Wenn die Handlung nicht zum Namen passt:
In der Ausgabe vom 20.06.2017 veröffentlichte ich einen Kommentar im Sinne eines offenen Briefs an Frau Mohn, Teamleiterin für Finanzen bei der Verbraucherzentrale in Berlin. Es ging dabei um Kritik am Verbraucherschutz, denn er lebt diesen nicht entsprechend seines Namens, wie ich meine.
Nach einer längeren Zeit des Wartens erhielt ich Antwort – doch wurde mir verboten, die Antwort zu veröffentlichen. Warum nur?
Daraufhin schrieb ich Frau Mohn wiederholt an. Keine Reaktion. Taktik, es in Vergessenheit geraten zu lassen? Aus meiner Antwort, die ich hier veröffentliche, gehen bereits entsprechende Hinweise auf das „verbotene Feedback“ hervor. Um eine kleine Einleitung komme ich dennoch nicht herum.
Der Verbraucherschutz hat mir mitgeteilt, wie man auch in anderen Veröffentlichungen lesen könnte, dass eine Vergleichssoftware auf Algorithmen beruht. Sicherlich ist jedem bekannt, dass Algorithmen mathematische Regeln sind. Ein Algorithmus bezeichnet die systematische / logische Regel, die infolge die Lösung eines Problems auf Basis bekannter Daten nach sich zieht. Es ist ein Begriff aus der Mathematik, kommend aus dem Arabischen. Eine Vergleichssoftware hingegen interpretiert Vertragsbestimmungen mal mehr oder weniger vollständig. Welche Regeln sind gemeint Frau Mohn? Algorithmen, wie ich es aus Ministerium für Verbraucherschutz schon zum zweiten Mal höre, lassen sich nicht erkennen. Wer also geht fehl und warum?
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Sehr geehrte Frau Mohn,
vielen Dank für Ihr Feedback.
Ich gehe davon aus, dass Sie erst die Veröffentlichung abgewartet haben, bevor Sie antworteten.
Aus Ihrem Schreiben entnehme ich, dass Sie sich nicht für die vermittelnde Tätigkeit der Verbraucherzentralen, denen sie per Ausschreibung das Hilfsmittel für eine Beratung (Vergleichssoftware), zur Verfügung gestellt haben, verantwortlich fühlen. Aber aus welchem Grund haben dann die Zentralen eine solche Software erhalten?
- Mit der Auswahl und Nutzung dieser Software wird diese indirekt auch beworben. Bezug nehmend auf die durch ihr Institut gemachten Aussagen, dass keine Software alle Anbieter abbildet, treffen Sie zum möglichen Nachteil des Verbrauchers eine Vorauswahl. Dass diese Software Voreinstellungen erlaubt und damit dem Berater die Möglichkeit gibt, Dinge, die er selbst nicht erklären kann oder die ihm unbekannt sind auszuwählen, ist Ihnen zudem bewusst.
- Mit dem Hinweis auf ihrer Homepage, dass Beratungen von Verbraucherschutzzentralen und nicht von Ihnen ausgeführt werden, bestätigen Sie die Kenntnis des Umstandes der Beratung selbst. Sie bestreiten nicht, dass der Verbraucherschutz im Norden selbst eine Vermittlungsagentur unterhält. Gibt es hier wirtschaftliche Interessen? Wohin gehen die Gelder der Vermittlung?
Wann bitte war der Zeitpunkt der wirtschaftlich orientierten Ausschreibung? Sogar der von Ihnen erwähnte Finanztest teilt in seinem aktuellen Artikel mit, dass der mindere Preis meist ein Zeichen geringerer Qualität ist. Da ein Verbraucherschutz qualitätsorientiert zu sein hat, denn die Verbraucher folgen seinem Rat, kann eine preisorientierte Softwareauswahl nicht die Lösung sein. Sie hätte qualitätsorientiert ausfallen müssen.
Da wir gerade bei ihrer Qualitätsbenchmark sind, erlaube ich mir den Hinweis, dass Finanztest/Stiftung Warentest gerade einen Test veröffentlichte. Die ersten Plätze werden von drei komplett unterschiedlich inhaltlich formulierten Anbietern belegt. Der Verbraucher nimmt sie als gleich gut wahr, folgt dem Rat und lässt den Preis entscheiden. Bitte prüfen Sie meine Angaben in der aktuellen Ausgabe. Erkennen Sie die Unterschiede? Das Konglomerat der Bewertungsparameter, bestehend aus Vertragsinhalten und Preis, lässt eine solche irreführende Verschiebung am Markt zu. Inhalte sind dauerhaft, Preise eine Momentaufnahme und der Preis einer Ware stellt nicht ihren tatsächlichen Wert da.
