Erleichterte Annahme:

Trotz Vorerkrankungen besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte innerhalb einer gewissen Frist.

Teilnahmevoraussetzungen:

Versicherungsfähig über die Öffnungsaktion sind Antragsteller, die nicht privat versichert sind. Gesetzlich Versicheret oder Unversicherte, die bereits in der Vergangenheit privat versichert waren, können grundsätzlich nicht im Rahmen dieses Zugangsweges aufgenommen werden.

Ausnahmen bestätigen die Regel:

  • Unvorhersehbar war die Notwendigkeit einer späteren privaten Krankenversicherung bei Beendigung des damaligen Vertrages. Auch unterblieb aus diesem Grund die Vereinbarung einer Anwartschaft. Kinder die in ihrer Jugend über die Eltern privat versichert waren und später Verbeamtung werden, sind beispielsweise von dieser Ausnahme betroffen.
  • Nicht versicherte Angehörige, Witwen oder Waisen, die sich nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich krankenversichern mussten/hatten.
  • Personen bei denen die Ablehnung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde.

Wenn die Voraussetzung der erleichterten Annahme, begründet durch veränderte Lebensumstände wiederholt vorliegt, begründet das einen neuen Anspruch. Bspw. bei erneuter Eheschließung mit einem Beihilfeberechtigten oder im Falle der Aufnahme von Kindern oder wenn der zweite Elternteil verbeamtet wird. Ausgenommen sind Antragsteller die in der Vergangenheit ihre Obliegenheiten bei Antragstellung gegenüber einem privaten Krankenversicherer verletzten und durch Rücktritt oder Anfechtung den Versicherungsschutz verloren haben.

Die Teilnahmeberechtigten:

  • Beamte auf Widerruf,
  • Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den entsprechenden Beihilfevorschriften.
  • Das sind:
    • Beamte auf Probe auch dann, wenn ein mögliches vorausgegangenes Beamtenverhältnis gesetzlich versichert war,
    • Beamte auf Zeit/Lebenszeit, wenn zuvor kein Beamtenverhältnis auf Probe vorangegangen war,
    • Beihilfeberechtigte Richter,
    • Beihilfeberechtigte Geistliche und Kirchenbeamte,
    • Angestellte der Dienstordnung der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften,
    • Beihilfeberechtigte Berufsanfänger im Bereich Sparkassen/Landesbanken oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bankinstituten,
    • Abgeordnete des europäischen Parlaments, die durch den Abgeordnetenstatus einem beihilfeähnlichen Anspruch haben (Art. 18 Abs.1).

Die erleichterte Annahme gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und Personen den aufgrund eines Arbeitsvertrages Beamtenähnliche Rechte eingeräumt werden.

Erleichterte Annahme und Anwartschaft:

Beamtenanfänger, die zu Beginn ihrer Tätigkeit sich selbst nicht versichern müssen, können das Angebot der erleichterten Aufnahme über eine Anwartschaftsversicherung nutzen.

Dazu gehören:

  • Personen mit freier Heilfürsorge,
  • Personen mit truppenärztlicher Versorgung (Nach Beendigung der Dienstzeit mit Bezug der Übergangsgebührnisse, bei Zeitsoldaten und Versetzung in den Ruhestand. Bei Berufssoldaten ist die Aufnahme über diesen Zugangsweg nicht mehr möglich).

Hinweis:

Sinnvoll ist die Vereinbarung einer Anwartschaftsversicherung auch als Zeitsoldaten, die sich seit dem 1. Januar 2019 nach Beendigung der Dienstzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können,

  • sofern sie sich nach Beendigung ihrer Verpflichtung privat versichern möchten,
  • sie im Anschluss an das Soldatenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit wechseln möchten/könnten,
  • sie in ein Beamtenverhältnis eintreten,
  • eine Tätigkeit als Angestellter mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze,
  • oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Die Öffnungsaktion kann auch von freiwillig gesetzlich versicherten Beamten, die bereits am 31. Dezember 2004 in einem der folgenden Dienstverhältnisse standen und zum Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig in der gesetzlichen krankenversichert sind:

  • Beamte auf Probe, sowie auf Zeit oder Lebenszeit mit Beihilfeanspruch außer Soldaten.
  • Richter mit Anspruch auf Beihilfe.
  • Beamte und Richter im Ruhestand, die Versorgungsempfänger sind und Anspruch auf Beihilfe haben.

Angehörige die erstmals in der Beihilfe versicherbar sind.

Dazu gehören:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und Adoptivkinder sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • der erstmals Beihilfeberechtigte ist Angehöriger eines bereits privat Versicherten oder der über eine Anwartschaft zur privaten Krankenkosten – Vollversicherung verfügt, der aber nicht die Bedingungen der Öffnungsaktion in Anspruch nimmt.
    • Es darf kein Pflichtversichertenversicherungsverhältnis vorliegen.
    • Eine Beihilfeberechtigung muss vorliegen.

