Der Fels in der Brandung

(aus der Werbung)

Ein aktueller Vorgang lässt mich einmal wieder, kaum zu glauben das es  noch geht, den Kopf schütteln. Worum geht es? Es geht um eine Tarifwechselprüfung bei der Württembergischen (KV). Ein Mandant trat an mich heran und wollte wissen, welche Qualität sein Versicherungsschutz hat. Sein Tarif, der K300 hatte mittlerweile den stolzen Beitrag von über 750 € erreicht. Die Vertragsinhalte wurden ihm von der Ausschließlichkeit nicht wirklich erläutert, schon gar nicht in Hinblick auf den Markt. Eine inhaltliche Analyse dokumentierte Sachverhalte, wie zum Beispiel die stationäre Absicherung in Deutschland nur bis zum Höchstsatz. Ich persönlich erachte das als viel zu gering, betrachtet man welche Rechnungsgrundlagen die sich heute bei miniinvasiven Behandlungsmethoden abbilden. Auch ist der Versicherungsschutz im Ausland auf eine Deutsche Gebührenordnung begründet, die dort nicht zur Abrechnung gewählt wird. Die Bindung an die Abrechnungsmodalitäten der Krankenhäuser (Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung) schränkt die Zahl der Krankenhäuser ein, in denen die Kosten der Behandlung die eins zu eins übernommen würden. Hilfsmittel benötigen, um erstattet zu werden, ab einem Wert von 750,00 € eine vorherige schriftliche Zusage. Wer aber garantiert mir, die Genehmigung auch zu erhalten? Viele weitere Punkte wären hier zu zitieren, die den Rahmen des Artikels sprengen würden. Es ist auch nicht der Grund, diesen Artikel zu schreiben.

Rückstellungen beachten

Der Mandant ist sehr lange dort versichert und daher war die erste Überlegung, sich Informationen zu den weiteren Tarifangeboten des Versicherers zu beschaffen. die bereits erworbenen Rechte, sollten möglichst beibehalten werden. Natürlich sollte der Versicherungsschutz nicht noch weiter begrenzt werden. Begrüßenswert wäre ein geringerer Beitrag, gern auch durch eine höhere Selbstbeteiligung, sofern sich das in unserer Form als akzeptabel darstellen würde. es ist immer wieder die alte Grundsatzentscheidung wie hoch sind die Rückstellung und wie weit ist damit die Bezahlbarkeit im Alter eher als gesichert zu betrachten, als wenn man den Anbieter wechselt, der durchaus bereits bei besserem Versicherungsschutz den gleichen oder auch einen geringeren Beitrag haben könnte, die erworbenen Rückstellung aber  nicht weiter führt und damit die Bezahlbarkeit im Alter fragwürdiger wird.  Ein sehr guter Anbieter am Markt hat seit vielen Jahren seine Tarife regelmäßig im Beitrag gesenkt und stellt damit eine durchaus interessante Möglichkeit dar, die Dinge gegeneinander zu gewichten. Es ist immer individuell zu sehen.

Nun zum Vorgang selbst:

Entsprechend bevollmächtigt wand ich mich an das Unternehmen und bat um die Nennung der Höhe der Rückstellung des Vertrages als auch um Angebote, die ich vorher mit dem Kunden in Ruhe wählte. Die Antwort war noch etwas sehr niederschmetternd, bedenkt man das Tarifwechselrecht, welches der Kunde hat und dass die Gesellschaft den Tarifwechsellei(d)faden beigetreten ist.

Guten Tag Herr Dietrich,

anbei erhalten Sie die gewünschten Umstellungsberechnungen:

Unbenannt-1 Tarifwechsel! Aber wohin?Angebote erstellen wir nicht. Bitte reichen Sie uns hierzu einen Antrag bzw. eine schriftliche WE des Kunden ein.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen.

Württembergische Krankenversicherung AG.

