Tarifwechsel statt Kündigung – oftmals sinnvoller.

Das Recht auf einen Tarifwechsel für Versicherte der privaten Krankenversicherung begründet sich im Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 204. Die Bedeutung der dortigen Formulierung ist klar und unmissverständlich. Der Versicherer hat dem Versicherten mindestens sechs Angebote, transparent, vollständig und verständlich vorzulegen.

Die Realität

gerade sehr aktuell erhielt ich einen Anruf zu dem Thema der Gegenüberstellung von Tarifwechsel-Leistungen vorher/nachher. Die Dame säuselte in freundlichem Ton, dass man doch ein wunderbares Layout gewählt hätte, ausgesuchte Leistung für den Kunden gegenüber zu stellen, damit er sich orientieren könne. Ich wies sie auf Ihre Formulierung hin, denn sie nutzt Den Begriff „ausgesuchte Leistung“. Damit dokumentierte sie die Nicht Vollständigkeit, also das Unternehmen seinen Job mal wieder nicht machte. Ich fordere Sie auf, dieses nachzubessern und verwies unter anderem auf die Frist von 14 Tagen, den sich das Unternehmen auch im Tarifwechsel Leitfaden ganz aktuell selbst  untergeordnet hatte.

Man hätte doch auch die vollständigen allgemeinen Vertragsbestimmungen beigelegt, damit fehlendes selbst bewertet werden kann, so deren Erwiderung. Der Hinweis auf die Rechtsprechung (OLG Fürth), der besagt, dass einem Kunden diese Bewertung so nicht zugemutet werden kann, war meine Antwort. Erschreckenderweise gab sie zu, das Urteil zu kennen. Warum dann erst dieser Hinweis? Man will uns eben für dumm verkaufen, so mein wiederholter Eindruck, denn dieses Verhalten wiederholt sich in ständiger Regelmäßigkeit.

Seit Jahren denke ich darüber nachVS-zu-AktiMed Tarifwechsel: Versprechungen und gelebte Realität, ob es nicht vielleicht der beste Weg wäre, ausgesuchte Versicherungsberater, damit zu beauftragen, diese Dinge in Bezahlung von den Gesellschaften im Auftrag der Kunden/Versicherten auszuführen, an die der Tarifwechselwunsch ergeht.

Die Grundlage meiner Überlegung ist sehr einfach. Ich bin zwischenzeitlich davon überzeugt, dass kein Versicherer die Leistung, die er im Leitfaden verspricht und zu der er gesetzlich verpflichtet ist, auch wirklich erbringen kann. Auch scheinen die Anbieter, die den Tarifwechseleitfaden nicht unterschrieben, zu vergessen, dass sie dennoch dem TarifwechselRECHT des Versicherten unterliegen.

Die Mitarbeiter, Ausschließlichkeitsverkäufer, haben meiner Erfahrung nach  vollkommen realitätsfremde Vorstellung von Leistung und deren finanziellen Hintergrund für einen Versicherten.

Beispielsweise sieht die Allianz anscheinend nur einen Unterschied bei einem Wechsel aus einem sehr alten Tarif in einen aktuellen Tarif. Meinen Sie wirklich, das „passt“.

Die Gothaer versendet ein Merkblatt, legt dem Tarifwechsel auch nur ausgesuchte Leistungsunterschiede bei, vermeidet also auch die Vollständigkeit. Das Merkblatt selber sehe ich als eine Farce an.

Merkblatt Tarifwechsel: Versprechungen und gelebte RealitätDie DKV, derzeit noch der schnellste der Anbieter, der mit Antworten  zeitnah brilliert, verstößt gegen die Rechtsprechung, denn auch er stellt nur ausgesuchte Leistung gegenüber und verweist auf das Studium der allgemeinen Vertragsbestimmungen.

„Hinweis zu den Tarifgegenüberstellungen: Da die Aussagen zum Teil stark verkürzt sind, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ausschließlich der AVB-Text Rechtsgültigkeit besitzt. Die AVB finden Sie unter https://www.dkv.com/kunden-tarifinformationen-a-z-tarife-krankenversicherung-104449.html.“

Die vom Verbraucherschutz ausgeschriebenen Leistung der Bundesaufsichtsbehörde werden wohl von dieser nicht geprüft oder eingehalten.

Wer glaubt, dass Verbraucherschützer Verbraucher schützen denkt sicherlich auch noch, dass Zitronenfalter Zitronen falten. Es ist wie mit den Volksvertretern.

Was bleibt: Wir alle zahlen die Zeche.

Frank Dietrich Fachmakler

Qualitätssiegel Tarifwechsel: Versprechungen und gelebte Realität

 

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