Beihilfeberechtigte Kinder können die erleichterten Annahmebestimmungen dann nutzen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Pflicht-Versicherungsverhältnis über ein Elternteil vorliegt. Auch bei einem freiwillig gesetzlichen Versicherungsverhältnis und gleichzeitigen Wechsel in die private Krankenversicherung besteht diese Möglichkeit.

Für den Nachwuchs gilt die Kindernachversicherung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so können die neugeborenen Kinder die erleichterten Annahmebestimmungen nutzen.

Sonderregelung:

Witwen, Waisen und Angehörige, die vorübergehend nicht krankenversichert waren, können unter folgenden Voraussetzungen über die Öffnungsaktion in die private Krankenversicherung wechseln:

  • wenn Sie selbst Beihilfeberechtigte oder über einen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind,
  • vor dem Zeitpunkt des fehlenden Versicherungsverhältnis gesetzlich versichert waren,
  • in der Zeit der nicht Versicherung keinen Anspruch auf die Öffnungsklausel vorlag und sie nur deshalb gesetzlich versichert sind weil § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V sie dazu verpflichtet.

Zuordnung zum Versicherer:

Grundsätzlich gilt, dass Beihilfeberechtigte und Beihilfe berücksichtigungsfähige immer beim selben Unternehmen versichert sein müssen. Bietet der Versicherer keine Öffnungsklausel an, so besteht die die freie Wahl unter den anbietenden Versicherern.

Fristen:

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Versicherungsbeginn.

  • Beamte auf Widerruf/Beamten Anfänger innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Verbeamtung,
  • Zeit-/Berufssoldaten, Polizei und Feuerwehrbeamte innerhalb von sechs Monaten ab Begründung des Anspruches auf truppenärztliche Versorgung, beispielsweise Heilfürsorge. Nicht erst nach Ende der aktiven Dienstzeit!
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte haben keine Fristen einzuhalten.

Angehörige:

Für Angehörige gelten jeweils dieselben Fristen. Diese gehen grundsätzlich nicht über die Fristen der Beihilfeberechtigten hinaus. Für Pflichtversicherte Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Frist von sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht. Angehörige von freiwillig gesetzlich versicherten Beamten haben die Frist eines Jahres nach Wechsel des Beihilfeberechtigten in die private Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Witwen/Waisen und Angehörige, die nicht versichert waren und nach § 5 Abs.1 13 SGB V gesetzlich versichert wurden, haben die Frist von sechs Monaten einzuhalten.

Sonderöffnungsaktion 2020/2021

Für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte im Sinne von I.2 c gilt vom 1. Oktober 2020 an, bis zum 31. März 2021 nicht Voraussetzung einer Verbeamtung vor dem 1. Januar 2005.

Die erleichterten Bedingungen:

  • kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt,
  • es gibt keine Leistungsausschluss
  • der Risikoausgleich wird auf maximal 30 % des Tarifbeitrages begrenzt.

Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch die Kosten für Wahlleistungen erstattet, sind diese auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Sonst bleibt es bei den Regelleistungen.

Unabhängig von der Öffnungsaktion haben die Beihilfeberechtigten und deren Angehörige die Möglichkeit einen Beihilfe abzuschließen.

Bei Wegfall der Beihilfe und Wechsel in einen anderen Tarif, bleibt der Risikozuschlag bestehen.

Bereits bei Antragstellung kann verlangt werden, über die Öffnungsklausel versichert zu werden. Natürlich nur dann, wenn erkennbar ist, wenn diese Bestimmungen in Betracht kommen oder die Bedingungen der Öffnungsklausel günstiger sind.

Es nehmen teil:

Allianz Debeka Huk-Coburg Münchner Verein
Barmenia DKV inter Ottonova
VK Bayern Generali LKH Signal Iduna
DBV Hallesche LIGA SDK

Stand 09.04.2020      Quelle:Download

Hinweis:

Die Sonderöffnungsaktion zu wählen, hat nicht nur Vorteile. Der Versicherungsschutz der einzelnen Anbieter ist sehr stark differenziert, viele von ihnen haben in Teilbereichen weniger Leistung als die gesetzliche Krankenversicherung (Studie).

Die sorgfältige und vorherige Recherche der Gesundheitsdaten und die genaue Abklärung, welche Erkrankung in welcher Form vorliegt, ist unmittelbar zuvor zu realisieren. Wenn es ohne Öffnungsklausel geht, ist das der bessere Weg.

Dazu mehr im Leitfaden.

Frank Dietrich Fachmakler.   

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