Wie gesund bin ich?
Die Frage muss man sich stellen, wenn man einen Antrag für die Absicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung, allerdings auch bei vielen anderen Risiken stellen möchte. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass wir für alles haften, auch für das, was wir nicht wissen oder vergaßen. Der Arzt, ursprünglich als eine Vertrauensperson angesehen hat nun in seinem Ruf sehr stark gelitten. Nachdem nun Manipulationsvorwürfe durch Ärzte in Bezug auf die Krankenakte publik geworden sind, wird die Empfehlung, sich die Krankenakte vorher geben zu lassen, zur Pflicht.
Welche Rechte habe ich?
In der Beratung-und Dokumentationspflicht, die eine Nebenpflicht des Arztes zur Behandlung darstellt, finden sich alle notwendigen Angaben. Es besteht das Recht auf Herausgabe der Daten an den Patienten (LG Hagen/ 11.8.10; AZ.: 2 O 170/10 und BGH 9.1.06; 2 BvR. 443/02, ausgenommen subjektiver Eintragungen) . Leider scheinen viele Ärzte subjektive Eintragung von Verdachtsdiagnosen und schlussendlich Diagnosen nicht trennen zu können. In einem aktuellen Fall wurde eine junge Dame die einfach übermüdet war als psychisch krank diagnostiziert. Mir fiel allerdings auf, dass trotz der Diagnose keine Behandlungen oder Medikamente verabreicht wurden und ich fragte nach. In einem anderen Fall war die einfache Nachfrage nach den sich ständig und mantraähnlich wiederholenden Diagnosen bei einem Kunden der Auslöser, dass die Arztpraxis die Gesamtheit der Diagnosen als Verdachtsdiagnosen zugab. Die Gesamtheit der Diagnosen über Jahre!
Welche Kosten habe ich zu tragen?
Die Kosten für den Auszug der Patientenakte liegt bei 0,50 € kopierter Seite zuzüglich Porto. Sobald ein Arzt meint, man könne die Akte bei ihm einsehen oder man müsse einen weiteren Termin machen, in der Praxis vorstellig zu werden oder aber auch, die Gesellschaft, bei der man Versicherungsschutz beantragen will, solle ihn anschreiben, verstößt er gegen geltendes Recht. Es wäre sehr ratsam, ihm das Patientenrecht, schriftlich zukommen zu lassen oder auch die entsprechende Ärztekammer einzuschalten. Durch sein Verhalten verhindert er Versicherungsschutz und kann dafür haftbar gemacht werden.
Natürlich sollten Sie auch zur Sicherheit der Vollständigkeit der Daten die Leistungsakte bei der Gesetzlichen Krankenversicherung anfordern. Gerade jetzt erst recht! Fordern Sie die Kasse auf, entsprechend Paragraf 83 SGB X, ihnen diese zukommen zu lassen. Darin enthalten sein sollten die Diagnoseschlüssel in ICD Form. Vermutlich werden sie erstaunt sein, wie krank sie eigentlich sind. Dasselbe gilt auch für die Privatversicherten unter uns. Obwohl sie gegenüber den gesetzlich Versicherten mit der Abrechnung des Arztes, die sie als Selbstzahler erhalten über Erkrankung und Diagnosen informiert wurden, so hat es noch niemand gelesen. Als nächstes folgt das Gespräch mit dem Arzt zu klären, was davon wirklich Bestand hat und wie diese Diagnose verifiziert wurde. Sollte er sich weigern, haben sie noch immer die Möglichkeit einer Gegenbefundung oder Ausschlussdiagnostik.
Kompetente Beratung als bester Weg
Sofern Sie der Meinung sind, ihre Absicherungen, die die Existenz im Leistungsfall schützen sollen, per online im Internet abzuschließen zu wollen oder sich per „Fintech“ beraten zu lassen, so beachten Sie bitte, dass sie im Leistungsfall keine Betreuung haben werden und den Vertrag durch dieses Verhalten auch nicht günstiger bekommen. Fachmakler und spezialisierte Makler stehen für Ihre Beratung ein, kosten sie in der Regel kein Geld und sind daher zu bevorzugen. Derzeit spricht alles von Digitalisierung, weiß aber nicht genau, was damit gemeint ist. Ob Beratungsleistungen / Betreuung digitalisiert werden können, wage ich zu bezweifeln.
Frank Dietrich Fachmakler
Ein entsprechendes Formular zur Verwendung für eine Arztanfrage finden Sie bei mir im Downloadcenter