Das also war die Antwort der Fachabteilung im Sinne der Anforderungen, die man sich freiwillig zu erfüllen bereit erklärte, wenn ein Kunde anfragt. Wir verwiesen auf den Inhalt des Paragraphen 204 und auch darauf, dass die Vollmacht und der klare Wunsch der Erarbeitung von Angeboten bereits vorlag. Warum also einen Antrag und eine zweite Willenserklärung? Erst einmal geschah nichts. Wir erinnerten und erfuhren, dass man dem Kunden und das entgegen des Korrespondenzpflicht-Urteils (29.05.2013 / Az.IV ZR 165/12), die Unterlagen zusende, mich aber nicht davon in Kenntnis setzte.

Der Kunde bestätigt den Erhalt der Unterlagen, gänzlich ohne die Antwort auf die Fragen der Rückstellung. Noch interessanter ist die Art der Leistungsvergleiche (Auszug).

Unbenannt Tarifwechsel! Aber wohin?wb3 Tarifwechsel! Aber wohin?wb2 Tarifwechsel! Aber wohin?

 

 

 

 

 

 

Mein Kommentar dazu:
  • Der Versicherer bietet dem Kunden aus der bisherigen Tarifreihe „K“ alle weiteren Tarife an, wie zum Beispiel den „Spezialschutz“ und auch die Tarife der Unisex-Reihe. Die Bemerkung „gleichwertig“ begründet, dass es keine Gesundheitsprüfung geben kann, denn die Leistung sind ja gleichwertig – also  gibt es keine Unterschiede. Schon beachtlich, dass Tarife das Wort Spezialschutz als Zugabe erhalten, auch wenn dieser dann wohl nicht gegeben zu sein scheint.
  • Die Tarife der Unisex-Kalkulation sind auch als „gleichwertig“ bezeichnet, obwohl ein aufmerksames Lesen der Allgemeinen Vertragsbestimmung dann doch Unterschiede belegt.
  • Sehr interessant empfinde ich, dass der Einsteiger – Komfortschutz, also die Tarifreihe mit geringeren Leistungsumfang dann doch eine Gesundheitsprüfung erfordert. Wofür eigentlich? In einem der Tarife dieser Reihe befindet sich sogar ein Hausarztprinzip, was es zuvor nicht gab. Im § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ist geregelt, dass dieses bei Mehrleistungen erfolgen darf. Hatte ich nicht zu Beginn bereits den Hinweis auf den Paragraphen geben? Aber natürlich!

Erneut wiederholt sich, dass die Versicherer sich das Recht des Versicherten im Sinne eines Tarifwechsel über die Beiträge bezahlen lassen, diesem aber anscheinend so nicht nachkommen (wollen/können). Eine Transparenz in der Unterscheidung der Leistungen, betrachtet man die hier gemachte Auflistung gegenüber den Allgemeinen Vertragsbestimmung, ist nicht wirklich gegeben – schon gar nicht im Sinne des Tarifwechselleitfadens. Einsteigertarife scheinen dann doch höhere Leistungen zu haben oder womit begründet der Versicherer die Gesundheitsprüfung? Von der Berücksichtigung der Rechtsprechung, bezugnehmend auf die Korrespondenz mit dem Makler, die ich dem Versicherer zugesandte, wollen wir nicht mehr sprechen und kommen ihm damit gleich: Stillschweigen!

Vermutlich wird der Versicherte die Gesellschaft wechseln aber natürlich nur, wenn wir vorher noch die Rückstellung erfahren haben, dass auch in Ruhe abwägen zu können. Bekannt ist bisher,  das umfassender Versicherungsschutz der Unisexreihe mit weit weniger an Begrenzung bei gleicher Selbstbeteiligung sogar etwas günstiger zu haben ist. Es wird keine leichte Entscheidung werden. Eile mit Weile und natürlich ausführlich dokumentieren und nicht das Thema Standard-/Basistarif vergessen. übrigens wurden diese Tarife ungefragt mit angeboten.

Frank Dietrich Fachmakler

SELBSTINTERPRETATION DER AVB – TARIFWECHSELLEITFADEN

SELBSTBEHALT-SELBSTZAHLER. DER UNTERSCHIED.

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