Ich denke nicht. Man muss nur lesen können!

Ein aktueller Vorgang nach § 204 VVG. ist Anlass für diesen Artikel. Wir möchten es nicht unerwähnt lassen, dass einige Versicherer grundsätzlich den Tarifwechsel in die Unisex Welt ablehnen. Erst auf Nachfrage, denn es ist ein Recht des Versicherten, wird eingelenkt, nicht aber zuvor ausgelassen, den Vermittler m.E. zu demotivieren, wenn man über Vorerkrankungen spricht, die man nicht nennen darf und die so schwerwiegend sind, dass der Wechsel nicht möglich ist.

Nichts haftet besser, als ein Makler.

Um der Haftung entgegentreten zu können, befragten wir den Versicherer zu einem veränderten Leistungsmerkmal im Zieltarif. Es ging um die zu beachtenden Obliegenheiten bei Auslandsaufenthalten, auch über den EWR hinaus und das für längere Zeit. Unserer Meinung nach waren die AVB klar und deutlich. Am Telefon erhielten wir sofort zwei verschiedene Antworten. als wir nachfragen, da wir diese Obliegenheiten nicht in den Vertragswerken fanden dieses, dass ein Spezialist befragt werden muss.

Antwort 1:       ein Wohnsitz in Deutschland,

Antwort 2:       ein Bankkonto in Deutschland.

11 AVB - Buch mit sieben Siegeln?Nirgends in den AVB, Bereich Weltgeltung finden sich derlei Voraussetzungen zum Erhalt des Versicherungsschutzes. Es besteht eine Abgrenzung zwischen EU/EWR/Schweiz und anderen Ländern, wie Sich leicht nachlesen lässt.

Eine weitere Unterteilung zwischen „vorübergehend“ ohne dieses Wort selbst zu nennen und „gewöhnlich“.

Aus „vorübergehend“ wird „gewöhnlich“, wenn der Aufenthalt  in einem anderen Land über zwölf Monate andauert. Ausnahme ist eine laufende Heilbehandlung, die einen Transport ohne Gefährdung der Gesundheit verhindert.

Nach zwölf Monaten Aufenthalt innerhalb EU/EWR/Schweiz reduziert sich die Erstattung im Leistungsfall auf deutsche Kosten. Eine Individualvereinbarung  wird angeboten, die Begrenzungen aufzuheben. Einzige Bedingung ist, dass die Vereinbarung noch vor Ablauf des zwölften Monats geschlossen wird.

Außerhalb EU/EWR/Schweiz endet das Versicherungsverhältnis nach zwölf Monaten. Auch hier bietet der Versicherer eine Vereinbarung an, den Vertrag weiter zu erhalten.

Eigentlich doch eine gute Lösung. Oder? Unsere Ausführungen legten wir der Fragestellung bei und baten um eine schriftliche Antwort. Warten auf Godot!

Die Antwort des Versicherers !

Guten Tag Herr Dietrich,

bitte entschuldigen Sie, dass es uns nicht gelungen ist, Ihre Fragen zu dem AVB des Tarifes XXXX zeitnah zu beantworten. Nachfolgend zeige ich Ihnen die Klarstellung unserer Fachabteilung zu § 6 der AVB auf:

  1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland, die EU/EWR-Staaten und die Schweiz,
  2. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land außerhalb der EU, der EWR oder der Schweiz endet der Versicherungsschutz.
  3. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der tatsächliche Schwerpunkt der sozialen und beruflichen Beziehungen einer Person liegt. Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland liegt somit vor, wenn der Schwerpunkt der beruflichen und sozialen Beziehungen nicht mehr in Deutschland liegt. Allein die Absicht, wieder nach Deutschland zurückzukehren, reicht für ein Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nicht aus. Es ist auch irrelevant, wo ein Wohnsitz gemeldet ist.

Nun mal bitte ehrlich. Kann das das Ergebnis einer vier monatlichen Recherche einer Fachabteilung des Versicherers in den eigenen Vertragsbestimmungen sein? Meines Erachtens eine Bankrotterklärung. Die Frage zu den Obliegenheiten (Wohnsitz / Konto) wurde überhaupt nicht behandelt. Auch der Zeitraum von zwölf Monaten, der als Dreh- Angelpunkt des Versicherungsschutzes im Ausland fungiert, wird nicht einmal erwähnt.

Der Hinweis auf die Weiterführung, begründet durch die angebotene Individualvereinbarung ist zudem unbekannt.

Ob wir in vier Monaten den Rest erhalten, denn das kann es ja wohl nicht gewesen sein.

Eine grundsätzliche Überlegung:

Dieser Artikel soll wiederholt aufzeigen, dass anscheinend nur verantwortungsvolle Vermittler die Fortbildung ernst nehmen. Leider erhalten Sie bei fachlichen Fragen und Themen der Auslegung (Gerichtsurteile) von den Behörden, den sie aufsichtsrechtlich unterstehen keinerlei mithilfe. Bereits in der Vergangenheit kritisierte ich wiederholt die vielen Reaktionen oder unsachgemäßen, falschen und am Thema vorbeigehenden „Antworten“.

Als Sachwalter habe ich die Holschuld, von wem aber kann holen?

Bisher habe ich in letzten zehn Jahren keine verwertbare Antwort von der Bafin bekommen, wenn sich überhaupt mal jemand bewegt hat. Liegt es daran, dass man dort keine Haftung hat und daher die Dinge aussitzt? Fehlt es an Engagement oder/und Kompetenz zur Beantwortung der Fragen? Definitiv erfüllt die Behörde meines Erachtens nicht die ihr übergebene Aufsichtsfunktion, die sie schlussendlich im Sinne des Verbrauchers übernahm, bekommt aber ständig neue Aufsichtsfunktionen hinzu.

Alle Fälle sind dokumentiert und werden als Grundlage zu einer hoffentlich klärenden Konfrontation mit der Behörde führen. Ich werde weiter berichten.

Frank Dietrich Fachmakler

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