Leistungen, neu definiert?

Die Private Krankenversicherung basiert, und das nicht erst seit gestern, auf einem Vertragsrecht. In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach deutlich, dass sowohl Vermittler aber auch die Anbieter selbst diese Verträge nie gelesen zu haben scheinen. Der Tarifwechselleitfaden, auf den wir unseren Wunsch gegenüber dem Versicherer begründen, scheint nicht einmal annähernd das Papier wert zu sein, auf dem er geschrieben wurde. Noch unverständlicher wird das Geschehen, bedenkt man, das der Tarifwechselleitfaden, ddenn viele draußen als Neuerung und wunderbares Geschenk der privaten Versicherer verstehen und kommunizieren, auf dem Paragraphen 204 des Versicherungsvertragsgesetzes gründet. Jeder privat versicherte hat von Beginn an in seinen Beiträgendas Recht erworben/bezahlt einen Tarifwechsel entsprechend der Bestimmung dieses Paragraphen zu erhalten.

Zum Vorgang:

Eine Kundin klagte über die Beitragsanpassung(en) bei AXA. Ein Kollege fragte an, ob der Wechsel aus der sogenannten „Neuen Welt“ in die Tarifreihen, gültig ab 2012 (Unisex), einen günstigeren Beitrag begründen würde. Lesen Sie die Antwort aus der Abteilung Kranken des Anbieters, wenn es um die Risikoprüfung geht:

Sehr geehrter Herr XXXX,

bei einem Wechsel aus den Tarifen EL BONUS-N und EPT-N in den Tarif EL BONUS-U wäre keine Risikoprüfung erforderlich, so dass auch kein Mehrleistungsausschluss zum Tragen käme.

Bei einem Wechsel in den Basistarif (Beitrag derzeit 665,29 EUR), der mit seinen Leistungen den Leistungen der GKV entspricht, wäre zwar eine Risikoprüfung erforderlich, aber nur in Bezug auf den wegfallenden Selbstbehalt von 360 EUR. Ein erforderlicher Zuschlag würde jedoch auch nicht zu zahlen sein, sondern ist nur aufgrund des so genannten „Pool-Ausgleiches“ im Vertrag zu vermerken.

Freundlich grüßt Sie

YYY

Sachbearbeiter – Kranken Betrieb

AXA Krankenversicherung AG

Unglaublich „kompetent“! Fragen wir doch einfach mal andersherum:

Danke Herr YYY,

ergeben sich aber ggf. Minderleistungen, welche die Kundin bei einem Wechsel in Kauf nehmen müsste?

Antwort

Sehr geehrter Herr XXXX,

Minderleistungen ergeben sich nicht.

Eine konkrete Gegenüberstellung der Leistungsunterschiede aller Tarife, für die jeweils ein Tarifwechsel möglich ist, steht uns leider nicht zur Verfügung; aus den beiliegenden Tarifbedingungen können Sie die Leistungsunterschiede jedoch auch ersehen.   

Freundlich grüßt Sie YYY

Sachbearbeiter – Kranken Betrieb

AXA Krankenversicherung AG

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Die Antwort belegt, dass der Anbieter eine Gegenüberstellung der Leistungen, die er eigentlich bereit halten müsste, wenn er den eigenen Anforderung, begründet durch den Beitritt in den Tarifwechsel-leitfaden entsprechen möchte, nicht hat. Der Verweis, die Allgemeinen Vertragsbestimmung in diesem Sinne der möglichen Unterschiededurch zu sehen, zumal schon mitgeteilt wurde, dass es keine Mehrleistungen gibt, kann nicht akzeptiert werden. Gegenüber dem Verbraucher hat bereits das Gericht mit dem Urteil vom 08.04.2016 (OLG Fürth 2_o_1683-14)  entschieden, dass dies auch nicht Sache des Verbrauchers sein kann. Ich schlage Nachsitzen vor, wie in der Schule.

