Meinungsaustausch

Die Meinung, dass das Ergebnis eines Gentests grundsätzlich von einem Versicherer verwertet werden darf, ist falsch. Wiederholt sehe ich mich solchen Behauptungen von Juristen ausgesetzt, trotz dessen gegeteilige Hinweise auf den hauseigenen Anträgen zu finden sind. Eine leider typische Absurdität im Tagesablauf eines Versicherungsmaklers.

Wir unterscheiden folgende Arten eines Gentests (Auszug GenDG):

  • Prädiktiv
  • Diagnostisch
  • prognostisch

Richtig ist, dass ein Gentest, der prädiktiv vorgenommen wird, nicht anzeigepflichtig ist/nicht zur Risikobewertung herangezogen werden darf (GenDG § 18). Die Beachtung liegt dabei auf dem Sachverhalt, dass es vor dem empfohlenen Tests weder Unwohlsein, Beschwerden noch Behandlungsbedürftigkeit gab.

  • Ein diagnostischer Gentest begründet sich auf eine bereits bestehende Erkrankung (GenDG § 3) und wäre anzeigepflichtig.
  • Der prognostische Gentest soll bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die noch nicht entstandene Erkrankung ( prädiktiver Gentest) auch eintreten wird.

Eigentlich ganz einfach, sollte man meinen. Nicht für alle.

Das Unterscheidungsmerkmal

Der Begriff der Krankheit bestimmt die Unterscheidung, ob ein Gentest prädiktiv oder diagnositisch ist.

dna-5556284_1920-p009v0gs7tr505a4t0ae6hp1mtwttanr34n6fhl1d8 Gentest und Anzeigepflicht

Begriffsdefinition „Krankheit“.

Krankheit, teils synonym mit Gebrechen, ist ein Zustand verminderter Leistungsfähigkeit, der auf Funktionsstörungen von einem oder mehreren Organen, der Psyche oder des gesamten Organismus beruht. Diese Störungen werden ihrerseits wahrscheinlich immer durch strukturelle Veränderungen von Zellen und Geweben hervorgerufen. (Quelle Wikipedia)

Pschyrembel

Störung der Le­bens­vorgän­ge in Or­ganen oder im ge­samten Or­ganismus mit der Folge von subjektiv emp­fun­de­nen und/oder ob­jektiv feststell­baren kör­per­lichen, geistigen oder see­li­schen Ver­än­de­run­gen. Krankheit wird von der Be­find­lich­keitsstörung oh­ne ob­jektivier­ba­re medizinische Ur­sache ab­ge­grenzt.

Unisono definieren alle eine Krankheit mit Veränderungendes des Körpers, den krankheitsbedingten Veränderungen. Unwohlsein, Behandlungsbedarf und Funktionsstörungen runden die Definition ab.

Der Behandlungsbedarf muss dabei durch die bestehende Erkrankung begründet sein.

Die Realität einerseits:

Ein aktueller Fall, ausführlich dokumentiert, verlief wie folgt: Eine junge Dame, deren Schwester an Morbus Wilson erkrankte, hatte mehrfach auffällige Kupferwerte im Blut. Beschwerden oder Behandlungsbedürftigkeit oder organische Veränderungen gab/gibt es nicht. Zur Abklärung einer möglichen Erbkrankheit wurde ein Gentest angeraten und durchgeführt. Der Gentest wurde offen mit dem Versicherer kommuniziert und als prädiktiv gewertet – normale Annahme!

Diskussionpotential?:

In einem parallelen Vorgang findet ein Mediziner bei einer Vorsorgeuntersuchung einen auffälligen Eisenwert im Blut. Zur sofortigen Abklärung unterzieht er sich selbst einem Gentest. Ergebnis Hämochromatose. Differenziert betrachtet, so meine ich, hat er die Eigenschaft geerbt, vermehrt Eisen im Körper zu speichern und an den Folgen zu erkranken. Mithilfe von Aderlässen und Erythrozyten-Apherese reinigt er den Körper von überschüssigem Eisen, so dass die Krankheit nicht entsteht. Prädiktiv oder diagnostisch? Ein Aktuelles Gutachten bestätigt, dass sich nirgends im Körper ein pathologischer Befund erheben lässt. Die Behandlungen waren vorsorglich und ohne dem bestehen einer Erkrankung.

Verschiedene Anbieter habe ich um Positionierung gebeten. Der Mediziner ist in meinen Augen schlecht privat versichert und würde wechseln wollen. Bisher entschied sich ein Jurist, dass die Vorgänge anzeigepflichtig wären und nicht unter das GenDG fallen (!). Begründung fehlte. Anbieter 2 und 3 bestätigten das Verbot der Verwendbarkeit eines prädiktiven Gentests. Die wahrscheinlich unterschiedlichen Auffassungen und Argumentation werde ich zur Vervollständigung des Beitrages, auch nachträglich immer wieder, an dieser Stelle veröffentlichen.

An die unter meinen Kollegen, die sich verständnislos dazu äußern, da Sie meinen, diese Nachforschung gehören nicht zu meiner Tätigkeit, möchte ich die Worte richten, das ist meine Tätigkeit ist. Klarheit zu schaffen und dabei gegebenenfalls neue Wege gehen zu müssen empfinde ich im Sachwalterurteil begründet. Dort heißt es, dass mein wissen und Engagement einem Kunden zur Verfügung stellen muss/soll, damit dieser in der Versicherungswirtschaft keinen Schaden erleidet. Das erste Mal (Artikel unten verlinkt) brauchte ich über zwei Jahre, einem Versicherer das Verbot eines pr so belegenädiktiven Gentests zu belegen. Die damals betroffenen Dame kann nun sicher sein, im möglichen Krankheitsfall bestens versorgt zu sein.

Sapere aude!

Vielen Dank.

signature Gentest und Anzeigepflicht

 

 

Gentest. Es wird gewürfelt!

Berufsunfähigkeit und der Gentest.

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