- Einer der Anbieter hat eine abstrakte Verweisung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben – dennoch werden alle gleich bewertet. Dieses wesentliche Qualitätsmerkmal ist nicht berücksichtigt worden. Wie unterscheiden Sie den „Kräfteverfall“ oder den „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“. Wie die unterschiedliche Ausgestaltung im Bereich der Arbeitsunfähigkeitsklauseln, wie den Heilpraktiker innerhalb der medizinischen Mitwirkung, der nur in zwei der drei Tarife auftaucht? Wie interpretieren Sie eine „höchstrichterliche Rechtsprechung“ im Bereich der „zumutbaren“ Einkommensreduzierung in der konkreten Verweisung gegenüber einer festen Prozentzahl? Mir liegen alleine sechs Urteile der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ vor. Welches gilt? Schon diese wenigen Punkte belegen die grundsätzlich unterschiedliche Qualität der Produkte. Welche Ansprüche haben Sie, wenn es um die Qualität eines Tarifes in seiner Dokumentation gegenüber dem Verbraucher geht? Dieses „gleichmachen“ entspricht der Aussage der beratenen Mitarbeiterin, die mit Grundlage meines Artikels war.
- Ein Protokoll zu den Vertragsinhalten hängt an und dokumentiert, wie unterschiedlich die Qualitäten der Angebote sind. Wie erklären Sie ihr Argument der Qualitätsprüfung/-sicherung in Bezug auf diese Unterschiede? Ich denke, dass die Zahl der positiven Unterschiede eine eigene Sprache gegenüber des Gleichmachens spricht. Ich vermute, dass ihre Benchmark nicht so tief liegt, wie es sich zeigt. Möglicherweise hatten sie von den Inhalten einer solchen Versicherung in der Tiefe nicht wirklich Mitteilung erhalten.
Sofern Sie meine Meinung als Anmaßung titulieren, dass ein solches Unternehmen keine Gewinninteressen hat, so muss sich sowohl an Sie als auch den Bundesrechnungshof die Frage stellen, ob diese Herrschaften von Luft und Liebe leben. Wie finanziert sich ein solches Unternehmen? Ich bitte hier um ihre Positionierung, sofern Sie der folgenden Argumentation nicht folgen können oder wollen.
Softwarehersteller leben vom Verkauf von Lizenzen und Gütesiegeln. Um den Absatz beider Produkte zu erhöhen, muss der Inhalt einer Software auch für Nichtfachleute einfach gestaltet werden. Um die Gütesiegel in breiter Front verkaufen zu können, müssen möglichst viele Anbieter als sehr gut bewertet werden. Dass darunter die Detailgetreu der einzelnen Tarife leidet, ist Geschäftsmodell.
– Ihre Berater vermitteln faktisch. Der Beleg ist bereits mehrfach erbracht. Sie haben weder eine Sachkundeprüfung, noch eine Haftpflicht, noch wird entsprechend dokumentiert laut den Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz. Die Nennung von Anbietern auf Anfrage stellt diesen Tatbestand da. Ich erinnere hier an die T-Aktien, die auch von ihren Institutionen empfohlen wurden und als dann schlussendlich der Schaden da war, wurde er dem Verbraucher allein überlassen. Würden Sie die Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes bei ihren Beratern erfüllen, so wäre der Schaden abgesichert gewesen. Verbraucherschutz?
– Würden Sie die Tatsache, solche Daten nicht selbst recherchiert zu haben und die Tatsache, dass sie Empfehlung ohne jede Haftung aussprechen offen jedem Kunden vor der Beratung zur Unterzeichnung vorlegen, so hätten sie wahrscheinlich kaum noch Beratungstermine. Der Nutzen für einen Verbraucher besteht ausschließlich in den verlässlichen und vollständigen detaillierten Daten.
Wenn Sie Qualität suchen, die auf kompetenter/fachlicher Basis, auch als Gutachter zugelassen, die bereits in der Bundesregierung fachlich genutzt wird, so wenden sich bitte an den PremiumCircle Deutschland. Der Großteil der Anbieter des Marktes in der Krankenversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung hat sich in den letzten Jahren dort beraten lassen. Das Ziel waren transparentere und leistungsstärkere Vertragsinhalte. So ziemlich alle namenhaften Anbieter waren dabei. Wo bitte finden Sie noch diese Kompetenz und damit eine Benchmark für ihre Qualität, die die Verbraucher von Ihnen erwarten?
