Vergleichsrechner = Kompetenz?

Viele Vermittler am Markt verwechseln fachliche Kompetenz mit der Nutzung einer Vergleichssoftware. Immer wieder erlebe ich das blinde Vertrauen in die selbst ungeprüften Angaben dieser Tools. Niemand der angesprochenen Vermittler hatte bisher einen Blick in die originalen Vertragswerke geworfen. Die Spitze krönt bisher die Bemerkung eines Vermittlers, der eine solche Software lobte, im selben Satz aber erwähnte, das die Daten nicht mehr aktuell seien. Mit welchen Vorstellungen und mit welchem Selbstanspruch diese Vermittler an den Markt gehen, ist mir  unbegreiflich. Es ist so, als würde sich ein Zahnarzt ein Röntgengerät kaufen und wäre plötzlich Internist. Auch könnte man das der Annahme gegenüberstellen, dass ein Auto in einer Werkstatt von der Hebebühne repariert wird, nicht aber vom Mitarbeiter. Geht es selbstgefälliger?

Veränderte Inhalte.

Vor gut einem Jahr erlaubte ich mir eine Kritik an den inhaltlichen Darstellungen der kostenfreien Vergleichssoftware KVfux im Internet. Interessanterweise fand ich damals z.T. gleiche Texte in den Bereichen der Gemischten Anstalten, Reha und Privatkliniken bei vielen der Anbieter hinterlegt. Diese sollte die Beurteilungsgrundlage der softwareeigenen Bewertung dokumentieren/begründen. Interessant dabei ist, dass dieser Text bei Anbietern zu finden war, die ihn nicht selbst im Vertragstext führen. Paste und Copy? Neugierig, wie ich in meinem Beruf nun einmal bin, prüfte ich die derzeitigen Inhalte. Siehe an, die alten Angaben waren nicht mehr zu finden. Dafür gab es neue Angaben – für mein Empfinden grottenschlecht und zum Nachteil aller Beteiligten! Die neue Benchmark der Bewertung lässt eine Concordia Krankenversicherung mit der der Barmenia als gleichwertig erscheinen. Warum? Lesen sie weiter!

Die neue Benchmark.

Vermutlich war es dann doch zu kompliziert, die Inhalte eines Tarifes abzubilden, zu verstehen und entsprechend aussagekräftig zu bewerten. Auch würden sehr viele Details herauszuarbeiten sein, die Tarife in ihrem Wert unterscheiden zu können. Vermutlich aber ist das gar nicht gewollt! So geht es sehr viel leichter und schlussendlich haftet ja der Vermittler, nicht der Hersteller dieses Tools. (Blog Artikel zu Software). Der Kunde zahlt die Zeche, die Branche verliert weiter an Ruf. Weit gedacht!

Sogenannte Mindestkriterien wurden definiert. Es ist wie bei Franke und Bornberg. Dort basiert die Bewertung der besten Tarife noch auf Bewertungsparametern von 2011. Beispielsweise findet man die Frage nach der freien Krankenhauswahl, nicht aber die Frage, welches der Krankenhäuser auch bezahlt wird. Unzufrieden Kunden sind damit vorprogrammiert. Im Bereich der Hilfsmittel wird zur Ermittlung von Komfortleistungen lediglich die Angabe eines versicherten Rollstuhls 2500 € bei den Hilfsmitteln herangezogen. Mindestkriterien, wie sie 2012 eingeführt wurden, um die PKV-Tarife gegenüber dem gesetzlichen Bruder aufzuwerten, fehlen in den Bewertungsparametern gänzlich. Je niedriger die Benchmark, desto mehr können ausgezeichnet werden? Ein Geschäftsmodell zum Nachteil von Vermittler und Verbraucher!

Eine direkte Betrachtung.

Ich habe mir den Bereich Privatkliniken/Gemischte Anstalten/Reha ausgesucht. Dazu folgende Erläuterungen:

  • Privat geführte Kliniken unterliegen grundsätzlich nicht den Abrechnungsmodalitäten, resultierend aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Gemeint sind:
    • Krankenhausentgeltgesetz,
    • Bundespflegesatzverordnung,
    • Fallpauschale.

Die logische Folge, wenn man wirklich als Privatpatient versichert sein möchte, ist die Ungebundenheit gegenüber diesen Vorgaben. Der Markt zeigt mehrere Bestimmungen/Relativierungen in diesem Bereich.

  • „Gemäß“,
  • Bis zu 150 % (entspricht einem BGH Urteil),
  • Bis zu 200 %,
  • Ohne Bindung.

Zur Rechtsprechung:

„Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Versicherer den für Krankheiten angebotenen Versicherungsschutz in seinem Bedingungswerk durch allgemeine Leistungsbeschreibungen primär und durch Ausschlüsse sekundär begrenzt (OLG Köln VersR 96, S. 490)“.

Daraus folgt, dass in der Regel meist nicht das versichert ist, was in der Werbung versprochen wird. Die Hansemerkur hat mir gegenüber bestätigt, die Einschränkung bis zu 150 % zu haben. Der hauseigene Spezialist, war der Meinung, man sei Privatpatient durch die Wahl von Chefarzt/Zweibettzimmer. Der eigene Arbeitgeber korrigierte dann diese Aussage. Peinlich!

Was heißt „gemäß“?

