Gentest rechtlich verwendbar?

Aus aktuellem Anlass dieser Blogartikel. Ein Kunde, der eine Risikolebensversicherung beantragte erfuhr, dass er ein Mutationsgen hat. Wie mit dieser Angabe denn nun umgehen? Seine private Krankenversicherung und auch die Berufsunfähigkeitsversicherung waren inhaltlich nicht auf dem vermuteten Stand des Versicherten. Es gab dringenden Handlungsbedarf.

In der Rechtsprechung wird unterschieden in:

  • prädiktiver Gentest
  • diagnostischer Gentest

Wo ist der Unterschied und was macht das aus?

Ein prädiktiver Gentest wird ohne konkreten Anlass, in diesem Beispiel auf Veranlassung eines Versicherers, um den Kunden versichern zu können, vorgenommen. Es ging um eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von einer halben Million Euro. Es gab weder in der Familie Erkrankungen, die genetisch bedingt sind, noch gab es Beschwerden oder Behandlungen. Ohne die Aufforderung des Versicherers wäre es nie zur Untersuchung/Diagnostik gekommen.

Genau hier findet sich der Unterschied.

screenshot-2024-04-18-102701 Berufsunfähigkeitsversicherung und Gentest

Ein solcher Test i.d.R. wird immer dann angeregt, wenn in der Familie Erkrankungen vorlagen oder es Beschwerden gibt, die auf diesem Wege abzuklären sind.

Es wurde bei zwei Versicherern angefragt, um deren Positionierung zum Gentest zu erfahren. Interessanterweise gab man uns jeweils im Servicecenter die falsche Auskunft. Beschwerden oder Anomalien wären anzugeben und würden in Sinne der Risiskobeurteilung bewertet. Man bezog sich dabei nicht darauf, wie diese Angaben erzielt wurden. In der Risikoabteilung dann weit mehr Kompetenz. Hier unterschied man zwischen prädiktiv und diagnostisch.

(Sprechen Sie nie, wenn es besonders wichtig ist, mit Hänschen, wenn sie Hans erreichen können.)

Folgendes hat die Recherche ergeben (Gendiagnostikgesetz ; GenDG)

§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages

(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages

1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder

2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.

Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.

(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.

Welches sind Unterlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 GenDG?    
….Befunde von genetischen Instituten oder Beratungsprotokolle einer  
Praxis für Humangenetik mit folgenden Untersuchungsformen:         
diagnostischer Gentest, genetische Untersuchung, genetische Analyse,
genetischer Test, humangenetische Untersuchung, molekulargenetische
Untersuchung, molekulargenetische Analyse, prädiktiver Gentest,    
zytogenetische Untersuchung ….                               
                                                                      
….Bei Arztberichten, Krankenhausentlassungsbriefen oder bei          
Laboruntersuchungsberichten deuten folgende Fachtermini auf Gentests
hin: AFLP-Analyse, Allel, Amplifikation, Amplifizierung, autosomal,
BRCA-Test, Chromosom, chromosomal, Chromosomenanalyse,             
Chromosomen-Kartierung, codominant/kodominant, DNA-Sequenzierung,  
diagnostischer Gentest, dominant, DNA, DNS, Expressivität, FISH,   
Fragmentlängenanalyse, Gen-, Genchip, Gencheck, Genom, Genotyp,    
Genotypdiagnostik, gonosomal, heterozygot, homozygot,              
Humangenetische Untersuchung, Hybridisierung, Karyogramm, Karyotyp,
Keimbahnmutation, Koppelungsanalyse, Mikroarray, mitochondrial,    
Mitochondrien, molekulargenetisch, monogen, Mosaik, Mutation,      
Mutationsanalyse, multifaktoriell, Neumutation, Nuleinsäure,       
Penetranz, Phänotyp, polygen, Polymorphismus, prädiktiver Gentest,                                                                                                                                                                                                                                    rezessiv, RFLP-Analyse, RNA, RNS, Sequenzierung SNP,               
Stammbaumanalyse, STR, Veranlagung, Variante, „Wahrscheinlichkeit  
für…“                      
Nicht vom Gesetz erfasst sind Untersuchungen auf:
HI-Viren
Hepatitis-Viren
Leberwerte wie z. B. GGT, GOT und GPT

Fazit:

Wird ein Gendefekt nicht aufgrund von Beschwerden oder einer gezielten Untersuchung mit Anlass entdeckt, so ist er in den Anträgen der Berufsunfähigkeitsversicherung / privaten Krankenversicherung, auch nach Aussagen der Risikoprüfung, nicht anzugeben/zu verwenden.

Mehr Informationen zur privaten Krankenversicherung und zur Sicherung biometrischer Risiken sensibler Sie auf der Homepage. Leitfäden zu allen Themen im Downloadcenter.

Frank Dietrich Fachmakler

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