Einem Mandanten, der die Möglichkeiten der Rückzahlung von Beiträgen seiner privaten Krankenversicherung prüfen lassen wollte, empfahl ich eine Rechtsanwaltskanzlei in Berlin. Sie machte einen seriösen Eindruck. Gerne überprüfe ich meinen Rat und aus diesem Zweck bat ich um die Korrespondenz in „CC“.

Einige Monate später fiel mir auf, dass man diese Vereinbarung nicht mehr folgte. Ich wurde vom Mandanten selbst informiert. Bei der zweiten Empfehlung wurde ich sogar böse überrascht. Der Kunde teilte mit, man hätte ihm im Rahmen der Prüfung der Rückzahlung überhöhter Beiträge zeitgleich ein Tarifwechselangebot gemacht.

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Es wäre kostenpflichtig. Noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt. Einen Tag später meldete sich erneut. Man bat ihn zur Kasse, konnte aber bis jetzt nicht mitteilen, wann kostenfrei zu kostenpflichtig wurde. Die Information fehlte, der Kunde konnte sie demnach nicht zur Kenntnis nehmen.

Das Tarifwechselgutachten bestand in grundsätzlichen juristischen Ausarbeitungen, informierte über Rechte und Pflichten Versicherten, einer zweiseitigen Wirtschaftlichkeitsberechnung zur möglichen Einsparung von Beiträgen, einem Kommentar zur Beurteilung zwischen einem Wechsel innerhalb der Gesellschaft und einem zu einem anderen Anbieter, erklärte den Basis- und Standardtarif.

Die im Versicherungsschutz enthalten hohen Risikozuschläge wurden erwähnt, deren Überprüfung rechtlich erläutert. Diese zu prüfen, wurde nicht angeboten,

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Beraterhaftung !

Ob der wissenschaftliche Mitarbeiter, der die Angebote für die Kanzlei erstellt und in Kommunikation mit dem Verbraucher steht, die Verpflichtungen der Fortbildung eingehalten hat? Haben es die Anwälte? Auf welcher Rechtsgrundlage handeln die Anwälte?

Entscheidungsgrundlage.

Ein Kunde kann zum Zeitpunkt einer Entscheidung nur das beurteilen, was ihm bis dahin bekannt ist. Die Formulierungen des VVG. § 61, die jemand gemacht haben muss, der lieber hätte etwas anderes machen soll, sind realitätsfremd.

Beispielsweise ist es unerlässlich, den Hintergrund einer „vorherigen schriftlichen Zusage“ zu erläutern. Unisono haben alle, die ich vor einer Beratung auf ihr Verständnis zu dieser Formulierung angesprochenen hatte, mitgeteilt, dass man dem Versicherer eine Mitteilung zu machen hat, um die Leistung zu bekommen. Dass man Bittsteller is,t ahnte niemand. Die Leistung kann verweigert werden – kein Rechtsanspruch.

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Risikohinweise dieser Art fehlten gänzlich. Nicht eine einzige Formulierung wurde, gerade auch im Gegensatz zu den Vertragsinhalten eines anderen der abgewählten Tarife, wurde erläutert. Kompletter Blindflug, durch einen Anwalt ermöglicht. Eine Anschlussheilbehandlung oder auch eine Rehamaßnahme, die sehr schnell einen sechsstelligen Betrag zuzüglich Folgebehandlungen begründen, führen den Beitragsvorteil ad absurdum.

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Stellen Sie sich einfach mal vor, der Kunde wechselt und benötigt später eine solche Leistung. Bei wem bitte wird er vor der Tür stehen? Ich habe mir erlaubt, die Kanzlei im Rahen des Sachwalterurteils, insbesondere den Mitarbeiter und die mahnende Sekretärin anzuschreiben und um die Zusicherung der Teilnahme an den verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen zu erhalten. Auch legte ich für die angebotenen Tarife ein

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ausführliches Tarifprotokoll des PremiumCircle Deutschlands bei. Alle Bestimmungen, die „Kann – Bestimmungen“ sind, wie auch der Zusagevorbehalt eine solche ist, werden als nicht vorhandene Leistungen markiert. Missverständnisse und Fehlinterpretationen wie oben erläutert, sind demnach nicht möglich. Versicherungsverträge sind eine Ware. Gekauft wird ein Vertrag, nicht Werbung, Schönrechnerei oder „hätte“,“könnte,“ „sollte“, wirtschaftlich dargestellt.

Ich werde weiter berichten. Jetzt aber schon fällt mir ein, Schuster bleib bei deinen Leisten. Wenn Anwaltskanzleien neben ihrem Tagesgeschäft auf eine derart rudimentäre Weise und auf Risiko des Versicherten Geld verdienen möchten, ohne sich die Mühe zu machen, diesen inhaltlich/hintergründig zu beraten, sollte man von jeder Empfehlung Abstand nehmen. Ich denke, zukünftig jeden Mandanten dazu zu verpflichten, sofern man ihm Angebote außerhalb dessen erhält, was Grundlage meiner Empfehlung dorthin war, sollte er sich sofort melden.

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