Ohne Erbe aber mit Verpflichtungen
Es geht um 9.000,- €. Es hätte auch weit mehr, wie sonst bei den Kosten einer Pflegebedüftigkeit anfallend, sein können, den ein seit langer Zeit enterbter Sohn nun laut BGH Urteil zu zahlen hat. Der Vater, bereits verstorben, verstieß den Sohn kurz nach dem 18. Lebensjahr. Das, so der BGH, wäre aber ausreichend an Zeit eine Erziehungsleistung zu unterstellen und damit tritt auch die Verpflichtung zur Kostenübernahme ein.
Begründung
Die Richter stützen sich in ihrer Begründung unter anderem auf Paragraf 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), in dem geklärt ist, wann die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung wegfällt oder eingeschränkt wird. Vor Jahren urteilte der BGH in einem ähnlichen Fall gegensätzlich. Hier waren es nur Monate, bis es zur Trennung vom damaligen Säugling kam.
„Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“
Die Rechtsgrundlage:
Das BGB ist die Grundlage der Entscheidung, insbesonder die Paragraphen 1601 ff.. Die sich damit verbinde Haftung und die Verpflichtungen der Familien begründen, dass sehr viele Menschen dem Pflegebedürftigen in den Sozialstaates Folgen, wenn die eigenen Ressourcen aufgebracht sind. In den oben genannten Fällen war die Zahlung relativ gering. Beachten Sie, dass eine durchschnittliche Pflege heutzutage mit einer sechsstelligen Summe belegt ist. Betrachtet man dagegen den Beitrag für eine Pflegeversicherung, so entfällt jeder Kommentar.
Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.
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