Gesetzlich und/oder privat?
Durch einen aktuellen Vorgangs animiert, möchte ich zu dem Thema berufsständige Versorgung einige Fakten dokumentieren. Das Wort der berufsständigen Versorgung suggeriert in meinen Augen bei mir, als ist wirklich ist. Ich stelle diese Art der Versorgung, wenn es um die Berufsunfähigkeit Absicherung geht, auf dasselbe Niveau wie eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Was war geschehen?
Sicherlich haben Sie meinen Blogartikel mit dem Titel „Beratung, so nicht “ gelesen:-). Der Artikel hat eine Fortsetzung und dieses hier wird indirekt der dritte Teil werden. Die Dame, Humanmedizin studierend, erhielt in der Vorlesung von einem Professor den Hinweis, eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abschließen zu müssen, da das Versorgungswerk der Ärzte hierfür im Falle des Falles eintreten würde. ich denke, der lieber Herr Professor sollte bei seinen Leisten bleiben.
Kann man das so stehen lassen? Klares nein!
Beginnen wir mit den Basics:
Die berufsständige Versorgung setzt auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft auf und stellt eine Versorgung für das Alter (Rente) und bei Berufsunfähigkeit da.iin der Versicherungspflicht befinden sich Kammerjäger freie Berufe wie zum Beispiel:
- Ärzte
- Apotheker
- Architekten
- Notare
- Patentanwälte
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
- Ingenieureund zum Teil psychologische Psychotherapeuten.
Angestellte dieser Berufe können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Ein Teil der Versorgungswerke und genau darum geht es hier, leisten lediglich bei hundertprozentiger Berufsunfähigkeit.
Der Schutz im Sinne einer Berufsunfähigkeitsabsicherung, den es so in Deutschland vom Rentenversicherungsträger her nicht mehr gibt, hat ihren Leistungsauslöser in der Minderung der Arbeitskraft in Bezug auf das Berufsbild. Eine Wartezeit von fünf Jahren ist mit Leistungsgrundlage.
Seit 2002 ist dieses für Menschen, die nach 1961 geboren wurden in eine Erwerbsminderungsrente umgewandelt worden. Weitere Fakten dazu finden Sie in meiner Homepage, denn hier soll es um das ärztliche Versorgungswerk gehen und nicht um die staatliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Der Unterschied macht den Sinn.
Die berufsständige Berufsunfähigkeitsversicherung leistet erst, wenn der Arzt nachweisen kann, zu 100 % berufsunfähig im Sinne sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten zu sein und seine Zulassung zurück gibt.
Bleibt eine Restfähigkeit zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, so gibt es kein Geld. Auch stellt sich die Frage, was wäre wenn der ehemalige Arzt, nun ohne Zulassung, sich in einigen Jahren derart gut erholt hat, dass er den Beruf wieder ausüben könnte?
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist das anders geregelt. Die Zulassung muss er nicht grundsätzlich zurückgeben. Das Restvermögen seiner Arbeitskraft muss bemessen an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, damit Leistungen ausgelöst werden, unter die 50 % fallen. Übt er danach eine konkrete Tätigkeit, gern auch eine weitere ärztliche aus, die eine gewisse Einkommenshöhe nicht überschreitet, so kann es möglich, dass er neben der Rente ein zusätzliches Einkommen als Arzt erwirtschaften kann.
Natürlich geht das nur, wenn die entsprechenden Bestimmungen am Markt gewählt wurden – sicherlich wissen Sie schon, was gemeint ist. Sofern nicht, wird es höchste Zeit für ein erstes Telefonat. Gerade für einige der Kammerberufe gibt es Sonderpolicierungsmöglichkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Achten Sie auf Ihre Regierungsfähigkeit in einer Welt die vom Geld regiert wird-erhalten Sie sich ihr Einkommen bei längerer Krankheit
Bedenken Sie bitte immer, dass die Welt vom Geld regiert wird. Was kann es denn wichtigeres geben, als diese Regierungsfähigkeit zu erhalten?
Bitte beachten Sie, dass ich einen Leitfaden zur ersten Information für Sie meinem Downloadcenter hinterlegt haben. Auch gibt es einen Fragebogen zu den gewünschten Leistungen.
Frank Dietrich Fachmakler
REGIERUNGSFÄHIGKEIT WIEDERHERGESTELLT