Endlich mal Klartext
Kaum beachtet, schon länger gültig ist die Bestimmungen zur notwendigen Vorversicherungszeit zur (Weiter-) Führung einer Freiweilligen Mitgliedschaft in der GKV. Das Gesetzt wurde mit der Einführung des Notlagentarifes eingeführt und ist ab dem 1. August 2013 gültig.
Der Zugang zur freiwilligen GKV-Versicherung ist in § 9 SGB V geregelt. Die Möglichkeit, sich freiwillig weiter versichern zu können hängt nun von erfüllten Vorversicherungszeiten ab. Man wird an bereist bestehende Bestimmung zur Rückkehr in die GKV erinnert:
- In den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate GKV-versichert
- Unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate GKV versichert
Fristen beachten
Zudem ist der Wunsch nach Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht / Familienversicherung schriftlich zu erklären.
Trotz dessen ist auch, so scheint es, gegensätzliches möglich. Auch ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten und ohne Willenserklärung begründet sich eine GKV Freiwilligen – Versicherung, § 188 Absatz 4 SGB V: Nach Beendigung der Versicherungspflicht / Familienversicherung setze sich das Versicherungsverhältnis als „obligatorische Anschlussversicherung“ fort. Nach diesem Statuswechsel hat das Mitglied in der Zeit von 14 Tagen zu erklären, welches der eigene Wunsch ist: Weiterführung oder Austritt.
Diese Neuregelung gilt für Sachverhalte, bei denen die Versicherungspflicht / Familienversicherung ab dem 1. August 2013 endet.
Die Sicherung biometrischer Risiken, wie in der Krankenversicherungen, der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Absicherung der Pflegebedürftigkeit ist vom Alter / Gesundheitszustand abhängig. Wer abwartet, riskiert die Versicherungsfähigkeit.
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