Hilfsmittel im 08/15 Modus?

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung sollen bei vorliegender Einschränkung/Behinderung einen Ausgleich schaffen und ein bestehendes Funktionsdefizit so gut wie möglich beseitigen. Im vorliegenden Fall weigerte sich eine Gesetzliche Krankenversicherung über den Festbetrag in Höhe von 1200 Euro die Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen (Az.: L 8 KR 352/11).

Ein Verwaltungsfachangestellter, dessen Schwerhörigkeit schon fast an Taubheit grenzte, die sich bei einem Hörgeräteakustiker seiner Wahl beraten, und wählte nach Ablauf einer Testphase ein Hörgerät, mit dem er sogar Telefongespräche führen konnte.

Das Gerät sollte immerhin fast 5000 Euro kosten.

Der Hörgeräteakustiker meldete das Ergebnis nach Prüfung des Hilfsmittels und damit den Bedarf an die Gesetzliche Krankenversicherung.

Der Versicherte schaffte das Gerät an und reicht die Rechnung ein. Die Kasse weigerte sich, mehr als den Festbetrag zu zahlen. Die Sache ging von Gericht.

Die Richter gaben dem Versicherten recht. Die Kasse hätte genügend Zeit gehabt, eine Alternative zu finden, die eine gleich gute Wirkung hat und weniger Kosten verursacht hätte. Kasse wurde aber nicht tätig. Auch hat die Kasse den Auftrag Hilfsmittel zu übernehmen, auch wenn diese über den Festbetrag hinausgehen, sofern die Notwendigkeit dazu besteht und nicht darüber hinaus geleistet wird.

Es handelt sich bei dem Hörgerät um eine sachgerechte Versorgung, denn nur damit es dem 51-jährigen möglich, wieder am normalen Leben teilnehmen zu können. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Wiederholt belegt sich,

dass es sich lohnt, vor Gericht zu ziehen, wenn die Gesetzliche Kasse ablehnt. Immer öfter finden sich Urteile dieser Art. Leistungsverweigerung auf nicht rechtmäßiger Basis. Man kann es ja mal versuchen. Viele Versicherte akzeptieren eine Entscheidung der Behörde GKV und wehren sich nicht. Das System ist bereits jetzt wieder beginnender Unterfinanzierung. Ursachen sind Prämienzahlung und versicherungsfremde Leistungen. Betrachtet man diese Ausgaben gegenüber einer Verweigerung eines Hilfsmittel für einen fast tauben, so ist dieses nicht mehr nachvollziehbar.

Dieses Behördenwesen erscheint mir als zum Teil willkürlich urteilend. Die Gesetzesgrundlage lässt Spielraum zu, Spielraum zulasten des Versicherten. Im Vertragsrecht der PKV sieht es, sofern man richtig und fachlich informiert Welt, ganz anders aus. Die Begrenzung, wie wir sie aus der GKV kennen, gibt es so nicht. Wer sich für diese Leistungen entscheiden darf, es staatlich festgelegt. Wahlfreiheit besteht hier nicht. Für die, die das Glück haben, sich nach eigenem Willen orientieren zu dürfen, hinterlegte ich bei mir im Downloadcenter einen Leitfaden zum Thema Krankenversicherung.

Frank Dietrich   

PremiumCircle Berlin

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