadurch jedoch nicht deutlich, dass auch bei einer Vertragsanpassung es zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen kann, wenn die Vertragsanpassung als rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses erfolgt. Insbesondere der Umstand, dass bei der Belehrung über die Rechtsfolgen des Rücktritts der ausdrückliche Hinweis auf den Verlust des Versicherungsschutzes erfolgt, vermittelt den Versicherungsnehmer den Eindruck, es könne bei einer Vertragsanpassung nicht zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Der Versicherungsnehmer wird hinter der Vertragsänderung eher eine Prämienerhöhung vermuten, als die Einfügung eines Risikoausschlusses mit Rückwirkung, welcher zu einem Verlust des Versicherungsschutzes für einen schon eingetretenen Versicherungsfall führen kann (Tschersich in r + s 2012, 53). Eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung ist damit nicht gegeben.

Zur Originalartikel

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.

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