Das Angebot wurde vom Vermittler an die Kunden so weitergegeben. Die Beitragseinsparung wurde mit einem Beitrag, der über 200 € geringer war, vom Anbieter berechnet. Der Antrag wurde gestellt und folgendes Schreiben erhielt die Versicherte.

AXA-204 Unisex - Bisex - alles gleich bei AXA?Der Versicherer entschuldigt sich, nicht darüber informiert zu haben, dass eine Gesundheitsprüfung nötig wäre. Wie aber steht das zur wiederholten Verneinung, dass die Tarife keine Unterschiede hätten?

Nachdem ich diesen Blogartikel heute veröffentlicht hatte, folgte eine weitere Mail an meinen Kollegen vom entsprechenden Mitarbeiter – bitte beachten, dass diese nach dem Schreiben, welches Sie hier lesen können, eintraf:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

mir ist hier leider ein kleiner Fehler hinsichtlich der Gesundheitsprüfung unterlaufen.

Der Tarif EL BONUS-U hat gegenüber den bisherigen Tarifen EL BONUS-N und EPT-N eine Mehrleistung im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung; in Tarif EL BONUS-U sind Mehrleistungen bei der Anzahl der entsprechenden Sitzungen vorhanden.
Da bei Frau BBBBBB hierfür bisher allerdings keinerlei Leistungen beansprucht wurden, gehen wir davon aus, dass hier kein erhöhtes Risiko besteht und werden die Vertragsänderung vornehmen. Dabei werden wir Frau Bettner darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen – da hier keine Leistungen bisher erfolgten – wir daher annehmen, dass auch bisher keine entsprechenden Behandlungen durchgeführt wurden.

Fazit: keine Mehrleistungen und keine Minderleistungen, ausgenommen ein wenig Psychotherapie, die man hätte ausschließen können. Beitragsersparnis 200 € monatlich. Wenn das kein Ansporn ist, einen Tarifwechsel Prüfung zu machen……..

Was kann man eigentlich noch glauben, wenn man direkt beim Versicherer anfragt?

Ein anderer Versicherer wollte an dieser Stelle  mit seinem wunderbaren Layout der Gegenüberstellung ausgewählter Unterschiede bei mir punkten. Layout vor Vollständigkeit? Auch hier war es mir eine große Freude der Dame die Rechtslage zu erklären – bis ich irgendwann mal fragte, ob noch jemand am Telefon ist. Es war still geworden und das Layout rückte in den Hintergrund.

Wir dürfen gespannt sein, was die Versicherer nun als vollständig und transparent ansehen.

Wer eine Ware bezahlt, sollte sie auch bekommen.

Versicherte, die zu hohe Beiträge beklagen, sollten sich nicht an irgendjemanden wenden – meiner Empfehlung nach auch nicht an den Anbeiter selbst. Die meisten der Tarifoptimierer begründen ihren Lohn an der Differenz der Beiträge vorher/nachher und sind in meinen Augen auch nicht zu empfehlen. Sehr oft bleibt dann der inhaltliche und vollständige Leistungsvergleich auf der Strecke. Bedenken Sie, Beiträge sind eine Momentaufnahme, Leistungen sind dauerhaft. Versicherer, und das hier geschilderte stellt für mich keine Ausnahme dar, scheinen wohl nicht der Lage zu sein, Leistungen gleichartiger Tarife  im eigenen Hause  voneinander unterscheiden zu können. besteht ein solcher Bedarf, so bleibt es Sache eines Versicherungsberaters, der sich auf diese Themen spezialisiert hat. Gerne gebe ich entsprechende Kontakte auf Anfrage weiter.

Frank Dietrich Fachmakler

TARIFWECHSEL UND VERTRAGSLAUFZEITEN. CONTINENTALE UND DAS VVG.

RECHT AUF SELBSTBESTIMMUNG / PRÜFUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT

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