Woran ist der Status zu erkennen?

Jeder Vermittler, hat „entsprechend § 11 Nr. 5 VersVermV. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt oder nach § 11 Nr. 6 VersVermV. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, anzugeben.“

Warum eigentlich?

Es geht Darum, ob eine Beratung  in einem Abhängigkeitsverhältnis von einem/einigen wenigen Anbietern oder frei von Bindung zu einem Anbieter,  erfolgt. Es geht um die Transparenz für den Kunden, zu erkennen, wer vor dem sitzt. Ist das durch die oben genannte Richtlinie überhaupt möglich? Gibt es diese Transparenz wirklich und wie kommt man zu den Daten?

Wie kam ich darauf, diesen Sachverhalt zu hinterfragen?

Vor längerer Zeit fanden sich mehrere Kunden über das Internet und auf Empfehlung bei mir ein, die alle von einem Vertrieb für Versicherungsprodukte beraten werden wollten. Bis auf einen, der später per E-Mail weiter beraten wurde, verließen alle das Haus mit einer Versicherungspolice, obwohl lediglich eine Beratung gewünscht war (Quelle: die jeweiligen Kunden). Der Produktgeber war derselbe, der in der entsprechenden Klausel benannt wurde, also die Benchmark von 10 % Beteiligung am Vertrieb hatte/hat.

Laut den Angaben der Interessenten wurde jeweils nur ein Angebot gemacht, was der beratenden Makler per E-Mail meinem Kunden auf direkte Nachfrage bestätigte. Die Begründung war einfach: „Wir machen immer nur ein Angebot und beziehen uns auf das Preis-Leistungs-Verhältnis.“ (Zitat)

Da der Gesetzgeber lediglich diese 10 % als Benchmark sieht, bleibt es verborgen, ob es gegebenenfalls auch 90 % sein könnten. Ich fragte beim zuständigen Gewerbeamt in München nach. Würde ich ddie gesamte Antwort hier abdrucken, so wäre es bald eine eins zu eins Kopie der gesetzlichen Vorlagen, beginnend mit den Hintergründen der Eintragung im Vermittlerregister bis über Paragraph 60, zum Thema Beratungspflicht. Es wurde sehr viel zu Themen geschrieben, die meiner Meinung nach den Sachverhalt nicht aufklärten. noch immer bleibt es unklar, wie viel Prozent  es denn wirklich sind, wenn die 10 % erreicht wurden.

Interessant im mir vorliegenden Schreiben folgende Punkte:

  • man teilt mir mit, dass die IHK wegen § 11a Abs. 8 GeWo i.V.m § 309 Abs. 1 VAG einem Berufsgeheimnis und einer damit verbundenen Schweigepflicht unterliegt, so dass man mir keinerlei weitergehende Informationen geben darf!
  • Man teilt mir auch mit, dass unter der eingetragenen Stellung des Vermittlers, hier der § 34d Abs.1, der Vermittler selbst entscheiden kann, ob er Makler oder Mehrfachagenten ist.
  • Die Erlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, den rechtlichen Status abzufragen, sondern dies obliegt dem Gewerbetreibenden (Zitat). (Demnach fragt sich der Gewerbetreibende selbst und stellt damit die so genannte „Kontrollfunktion“da).
  • Auch wird mir geschrieben: „inwiefern hier eine Abhängigkeit vorliegt, ist daher von der Erlaubnisbehörde nicht ersichtlich und auch nicht überprüfbar“.
  • Im letzten Absatz wird mir neben dem Hinweis, die Bundesaufsichtsbehörde hier einzuschalten, mitgeteilt, dass man mir über das Ergebnis der Befragung/Untersuchung keine Mitteilung machen darf.(Wird diese überhaupt ausgeführt und auf welche Augenhöhe?)

