Urteil vom 2.10.13

Wer erblindet und gesetzlich versichert ist, erhält i.d. einen Blindenstock. So wurde bisher geleistet. Mehr in Form eines Blindenhundes gab es nur sehr sehr selten. Eine der Begründungen (AOK Bayern) war seiner Zeit: Der Versicherte kann im näher Umfeld per Blindenstock alle wesentlich erledigen. Weitere Entfernungen zurück legen zu können, ist nicht wesentlich.

Weht nun ein anderer Wind oder eher der, der Stimmungmache für die GKV. Vergessen Sie nicht, dass die GKV eine Behörde ist und auch nicht, dass dieses Urteil nur eines von vielen ist und keine Grundsätzlichkeit begründet. Gleiche Sachverhalte bedingen bei einer fehlenden klaren Rechtsgrundlage nicht gleiche Beurteilungen.

Im Urteil vom 2.10.13 ging es um eine Dame, die durch eine Erkrankung erblindete. Allein auf sich gestellt und nach Verlust der Angehörigen und eier gute Freundin, die sich sonst um sie kümmerte, drohte die Versicherte zu vereinsamen.

Nun stellte sich die Grundsatzfrage, ob die Dame denn ausreichend versorgt sei.- mit dem Blindenstock und auf sich allein gestellt, nicht noch weiter vereinsamen würde und in Depressionen verfallen könnte.

Ausreichend? 

Wo liegt hier die Benchmark? Im Grunde nicht definierbar, wie auch weiteres des SGB V. Verschiede Leistungen der GKV hatte die Dame erhalten, diese, so deren Meinung, ließen aber dennoch das Risiko der Vereinsamung nicht verschwinden. Die Dame klagte im Sinne eines Blindenhundes.

Die Krankenkasse lehnte ab. Sie war der Meinung, sie im Rahmen der Basisversorgung ausreichend versorgt zu haben. Weiteres wäre nicht mehr zu leisten.

Dem folgte das Koblenzer Sozialgericht nicht.

Beide Instanzen gaben der Klage der Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines Blindenführerhundes statt. Die von der GKV geführte Argumentation

dass ein Blindenhund vorwiegend anderen Zwecken diene als dem Ausgleich einer Behinderung, war nicht schlüssig. Die Bewegungsmöglichkeiten, die ein Blindenhund verspricht, z.Bsp. warnt dieser auch vor Hindernissen, die sich oberhalb des Radius eines Blindenlangstocks befinden.

Der Meinung der Richter nach, ist ein solcher Hund zu erstatten, wenn er erhebliche Vorteile verschafft. „Erheblich“? Wieder eine nicht wirklich greifbare Bestimmung.

Nach Ansicht des Gerichts muss sich ein Blinder auch nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, zum Beispiel von einem Ehepartner, begleiten zu lassen, um so auf die Hilfe eines Blindenführhundes verzichten zu können. Wenn dem so ist, wäre auch der Bereich Rollstuhl, elektrisch oder per Hand bewegbar, grundsätzlich zu prüfen, meine ich.

Frank Dietrich   

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