Bitte was? Welcher Walter?

Diese Antwort, wenn man denn von einer Antwort sprechen kann, erhalte ich, wenn ich mit Mitarbeitern oder Vertretern von Versicherern spreche. Das Sachwalterurteil von 1985 und die daraus resultierenden Verpflichtungen für den Makler sind unbekannt. Der Gesetzgeber hat mit diesem Urteil meines Erachtens den betreuenden Makler zum Tagelöhner gemacht, erwartet aber zeitgleich von ihm kostenpflichtige qualifizierte Weiterbildung, zunehmende fachliche Kompetenz und bedingungsloses Engagement im Umgang mit seinen Kunden. wie er das finanzieren soll, ist unklar.

Betrachtet man die aktuellen Diskussionen zum Provisionsdeckel, so wird das Ganze in meinen Augen noch absurder. Die Zeche zahlen die Verbraucher, die wir schlussendlich alle sind. Der beste Verbraucherschutz ist der engagierte Makler, solange man ihn leben lässt. Nimmt man ihm die Luft zum atmen, so wird es keine fachliche Kompetenz in der Beratung mehr geben. Das der Staat selbst mehr an Kompetenz nötig hätte zeigt schon m.E. der § 61 des VVG: ….“nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und…“. Was aber weiß ein Kunde über das komplexe Vertragswerk der PKV oder dem, der Berufsunfähigkeitsversicherung vor der staalich verordneten „Verhörstunde“? Eigentlich nichts. Ein Kunde kann immer nur das entscheiden, was ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung auch bekannt ist. war es bei denen, die diesen Paragraphen geschaffen haben nicht ebenso? Theoretiker wollen die Praxis definieren. Die Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich zu informieren (Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest, Ratings), sind definitiv nicht mit einer fachlichen und inhaltlichen Beratung eines Maklers vergleichbar. Dennoch werden sie steuerlich gefördert. Wie dilettantisch einige Beratungen, die auch kostenpflichtig sind, sein können zeigt meine Selbsterfahrung.

(Die Stellungnahme des GDV)

Ein aktueller Vorgang ist Anlass für diesen Artikel. Er soll verdeutlichen, dass die Anbieter die Tragweite ihrer z.T. rudimentären Verhaltensweise, mit denen sie schlussendlich den Makler beschäftigen/belasten, nicht abschätzen können. Der Gesetzgeber hat mit dem Sachwalter – Urteil den Makler in die Rolle eines unterbezahlten“Dienstleisters“ gedrängt und sieht weiterhin weg. folgt der Makler seiner Holschuld, um die Inhalte seiner Beratung rechtlich zu sichern, verweigerte man ihm Aussagen in widersprüchlichen Stellungnahmen.

Die Kosten, die ein Makler heute zu stemmen hat, wie zum Beispiel Haftpflicht, Weiterbildung und Dokumentation, sind jeweils sofort fällig. Trotz der hohen Qualifikation und der kompetenten Unterstützung des Verbrauchers durch den engagierten und spezialisierten Makler, steht die Courtage diesem erst  nach fünf Jahren zu. Man könnte von einem Kredit sprechen, nicht aber von realen Einnahmen. Die Bestandsprovision eines Vertrages der Privaten Krankenversicherung ist zweistellig, ähnelt dem aktuellen Mindestlohn in Deutschland.

Von einem Rechtsanwalt musste ich mir lächelnd sagen lassen, das meine Tätigkeit, durch die Bestandsprovision, in diesem Falle knapp 30 € im Jahr, abgegolten wäre. Würden Sie dafür arbeiten gehen? Wie lange? Und der Anwalt?

Was war geschehen?

