Warum dieser Artikel?

Gerade in den letzten Monaten melden sich immer mehr Versicherte der DKV bei mir und baten um Rat, was man tun müsse, um diesen immer wiederkehrenden, zum Teil sehr hohen Anpassungen ausweichen zu können. Das Thema Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft, denke ich, ist hinreichend bekannt. Sehr viele Unternehmen nennen es Beitragsoptimierung. Die Beiträge werden bei den meisten Unternehmen möglichst stark gesenkt, da die Differenz zum alten Beitrag die Rechnungsgrundlage ist. Ein Mehrfaches davon hat der Kunde zu zahlen. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, ob er mit dieser Zahlung nicht gerade den Vorteil seiner Beiträge an den Vermittler ausgezahlt hat und damit keinen wirtschaftlichen Nutzen hat. In vielen Berechnung steht: „wir garantieren den Vorteil bis zum Lebensende“. Also müsste man genau genommen dieses abwarten, bevor die Rechnung dann gezahlt wird.

Beiträge sind eine Momentaufnahme

Sie werden es nicht glauben. Es gibt auch Anbieter, die die Beiträge senken. Egal ob nach oben angepasst oder nach unten gesenkt, der Beitrag bleibt eine Momentaufnahme und sollte lieber Preis genannt werden. Versicherungsschutz ist eine Ware. Die Ware hat einen Preis. Die Ware hat eine zugesicherte Eigenschaft, die eine möglichst optimale Kostendeckung im Krankheitsfalle beinhalten sollte. Wird nun der Preis gesenkt, so wird auch in der Regel der Inhalt gemindert. Die Minderung bleibt dauerhaft erhalten. Was durch die Minderung an Leistungen weggefallen ist oder begrenzt wurde, hat der Kunde nun selbst zu zahlen-komplett. Schon hier wird das Wort Optimierung des Beitrags eher abstrakt. Der Beitrag ist die Summe aller Aufwendungen, also auch dem Preis für die Ware Versicherungsschutz, die man zu leisten hat, um das Ziel der Kostendeckung zu erreichen. Sinkt der Preis so erhöht sich meist der Beitrag und unterm Strich wurde nicht gespart. Verdient hat nur einer.

Verwendung von Rückstellungen

Es heißt doch immer, dass die Rückstellung, die ein Versicherter bildet, die Beiträge ab dem 65. Lebensjahr subventionieren und sogar ab dem 80. Lebensjahr senken soll. Betrachten wir doch nun einmal den Anbieter DKV.

201 Rückstellung und die Beitragsbezahlbarkeit im AlterIn diesem Bild ist zu erkennen, welchen Tarif und um welchen Beitrag es sich handelt. Auch ist zu erkennen, dass der Vertrag wohl nie betreut wurde, denn über die Jahre hinweg ist das Tagegeld dasselbe geblieben und bei Weitem zu gering für einen Geschäftsführer. Besonders beachtlich erachte ich den Hinweis, dass wir 303 € aus den Altersrückstellungen zur Subventionierung berechnet bekamen. Dazu eine Überlegung: es werden 61,55 € Rückstellung monatlich gebildet. Das wären 738,6 €, die man am Kapitalmarkt mit seinen derzeit geringen Zinsen anlegen kann/muss. Zeitgleich aber werden 3637,44 € aus dem Rückstellungen entnommen, die zu Zeiten eines höheren Zinsniveaus am Kapitalmarkt entstanden sein dürften. Der Versicherte verliert also, wenn ich es richtig sehe und verstanden habe, zukünftig 2898,84 € pro Jahr. Welche Rückstellung soll er später denn dann noch haben, um dem Versprechen der Subventionierung und Senkung der Beiträge auch entsprechen zu können? Ich hatte gerade erst über eigene Fehler bei privaten Krankenversicherern geschrieben, die damit Beitragsanpassung durchaus begünstigen können. Eine solche Entnahmelässt darüber nachdenken, ob noch weit mehr Rückstellung aus dem Haupttarif gebildet werden. Anders kann es nicht sein, wenn der Versicherer seinen Kunden nicht ohne Rücklagen das Alter schicken wollen würden. Wir werden beim Versicherer anfragen, wie die Rückstellung entwickelt haben, dieses abschätzen zu können.

Damit möchte ich verdeutlichen, dass die Entscheidung zwischen einem Wechsel innerhalb der Gesellschaft, die ich der „KV Optimal“ übergebe und dem Wechsel des Anbieters im Ganzen, immer eine Individualentscheidung ist. KVOptimal achtet auf Details in den Leistungen. Die Möglichkeit, bei günstigem Preis sogar mehr leisten zu erhalten, werden hier genau unter die Lupe genommen und, wenn möglich, realisiert.

Bedenken Sie bitte, dass die Rücklagen eines Versicherten keinen vermögensrechtlichen Gegenstand darstellen, mit dem er beispielsweise Leistungen bezahlen kann, die er nicht hat. Wechselt er in eine andere Gesellschaft, einen anderen Tarif, so partizipiert er auch an den Rückstellung der Versichertengemeinschaft.

Frank Dietrich Fachmakler

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