Fortsetzung der Problematik, bisher ungelöst.

Kurzer Rückblick: Ein Arzt stellt einer Vorsorgeuntersuchung einmalig einen erhöhten Eisenwert im Blut fest. Er unterzieht sich selbst einem Gentest, leidet nicht an Veränderung von Organen (Definitionskrankheit), Beschwerden oder Behandlungsbedürftigkeit. Die Eisenspeicherkrankheit ist bei ihm genetisch, wenn auch nur mild verlaufen, nachzuweisen. Der Gentests ist, bezogen auf die Definition im Gendiagnostikgesetz, prädiktiv und demnach nicht anzeigepflichtig, wenn es um Beantragung von Versicherungsschutz geht. Das Lager der Versicherer teilt sich, vertretend der unterschiedlichen Meinungen zur Natur des Gentests. Keine Gesellschaft schießt den Vogel ab. Der Gentest ist grundsätzlich anzeigepflichtig, egal, wie man ihn definiert. Vermutlich kommt der Jurist von der Baumschule, denn er verstößt offen gegen klar formulierte Gesetzgebung.

Grundlage:

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)
§ 18: Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages

book-3089857_1920-oerg4s8j4qp5g2n3e5dnrmd3wcvv8mr9fd5sxhv8ea Prädiktiv oder diagnostisch?

(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages

1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.

Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.

 

Verschiedenartige Gentests finden sich im Gesetzestext:

prädiktive genetische Untersuchung:

a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung oder
b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen.

Es bestehen keine Behandlungsbedürftigkeit noch Beschwerden.

2-ocvyrngyn4hu3vlnmabtpr5jtrlv4cc6isfm1g7dt8 Prädiktiv oder diagnostisch?

Diagnostische genetische Untersuchung:

a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung,
b) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit der Einwirkung bestimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können,
c) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, oder
d) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die den Eintritt einer möglichen Erkrankung oder gesundheitlichen Störung ganz oder teilweise verhindern können.

Es besteht eine Erkrankung und demnach auch Beschwerden.

Wie immer, ist niemand zuständig.

In der Praxis hilflose Behörden und Verbände.

Ein Arzt stellt zufällig fest, dass seine Eisenwerte im Blut nicht der Norm entsprechen. Er macht einen Gentest, will wissen, ob das einmalig ist oder ob eine Erkrankung droht. Diagnose: Hämochromatose (Eisenspeicherkrankheit) ist genetisch veranlagt. Unbehandelt führt sie zu Organveränderungen und erfüllt die Definition von Krankheit. Vorsorgliche Behandlungen können verhindern. Er hat keine Beschwerden, sorgt vor und wird deshalb nicht krank. Die Definition oben verweist damit eindeutig auf den prädiktiven Charakter des Tests.

Bundesministerium für Gesundheit:

Sehr geehrter Herr Dietrich,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Januar 2021.

Den Erwartungen, die Sie mit Ihrer Anfrage verbunden haben, vermag das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht zu entsprechen. Im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse gibt es keine Möglichkeit, den von Ihnen geschilderten Sachverhalt im BMG zu überprüfen bzw. hierzu eine wertende Stellungnahme abzugeben. (…)

Ihm steht der Weg zum sogenannten Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung offen. Der Ombudsmann steht als anerkannte Anlaufstelle für außergerichtliche Streitschlichtung in Angelegenheiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. (…..). Alternativ kann er sich an die Aufsicht über die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenden. Die BaFin informiert auf ihrer Website über die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens. Grundsätzlich hat er zudem die Möglichkeit, Klage gegen eine Entscheidung seines privaten Krankenversicherungsunternehmens bei dem zuständigen Zivilgericht einzulegen. Sofern es sich um eine Angelegenheit der privaten Pflegepflichtversicherung handelt, ist das Sozialgericht zuständig.

Bundesministerium für Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dietrich,

vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 26. Januar 2021.

Zunächst möchte ich mich für die zweifache Beantwortung Ihrer E-Mail entschuldigen. Aufgrund der gegenwärtig besonders hohen Anzahl eingehender Anfragen lassen sich derartige Fehler leider nicht ganz ausschließen. Im Übrigen widersprechen sich die beiden Antworten meines Erachtens nicht. Die Antwort meiner Kollegin legt den Fokus auf den von Ihnen geschilderten Einzelfall: Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenversicherungsunternehmen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat weder die Möglichkeit noch die Berechtigung, die Entscheidung einzelner Krankenversicherungsunternehmen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden. Meine Antwort legte den Fokus auf Ihre abstrakte Rechtsfrage: Die Abteilung III des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ist im Einzelnen zuständig für das Versicherungsvertragsrecht (Es folgt ein Link zum Handels-und Wirtschaftsrecht!)

XXXX

art-2410485_1920 Prädiktiv oder diagnostisch?

Der PKV Verband:

Sehr geehrter Herr Dietrich,

nochmals danke für Ihre Nachricht und auch die Bitte um Verständnis, dass wir bei einer Vielzahl von teilweise komplexen Anfragen nicht immer unmittelbar reagieren.

Die „starke Leistung“ des PKV-Verbands verstehen wir als die generelle Information zu Verbraucherfragen rund um die Private Kranken- und Pflegeversicherung, die zum Beispiel auf unserer Website zu finden ist. Tatsächlich ist uns eine „klare Positionierung“ in dieser speziellen Angelegenheit, die Sie sich wünschen, nicht möglich, da der PKV-Verband – wie Sie sicherlich wissen – keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen hat und auch keine Aufsichtsbehörde ist. Folgenden Hinweis erhielt ich zu Ihrer Anfrage aus unserer Rechtsabteilung.

Ungeachtet des Umstandes, dass wir den Test in dem konkret geschilderten Fall aus rein medizinischer Sicht als anlassbezogenen und somit diagnostischen Test bewerten, ist diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend beantwortet. Es obliegt jedem Unternehmen, diese Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles selbst für sich zu beantworten.

Ich bitte Sie, diese abschließende Nachricht zu akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Fazit:

Die einen Antworten zweimal, haben aber nichts zu sagen.

Der Ombudsmann ist für Schlichtung zuständig, die den Wert von 5000 € nicht übersteigen. Der Rat ist Quatsch. Die BaFin ist nicht zuständig, ließ sie mich doch schon einmal im Unklaren. Den Weg über die Gerichte zu gehen ist nicht akzeptabel, denn die Definitionen sind im Gesetz eindeutig fixiert.

Der PKV Verband hatte zuerst über einen Neurologen geantwortet, die mir das Krankheitsbild erklären wollte. Kaum zu glauben! Auf die wiederholte Frage antwortete man mir dass der testdiagnostisch, weil anlassbezogen ist. Jeder der Test hat einen Anlass, sonst würde man ihn nicht realisieren. Für wie dumm verkauft man uns? Seitdem wurde trotz nachfassen nicht wieder geantwortet. Sicherlich, um eine klare Positionierung zu vermeiden, die Grundlage von Unruhe im Verband wäre.

Deutschland hat keinen Verbraucherschutz und Kompetenz scheint auch nicht wirklich zum Betriebskapital zu gehören. Lernt doch jeder Mensch eine Tätigkeit und kann auf diesem Wissen erwerbsfähig sein Geld verdienen. Nur nicht in der Politik, wahrscheinlich auch in den Behörden. Bei uns leidet ein Bankkaufmann das Gesundheitswesen. Wie, wenn ein Versicherungsmakler Häuser, wie ein Architekt, bauen würde

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