Ein langzeitversicherter Kunde erkrankte und beantragte / bezog Tagegeld. Nach ca. 6 Monaten ordnete der Versicherer ein Gutachten an. Der Gutachter attestierte Berufsunfähigkeit ohne eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung, wie ich meine. Sportlich! Hauptsächlich schien die Entscheidung, ob ein Leistungsfall vorliegt, von der Tatsache getragen zu werden, dass die Erkrankung nicht diagnostiziert werden konnte und damit die Prognose von mehr als sechs Monaten erfüllt war. Die „messbaren“ Tätigkeitseinschränkungen waren dabei sekundär. Bedenkt man, dass man im selben Hause auch Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit anbietet und in Folge auch Leistungsfälle prüft, gewinnt diese Tatsache eine besondere Würze. Warum? In den letzten Monaten erlebten wir am Markt eine Zunahme der Intransparenten Leistungsregulierungen innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Tätigkeitsbeschreibung ist eine unabdingbare Grundlage, die Leistungspflicht in derBerufsunfähigkeit zu entscheiden. Aber wie sollte man es anders erwarten? Nur der Versicherer entscheidet und nur für sich allein und meist auch zu seinem eigenen besten, wie ich meine. Bezieht ein Versicherter bereits eine Erwerbsminderungsrente, so ist definiert, dass er keinerlei Tätigkeiten bis zu 3 Stunden mehr ausüben kann. Fast alle Versicherten der Berufsunfähigkeitsversicherung haben einen Achtstundentag bei einer gelernten Tätigkeit. obwohl beides eine juristisch unterschiedliche Sprache spricht, trifft es doch den Sachverhalt, dass die Erwerbsunfähigkeitsrentenbezieher definitiv auch berufsunfähig sind. Wie immer schaut der Start in die andere Richtung – vom Verbraucherschutz, der sich oft mit sich selbst beschäftigt, keine Spur. Dort spricht man von Rente, nicht aber von der Sicherung der Einnahmen, eine solche aufzubauen. Vermutlich bauen die Herrschaften Häuser auch vom Dach aus!

In dem geschilderten Fall stellte der Versicherer seine Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein und bot eine Anwartschaftsversicherung an.

Stationärer Aufenthalt.

Der Kunde, der sich immer schlechter fühlte, stellte sich in einer Klinik zur Behandlung vor. Er konnte erfolgreich therapiert werden und wurde bereits nach kurzer Zeit geheilt entlassen. Damit war die Begutachtung der Berufsunfähigkeit im Nachhinein fragwürdig geworden – oder?

Man forderte  ein Gutachten, welches  die Arbeitsfähigkeit dokumentieren sollte. Auf welcher Basis, wenn doch die Berufsunfähigkeit ohne eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung entschieden wurde? Ich war der Meinung, dass die meines Erachtens falsche Entscheidung durch den Versicherer selbst wiederholt zu prüfen sei. Nur der Mediziner, der beauftragt durch den Versicherer handelte, konnte sich an der eigenen „Messlatte“ positionieren. Also sollte auch dieser Arzt begründen, ob es sich geirrt hat oder eben nicht. Der Vorschlag wurde akzeptiert. Der Arzt gab seinen Irrtum zu. Sofort und ohne weiteren Kommentar. Berufsunfähigkeit hat es nie gegeben, so seine Worte.

Zeitgleich erhielt der Versicherte die Forderung, Gehaltsnachweise seit Beginn seiner Selbstständigkeit (ca. 25 Jahre) beizubringen, damit abgeschätzt werden kann, welches Tagegeld er versichern könne/dürfe! Sicherlich erinnern sie sich an das Urteil des BGH (AZ IV ZR 44/15), dass die Vertragsgrundlage, die eine Herabsetzung des Tagegeldes im Leistungsbezug ermöglicht, Intransparent und damit ungültig ist. Der Versicherer behauptet die Rechtsgültigkeit der Überprüfung und animierte mich, dem Kunden das auszurichten!

Ich zweifelte eine rechtskräftig kalt und bemühte mich über ein halbes Jahr um Antworten. niemand war zuständig, so schien es. Die einzige Antwort, bei der man nur wohlwollend von einer Antwort sprechen kann erhielt ich, da ich über die Presse anfragte. Eine klare Bankrotterklärung der Behörden, wie ich meine.

Zur Sache: Es ist bekannt, dass die Musterbestimmungen für die Krankentagegeldversicherung geändert wurden, nicht aber, ob diese Änderung auch eine rechtliche Gültigkeit hat. Im Gesetz ist verankert, dass die Möglichkeit, sogar die Verpflichtung besteht, eine solche Bestimmung zu ändern7zu ersetzen, wenn ohne die Änderung die dauerhafte Erfüllbarkeit der Tarife/fdes Vertrages nicht mehr gegeben wäre. Mir ist nicht bekannt, dass die dauerhafte Erfüllbarkeit des Tarifes für das Tagegeld durch ein fehlendes Herabsetzungsbefugnis nicht mehr gegeben war. Immerhin zahlte der Mandant die Beiträge, die die Kalkulationsverordnung für das Tagegeld errechnete. Wodurch also ist die Gefährdung nachweislich eintreten?

Die Empfehlung /Aufforderung des Versicherers, diese als Obliegenheit gegenüber dem Versicherten zu kommunizieren sehe ich als bedenklich an. Sicherlich können Sie sich vorstellen, dass die Juristen mit allen möglichen Gesetzestexten auf mich zukamen, die hauseigene Meinung zu begründen. Wer schlägt schon die Hand, die ihn füttert?