Gerne lade ich Sie, wenn auch kurzfristig, natürlich auf meine Kosten am Mittwoch in Frankfurt, Mariott Hotel, zu unserem Workshop ein. Hier können Sie selbst erleben, mit welcher fachlichen Kompetenz wir die Berufsunfähigkeitsversicherung sezieren, beraten und vermitteln. Die juristische Tragweite einzelner Formulierung wird im Gegensatz der Angebote am Markt beleuchtet. Nur so zeigt sich der tatsächlich Wert der Ware Versicherungsschutz. Unsere Mitglieder haben zum Teil seit über 20 Jahren praktische und tägliche Erfahrungen, die sie in keiner Software finden werden. Ein nachfolgendes Gespräch an einem gemeinsamen Mittagstisch wäre dann sicherlich sehr konstruktiv in Ihrem Sinne. Darf ich für Sie buchen?
- Der PremiumCircle Deutschland bemüht sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung derzeit um Transparenz in der Leistungsregulierung, was eigentlich Ihre Aufgabe wäre. Eine durchschnittliche Angabe der Leistungsquote, so wie sie auch Morgen & Morgen am Markt publiziert, ist nicht zu akzeptieren. Die Wertigkeit einer Ware bemisst sich nicht auf Basis der Durchschnittsbildung aller gleichartigen Waren am Markt. Ich denke, dass ein Verbraucher sehr gerne wüsste, ob sein Versicherer zu 80 % oder nur zu 30 % eine Klage erheben würde, wenn es um Leistung geht. Auch das sehe ich als tatsächlichen Verbraucherschutz an. Wo bitte war ihre Institution?
- Auch hat der PremiumCircle in einer Studie, zu der die Pressekonferenz am 12. Juni 2012 am Gesundheitsministerium stattfand, belegen können, dass die PKV in vielen Teilbereichen oftmals schlechter ist, als die gesetzliche Kasse. Der Glaube, dass die PKV grundsätzlich besser wäre, beherrschte bis dahin den Markt und ließ den Verbraucher in ungeahnte Kostenstrukturen laufen. Wo bitte waren Sie?
Der Verbraucherschutz hat in meinen Augen die Aufgabe, Ratschläge grundsätzlich und ohne Namen von Anbietern zu nennen. Gerade Unterscheidungsmerkmale, wie ich sie oben zitiert habe, gehören dazu. Übertragen auf den Kauf einer Küche sind damit die notwendigen Geräte und ihre Einsatzmöglichkeiten benannt. Es ist nicht der Anbieter zu nennen, von dem eine solche Küche kommen kann/soll. Sie hingegen benennen klar und eindeutig eine gewisse Auswahl von Anbietern und beschränken damit den Fokus des Verbrauchers auf diese Empfehlung.
Den mündigen und eigeninitiativ handelnden Verbraucher wünschen wir uns alle, können ihn aber fast nie finden. Es ist die Folge der nicht mündigen und eigeninitiativ handelnden Vermittler und Berater, wie es auch ihre Mitarbeiter in meinen Augen sind. Wären sie mündig und kompetent, so würden Sie die Angaben innerhalb der Software hinterfragen und nicht achselzuckend akzeptieren und weitergeben. „Alles ist gleich“, ich erinnere.
Da wir beide am Verbraucherschutz interessiert sind und unser Handeln zu seinem Nutzen ausrichten möchten, wäre es sinnvoll ein konstruktives / zielführendes, ergebnisoffenes Gespräch mit dieser Ausrichtung zu führen.
Ihr Hinweis, nur mit Ihrer Erlaubnis Ihr Schreiben veröffentlichen zu können, steht der Notwendigkeit entgegen, Ihren Standpunkt in Bezug auf meinen Artikel zu definieren. Ich lasse gerade von meinem Fachanwalt entsprechend prüfen, inwiefern ich Sie zitieren darf. Gegebenenfalls möchten Sie eine solche Presseerklärung selbst verfassen.
Ein Freund des Verbraucherschutzes
Dipl-Kfm. Frank Dietrich
Fazit:
Wer das Wort Verbraucherschutz im Namen trägt und im Munde führt, sollte auch am Schutz des Verbrauchers nachweislich interessiert sein. Ich möchte hier eine grundsätzliche Kritik üben, die auch den Staat etwas angeht. Die Verbraucher können nicht in allen Bereichen der Wirtschaft und/oder der Finanzen und Versicherungen kompetent sein. Sie verlassen sich auf (staatliche) Institutionen, die Kompetenz suggerieren/versprechen. In einer Zeit, in der unsere Kinder in der Schule das Sprechen verlernen, vom Sportabzeichen mittlerweile zum Komasaufen tendieren, kann man nicht von Wissen und Mündigkeit sprechen, denke ich.
Das Argument, dass mündige Verbraucher erst gegen Honorar beim Verbraucherschutz Informationen einholen, um sie dann doch links liegen zu lassen, ist absurd. Wären sie mündig, würden sie diesen Gang komplett auslassen. Grundlegendes Fachwissen, wie es bei einer Sachkundeprüfung abgefragt wird, besteht eben nicht bei ihren Mitarbeitern, wie ich meine. Man verlässt sich auf Interpretationen Dritter, deren Geschäftsmodell in meinen Augen gänzlich anders ausgerichtet ist, als zum Schutze des Verbrauchers. Auch gibt es die Erlaubnis der Rechtsdienstleistung.
