Ein Service, der sich lohnt
Das vertragsrechtliche System der PKV basiert auf Abgrenzungen von Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien zueinander. Sollte eine Rechnung überteuert erscheinen, wird geprüft. Geprüft wird auch, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war und ob diese tatsächlich ausgeführt wurde. In einem aktuellen Fall erlor eine Versicherter seinen Versicherungsschutz weil Rechungne eingreicht wurden, denen keine Leistung gegenüber stand. Das ist kein Kavaliersdelikt.
Regelmäßig, insbesondere in den ersten drei Jahren eines neu geschlossenen Vertrages werden Rechnungen, die Anlass zur Vermutung geben, dass Antragsfragen gegebenenfalls nicht richtig oder vollständig beantwortet wurden, nachgeprüft.
Das Problem ist meist,
dass der Antragsteller nicht über alle seine Daten verfügte, die es ihm ermöglichten, die Gesundheitsfragen vollständig zu beantworten. Vermittler haben es oft eilig und fragen nur nach, an was man sich erinnert. Der Antragssteller haftet für das, was er nicht weiß und auch das was er vergaß.
Die Patientenrechtgesetze geben die Möglichkeit, auch ohne Angabe von Gründen, beim Arzt eine Kopie der Patientenakte zu beantragen. Auch kann man den Vorversicherer befragen, was er seiner „Leistungsakte“ notiert hat. Die Auswertung beider Daten zueinander gibt einen Überblick über Arztbesuche, Behandlungen und Beschwerden und damit eine Grundlage zur Beantwortung der Fragen. Fast immer findet sich hier unbekanntes für den Versicherten!
Sehr oft finden sich Eintragung, die der Kunde nicht nachvollziehen kann. Diese sollten mit dem Arzt besprochen und gegebenenfalls korrigiert werden.
Geht es um Rechnungen die innerhalb der Vertragslaufzeit entstehen, ist es vielene Versicherten nicht möglich, zu beurteilen, ob diese Rechnungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entstanden sind und daher reguliert werden können. Auch wird leider meist nicht geprüft, welche Diagnosen der Arzt notierte. Verdachtsdiagnosen werden oft zu Diagnosen und damit zum Prpblem bei einer solchen Recherche.
Fazit:
Meiner beruflichen Erfahrung der letzten 15 Jahre stellte immer wieder fest, dass Kunden sehr überrascht waren, was vom Arzt abgerechnet wurde, obwohl Sie die Rechnungen der Hand hielten. Desinteresse oder Missverständnis? Egal, die Dinge sind zu hinterfragen und auf Plausibilität zu prüfen – am besten noch vor Abgabe an den Versicherer.
Zudem läßt sich Sicherheit erreichen, wenn vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan erbeten wird. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass ein Versicherter, auch wenn er nicht nachvollziehen kann, ob eine Behandlung wirklich so durchgeführt wurde, wie sie abgerechnet wurde, dafür haftet und gegebenenfalls darauf verzichten muss, dass die Behandlung bezahlt wird. Amtsgericht München: Urteil von 04.07.2013, AZ. 282 C 28161/12.
Interview zur beruflichen Überzeugung * Interview zur Berufsunfähigkeit
Letzte Beiträge