Leider bedenken die Anbieter nicht die Konsequenzen ihres Verhaltens. Verdrängt man nun die Vermittler, wird der Umsatz endgültig zusammenbrechen. Wer hat gewonnen? Niemand. Verloren aber haben alle.

Die Wiedereinsetzung des Tagegeldtarifes dauerte immerhin 3 Monate. Bedenkt man seine Beendigung, die in 14 Tagen beschlossen wurde….. ! Wie wäre es ausgegangen, wäre der Kunde erneut erkrankt oder hätte einen Unfall erlitten? Viele Fragen – keine Antworten – der Makler haftet für 30 € jährlich!

Ab – Rechnung.

Wie verhalten, wenn die Rechtsgrundlage strittig ist? Rat geben oder weglassen, was ist richtig? Wer beurteilt das? Ist es eine Rechtsdienstleistung?

Das Verhalten des Versicherers war m.E. dilettantisch und ausschließlich auf das eigene Interesse ausgerichtet. Der Versicherte kam aus einer ganz anderen Branche als der Versicherungswirtschaft und kannte weder Rechtsprechung noch Vertragsinhalte. Ein klassischer Fall für den Sachwalter, also der Betreuer.

Die Bemerkung der Sachbearbeiterin, der Kunde hätte mich ja nicht beauftragen müssen, belegt die Unkenntnis der rechtlichen Regularien im Umgang miteinander. unglaubliche Dummheit. Wann endlich müssen Mitarbeiter der Anbieter auf die Schulbank? Es ist dringend nötig. Nicht nur die Personen, die im Umgang mit Verbrauchern / Kunden stehen, sondern auch die, die Leistungen regulieren und Kontakt zu Makler haben, sollten die Anforderung der Fortbildung erhalten und diese nachweislich verfolgen. Nichts ist steter als der Wandel in der Rechtsprechung.

„Nicht haftet besser, als ein Makler“!

(Ein Link der zur notwendigen Weiterbildung führt).

Zur Bestandsprovision.

Der Streit, wofür eine Bestandsprovision gezahlt wird, ist so vielschichtig wie Menge der Personen, die an ihm teilnehmen. In allen Quellen, die ich recherchieren konnte spricht man von einem Lohn zum Erhalt des Vertrages. Ist damit auch gemeint, dass man alles glauben soll, was einem der Anbieter erzahlt und selbst dafür in Haftung geht? Ich denke nicht.

Staatliches Versagen! Mal wieder. Von staatlicher Seite sicherte man mir zu, dass die Verbraucherschützer regelmäßige Weiterbildung erfahren. Dementgegen steht die Tatsache, dass kein Verbraucherschützer, und ich gehe mit vielen im direkten Kontakt, solche Pläne kennen. Auch erinnere ich mich an eine Insolvenz im eigenen Hause der Verbraucherschützer. Es fragt sich, ob die Politik wirklich Verbraucherschutz realisieren möchte und sich als Opposition zu den Versicheren aufstellt. Ich denke nicht, denn alle möchten weiterhin ihren dicken Dienstwagen fahren, Diäten erhöhen und Rentenansprüche aufbauen. Dabei geht man meines Erachtens den Weg des geringsten Widerstandes.

Die Vermittler, die die nächsten Jahre überleben werden, werden die kompetente Elite des Marktes sein. Schon heute haben viele Vermittler in das Lager der Versicherungsberaters gewechselt. Bisher konnte mir kein Vorstand erklären, warum wir Vermittler stornobehaftete Anträge mit hohem Beratungsaufwand und hoher Haftung vermitteln sollen, für den sie den Lohn erst nach fünf Jahren erhalten. Wir könnten doch auch als Versicherungsvermittler die Möglichkeit wahrnehmen, solche Streitigkeiten sofort und gleich per Honorar gegenüber dem Versicherer vertreten.

Ich behaupte, die fachliche Kompetenz ist der Feind des Anbieters. die Anbieter machen sich das Leben immer schwerer und sehen den Kunden als Feind.

Aus diesem Grunde kann ich jedem Makler dringendst empfehlen, sich inhaltlich und sachlich zu spezialisieren und weiterzubilden. Den Interessenten rate ich, sich ihren Makler genau in Bezug auf diese Sachverhalte/die Kompetenz anzusehen und zu recherchieren.

Frank Dietrich Fachmakler

-Sachwalter-

 

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