Einige Versicherer, die diese Formulierung in ihren Texten führen, darauf angesprochen, erhielt ich keine klare Antwort. Beispielsweise habe ich mit der Continentalen dieses Thema über Monate durchgekaut. Das Ergebnis war unbefriedigend, denn es gab keine klare Positionierung. Man wich immer wieder auf den Begriff des Wuchers aus und umging die notwendige Antwort. Also bleiben folgende Deutungsmöglichkeiten zurück:

  • Es könnten die 100 % sein, die auch in einem Versorgungskrankenhaus (GKV Krankenhaus) geleistet werden.
  • Es könnte auch sein, dass gar nichts gezahlt wird. Die Krankenhausfinanzierungsgesetze sind zur Kostenkontrolle/Kostenminderung vom Gesetzgeber auf den Markt gebracht worden. Niemand konnte bisher die Annahme als falsch belegen, dass dann auch nur die Krankenhäuser versichert sind, die danach abrechnen. Demnach wäre die Privatklinik nicht versichert.

Möchten Sie sich versichern oder suchen Sie Deutungsmöglichkeiten? Wie sieht es mit den unterschiedlichen Fristen am Markt aus, die in vielen Tarifen die Leistung begrenzen und zum Teil sogar zum Regulativ werden? Fristen, die die Zeit zwischen dem Aufenthalt in der Akutmedizin und dem Beginn einer Reha definieren? Ist die Reha auch ohne schriftliche vorhergehende Zusage erstattungsfähig? Gibt es eine Liste der Erkrankungen, die die Zusage als nicht notwendig machen, wie bei AXA? (Die Frist bei AXA von vier Wochen nach Verlassen der Akutmedizin hin zur Reha, kann bei jeder Art Strahlenbehandlung nicht eingehalten werden, da die Strahlenschäden der Behandlung erst ausheilen müssen). Wie lange darf man in der Reha verweilen? Ist zumindest die Notfalleinweisung versichert, wenn es das einzige Krankenhaus in der Nähe ist? Sind stationäre Aufenthalte dort versichert, obwohl eine solche Behandlung auch in einem anderen Krankenhaus möglich wäre?

Abbildung und Realität.

Die Menge dieser gefragten Sachverhalte sollte auch in der Abbildung die Benchmark der Beurteilung von Tarifen sein. Allerdings finde ich im Bereich der Gemischten Anstalten der Software nur einen einzigen Parameter. Die Notfalleinweisung! Ist also die Notfalleinweisung beim Versicherer im Vertrag garantiert, so bewertet KVfux den Bereich mit 100 % Erfüllung! Sportlich! Versicherer unterschiedlicher (restlicher) inhaltlicher Formulierung werden über diesen Weg gleich bewertet. Der Kunde kauft die Katze im Sack, der Lizenz-Vermittler haftet. Nur die Anbieter, als auch die Unternehmen des Ratings selbst gewinnen, wenn auch nicht auf Dauer. Dazu bitte lesen sie den Kommentar zum toten Pferd. Wer an einem Ast sägt, sollte sicher sein, auf der richtigen Seite zu sitzen. Das gilt für Vermittler als auch für Anbieter dieser Tools.

Preis, Wert und Erwartung.

Alle kennen den Preis ihrer Ware, also der Versicherung. Wer aber kennt ihren Wert? Betrachten wir die Allianz – PKV. Der Aufenthalt in der Privatklinik/Gemischten Anstalt ist meiner Kenntnis nach nur dann versichert, wenn eine vorherige schriftliche Zusage ergeht. Dass man diese auch erhält, ist nicht garantiert und schon gar nicht einklagbar. Auch ist die Frist laut Rechtsprechung von 4-5 Wochen, sich diese Zusage auf Anbieterseite zu überlegen, nicht zielführend oder beruhigend. Einzige Ausnahme bei den derzeitigen Allianztarifen ist der vorherige Unfall, der zur Behandlungsbedürftigkeit führt. Bitte entschuldigen Sie jetzt die Polemik: Um als älterer Menschen eine Privatklinik zu kommen, werde ich dann wohl von der Leiter springen müssen, den Unfall zu dokumentieren. Kannten Sie diese Begrenzung? Manche Vermittler weichen mit dem Hinweis aus, es handelt sich um Spitzfindigkeiten!

Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung zeigte sich ein ganz besonderer Fall. Eine Assekuranz, die vor Jahren Berufsunfähigkeitsversicherung der WWK an eine selbstständige Kinderärztin vermittelte, wandte sich mit einem neuen Angebot aufgrund der aktuellen Anpassung wieder an die Dame. Geworben wurde mit der Allianz und einer Arbeitsunfähigkeitsklausel, die in diesem Angebot zweimal stark hervorgehoben und betont wurde. Wo liegt das Problem? Die Dame ist selbstständig und wer die Arbeitsunfähigkeitsklausel der Allianz kennt weiß, dass sie dann nicht zu dem Kreis derer gehört, die Leistung war Arbeitsunfähigkeit erhalten. In meinen Augen eine klare Falschberatung!

Betrachtet man die Feinheiten und Vertragsdetails so behaupte ich, dass es derzeit in Deutschland maximal vier Anbieter gibt, den eine Beratung gehören. Alle anderen lassen Leistungen vermissen, die ich beim gesetzlichen Bruder finde, oder tragen in sich so viele Begrenzung, dass die Leistung ad absurdum geführt wird.

Der Markt bereinigt sich selbst. Wer ohne Alleinstellungsmerkmale, also ohne Spezialisierung versucht am Markt zu überleben, wird es meines Erachtens nicht schaffen. Mit der Spezialisierung der Vermittler haben diese Vergleichsmodule keine Existenzberechtigung mehr. Ich denke, die werden vom Markt verschwinden.

„Freiheit bedeutet Verantwortlichkeit. Das ist der Grund, weshalb die meisten Menschen sich vor ihr fürchten.“

Georg Bernard Shaw

Frank Dietrich Fachmakler

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