Kündigung und Nachweis

Im aktuell entschiedenen Fall ging es darum, dass ein privat krankenversicherter Mann vor einigen Jahren, begründet durch eine Beitragsanpassung, seinen Vertrag kündigte (§ 205 Absatz 6 VVG). Der Kündigung lag kein Nachweis eine Anschlussversicherung bei. Auf das Fehlen wurde er vom Versicherer hingewiesen.

Da dieser Nachweis nicht erfolgte, forderte der Versicherer die Zahlung der rückständigen Prämien und damit in Verbindung stehenden Säumniszuschläge vom Versicherten. Nun kam es zum Streit. Gestritten wurde um den Umfang der Hinweispflicht, ausgehend vom Versicherer gegenüber dem Versicherten.

Der Versicherte berief sich darauf, dass das besagte Schreiben des Versicherers ihm nicht zugegangen sei. Damit sei er über seine Verpflichtung nicht vom Versicherer aufgeklärt worden (§ 242 BGB ). Die anschließenden Beurteilung des Amtsgerichtes Starnberg und des Berufungsgerichtes gaben dem Versicherer Recht, verurteilten den Versicherten zur Nachzahlung der entstandenen Rückstände.

Der BGH urteilt dazu

Anschließend wurde der Bundesgerichtshof angerufen, der dieser Auffassung schlussendlich nicht folgte. Grundsätzlich wurde bestätigt, dass eine Kündigung nur dann rechtskräftig ist, wenn der entsprechende Nachweis geführt wurde. Allerdings umfasst die Nachweispflicht, die das Gericht beim Versicherer sieht vor, nicht nur ein solches Schreiben zu versenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass es ankommt. Dabei scheint die einfache Tatsache, dass es versendet wurde auszuweichen, denn in einem Nebensatz erklärt das Gericht, dass dieses Hinweisschreiben nicht per Einschreiben/Rückschein verschickt werden müsse!

Was wurde nun im Sinne des Versicherten „gewonnen“? Ich denke nichts, denn der Versicherer kann sich auf die Position stellen es versendet zu haben und muss das nicht nachweisen. Dem entgegen sollte ein Versicherter, der Kündigung, grundsätzlich nachweisen können, dass er eine Kündigung versendet hat. Ich selber erlebte es bei vielen Kunden, dass hier grundsätzlich dem Versicherer Glauben geschenkt wird, nicht dem Versicherten. Es wäre schön, würde man hier auf Augenhöhe zueinander agieren.

Ich vermute, dass der Versicherte keinen Betreuer hatte, der ihn über die Rechte und Pflichten belehrte, dieses Problem hätte vermeiden helfen können. Wir betreuen unsere Kunden seit fast 20 Jahren. Werden sie betreut? Fachlich? Kennen Sie die Vertraginhalte Ihrer Absicherung. Sind Sie privat versichert oder Privatpatient?

Frank Dietrich

PremiumCircle Berlin

Interview zur beruflichen Überzeugung * Interview zur Berufsunfähigkeit

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