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Ich berichtet bereits darüber. Gentests und deren rechtliche Verwendung. In diesem Bericht wurde eindeutig unterschieden, welcher der Tests im Ergebnis anzugeben ist und welcher nicht. Schon damals zeigte sich, dass es sehr entscheidend ist, in welcher Ebene der Risikoabteilung man nachfragt. Meinungen, Deutungen und Kenntnisse der Rechtsgrundlage wechselten sich ab.
Grundsätzlich
Wir beziehen uns hier auf Paragraf 18 Abs. 1 GenDG der folgendes dokumentiert:
„Der Versicherer darf beim Abschluss eines Versicherungsvertrags
grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung
verlangen noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen
entgegennehmen oder verwenden (§ 18 Abs. 1 GenDG).“
Auch soll mit der Bestimmung eine Diskriminierung von Personen verhindert werden, die Erbkrankheiten in Erfahrung brachten. Würden wir dem Versicherer folgen der tatsächlich meint, dass die Untersuchung nicht anzugeben ist aber die Ergebnisse zu verwenden wären, wäre dem Tatbestand der Diskriminierung, hier der Ablehnung, Rechnung getragen.
Zwei Krankenversicherer-2 Antworten
Trotz der klaren gesetzlichen Grundlagen, werden Entscheidung anscheinend gewürfelt. Die Kundin hatte im Rahmen eines prädiktiven Gentests erfahren, dass sie von ihrer Mutter ein Mutationsgen geerbt hatte, welches die Blutgerinnung behindert. Die Ausprägung war derart gering, dass behandelnde Ärzte keinerlei erhöhtes Risiko gesehen haben, ihr aber vorsorglich einen Pass ausgestellt haben, falls sie irgendwo einmal behandelt werden muss. Dann bitte nicht mit Blutverdünnenden Mitteln oder nur unter Berücksichtigung der Disposition behandeln. Mehr als eine Disposition, entgegen der Argumentation des Krankenversicherers, ist es nicht. Wäre es mehr als Disposition, also eine Erkrankung, hätte die Dame Beschwerden und müsste behandelt werden. Entgegen dieser Tatsachen ist bereits eine schwere Zahnoperation normal verlaufen. Auch bei der Mutter, die drei Kinder bekam, war es ein Zufallsbefund und wurde nicht untersucht, weil beispielsweise eine stärkere Blutung auftrat.
Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Die Kundin wäre trotz dieses Gens versicherbar aber der Versicherer erfuhr von dem Umstand, dass sie die Antibabypille nimmt. Einige der Stoffe darin, so der Anbieter, erhöhen das Risiko. Wir haben den Beipackzettel einigen Gynäkologen vorgelegt. Ein stilles Lächeln folgte. Warum? Dieses Medikament war zwar in Bezug auf eine solche Genmutation in der Verwendung verneint, stellt aber in diesem Falle kein wirklich erhöhtes Risiko dar, da die Disposition derart gering vererbt wurde. Dieselbe Kundin hat sich vor über einem Jahr gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert. Auch hier wurde bestätigt, die Daten des Gentests nicht verwenden zu dürfen.
Empfehlung
Den unterschiedlichen Betrachtungsweisen geschuldet wäre es sinnvoll, sofern ein solcher Test gemacht wurde und auch eine solche Disposition entdeckt wurde, vor Antragstellung den Versicherer danach zu befragen, ob dieser Test oder auch seine Ergebnisse angegeben werden müssen. Auch ist dabei zu klären, ob eine Disposition schon eine Erkrankung darstellt, was von der Definition her nicht der Fall sein dürfte.
In einem Antrag gefunden (Lebensversicherung)
Ein wenig widersprüchlich erscheint die Formulierung. Liest man sie genau, so scheint der Unterschied darin zu liegen, ob die Erkrankung vorliegt oder eben nicht.
Was ist eine Erkrankung? Es ist das Abweichen von einem Normzustand, den man als normal definiert. Demnach müsste die Dame bei Operationen und größeren Behandlung, die mit Blutverlust einhergehen, eine Abweichung vom Normzustand aufweisen. Ist das nicht der Fall, so handelt es sich für mein Empfinden um eine Disposition und damit geht der erste Teil.
Die Ergebnisse eines Gentests sind nur ab eines gewissen Risikos verwendbar. Gemeint ist damit die Versicherungsleistung, die im Leistungsfall fällig wird. Beläuft die sich auf mehrere 100.000 €, so ist ein Versicherer berechtigt, diese Daten zu erheben oder zu verlangen. Eine Krankenversicherung gehört meines Erachtens nicht mit dazu und wird im Gesetz auch nicht aufgezählt. Die Sachlage scheint hier eindeutig und daher sehe ich diesen Vorgang als sehr beängstigend an.
Frank Dietrich Fachmakler