Keines der Risiken ist per Haftpflicht abgesichert, sodass der Verbraucher immer alleine auf dem möglichen Schaden sitzen bleibt, den er dann der Versicherungswirtschaft unterstellt. Um den Verbraucher zu schützen, ist eine Haftpflicht unerlässlich. Niemand ist fehlerfrei, wenn es um Beratung geht. Zudem fehlt die Analyse des Bedarfes vor der Beratung selbst.
Anstatt uns Vermittler pauschal als kriminell zu bezeichnen, nicht aber die geltenden Gesetze anzuwenden, die schwarzen Schafe vom Markt zu holen, sollten Sie sich mit der Materie wirklich einmal beschäftigen und nicht nur darüber reden. Ein bereits verurteilter Vermittler hat seine Homepage noch immer im Internet, mit einer falschen Registrierungsnummer und einer falschen Adresse. Wer kümmert sich um diese schwarzen Schafe, die die Grundlage ihrer Verurteilung aller Vermittler darzustellen scheint? Zudem sollte man darüber nachdenken, dass Angestellte von Versicherungen und Banken auch keine Sachkundeprüfung haben. Sie sind voll von Werbeversprechen, die die Grundlage ihrer Beratung bieten. Werbung versichert nicht und in meiner aktuellen Erfahrung gibt es sogar Sachbearbeiter, die das Recht des Versicherten auf einen Tarifwechsel nach Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz, erst auf den Beginn/die Veröffentlichung des Tarifleitfadens setzen.
Fakten:
Aus den AVB der drei höchstbewerteten Anbieter bei Stiftung Warentest / Finanztest lassen sich zum Beispiel folgende Unterscheidungen herauslesen:
- Zwei unterschiedliche Definitionen der Ereignisse (Kräfteverfall, mehr als altersentsprechender Kräfteverfall).
- Unterschiede im Angebot einer AU-Klausel.
- Unterschiede in der Infektionsklausel.
- grundsätzliche Unterschiede in den Formulierungen bei den Verkehrsdelikten.
- Unterscheidungen in der medizinischen Mitwirkung (Arztanordnungsklausel).
- extreme Abweichung in der Definition der zumutbaren Einkommensreduzierung bei Selbstständigen und bei Nichtselbstständigen.
- Die betriebliche Umorganisation ist unterschiedlich formuliert, wenn es um den Personenkreis geht, als auch um deren Regelung innerhalb des Betriebes.
- Vorübergehendes/längeres oder auch dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben kann nicht Unterschiedlicher formuliert sein als bei diesen drei Anbietern.
- Meldefristen für gesundheitliche Veränderung oder die Aufnahme einer Tätigkeit sind bei allen drei Anbietern unterschiedlich.
Dennoch erhalten alle die gleiche Bewertung. Wo liegt die Benchmark der Qualitätssicherung?
Die notwendigen Handlungen, diesen Missstand abzuschaffen, sind:
- Nachgewiesene Sachkunde für die Berater der Verbraucherzentralen;
- Regelmäßige Weiterbildung;
- Statt faktischer Produktvermittlung eine Beratung auf Basis grundlegender Hinweise, wie zum Beispiel die sorgfältige Vorbereitung eines Antrages. Hinweise der unterschiedlichen rechtlichen Formulierung in den Vertragsbestimmungen und deren Tragweite im Leistungsfall. Definitiv keine Verwendung von Software, wenn diese voreinstellbar ist, sodass ein Vermittler entsprechend seiner Kenntnisse, Dinge ein- oder auch ausblenden kann.
- Eine Haftpflicht, die die Schäden, die aus einer Rechtsdienstleistung oder auch Vermittlung resultieren, abdeckt. Sonst bleibt der schutzbedürftige Verbraucher allein auf dem Schaden sitzen.
Ein abschließender Hinweis: Liebe Frau Mohn, der erste Schritt zur Besserung ist die Erkenntnis, die Erkenntnis zur Diskrepanz des Namens „Verbraucherschutz“ zur gelebten Tätigkeit. Ihrer Behauptung entgegen, Honorarberatung hebe die Beratungsqualität, stehen zwei aktuelle Sachverhalte von Maklern, die auf Honorar arbeiteten und vom Kunden horrende Summen verlangten, dagegen. Über das Honorar verlangten die Honorarberater ein Vielfaches mehr, als sie über die Courtage erhalten hätten. Es wäre schön, kämen sie mal auf Augenhöhe.
Frank Dietrich
sapere aude
(Kant)