Mein Fazit:

Man darf mir keinerlei Informationen geben, Informationen die man ja selbst anscheinend auch nicht hat, einholen könnte aber daran wohl dann doch kein Interesse hätte. Der Verbraucher ist nicht dazu in der Lage, zu erkennen, in welchem Interesse der Vermittler eines solchen Unternehmens handelt. Das Versprechen der Behörde, sich um den Vorgang zu kümmern, ist nicht nachprüfbar. Durchaus ist es möglich, dass der Vorgang bereits jetzt im Papierkorb liegt. Daher möchte ich den Rat geben, dass jeder, der sich beraten lässt, sich eine Erklärung zu dieser Abhängigkeit geben lässt, insbesondere wenn bereits im Impressum ein Hinweis darauf gegeben ist, dass eine Beteiligung besteht. Betrachte ich das „grundsätzliche“ Verhalten, welches mir durch die Mitarbeiter bestätigt wurde, so scheint es kein Makler zu sein es handelt sich mehr um ein Mehrfachagenten. Dem entgegen ist dieser Anbieter aber als Makler eingetragen.

Niemand scheint wirklich an Verbraucherschutz und der Transparenz für den Kunden, den ich als zwingend notwendig erachte, interessiert zu sein. Überwachenden Behörden überwachen sich selbst und sind nicht auskunftspflichtig! Ob jemand rechtmäßig handelt und in welcher Abhängigkeit  ist über diesen Weg nicht wirklich nachprüfbar.

Zum Preis-Leistungsverhältnis:

Aus eigener Erfahrung sehe ich immer wieder bestätigt, denn ich benötigte regelmäßig (sie werden jetzte gegebenenfalls schmunzeln) eine Kettensäge, um auf meinem Grundstück Ordnung halten zu können. Kaufe ich eine Kettensäge von 100 €, so war sie meist nach der Saison nicht mehr zu gebrauchen. Kaufte ich ein hochwertiges Gerät, ca. für 300 € aufwärts, so begleitet mich dieses Gerät über mehrere Jahre. Setze ich nun den Preisen in Beziehung zur Leistung und Lebensdauer, so ist das Verhältnis in Bezug zueinander gewahrt. Wer weniger ausgibt, muss sich mit weniger zufrieden geben-und andersherum. Der Begriff „Preis-Leistungsverhältnis“ drückt also nichts zur Qualität aus, es sei den man  sieht es in Anbetracht des Preises  und in Bezug auf andere Angebote des Marktes.

Schon der Paragraph 61 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für mein Empfinden grundsätzlich neben der Spur. Warum??

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2)

Der Vermittler soll den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Der Befragte kann zu diesem Zeitpunkt lediglich die Dinge äußern und angeben, die ihm bekannt sind und seinen (noch unberatenen) Vorstellungen entsprechen. Er würde definitiv, wäre er tiefer in der Materie, weitere/ andere Angaben machen. Meine Meinung gründet sich demnach auf den Sachverhalt, dass jemand seine Wünsche und Vorstellungen, je nach der Kenntnis der Komplexität einer Absicherung nennen wird. Wüsste er hingegen bereits alles, bräuchte den Vermittler nicht. (Zitat Ende)

Ein Kunde kann zum Zeitpunkt einer Entscheidung sich immer nur darauf begründen, was er in diesem Moment weiß. Wird er entsprechend dieser Vorgabe befragt, so wird dieses sein Wissen widerspiegeln wenn er antwortet. Betrachtet man den komplexen Vertragsaufbau, beispielsweise in der Krankenversicherung oder auch Berufsunfähigkeitsversicherung, so Wird das, was der Kunde an Wünschen und Zielen äußert nicht für eine wirkliche Auswahl des richtigen Tarifes führen.  Er benötigt eigentlich vorab einen Rat, der sich am komplexen Vertragsstaat orientiert, welches zu beraten ist. Nun hatte einen anderen Horizont und kann entsprechend fachlich entscheiden. Wüsste er alles von Anfang an, bräuchte er keinen Vermittler oder Berater.

Ehegatteneisntufung Makler oder Mehrfachagent oder ...  ?Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang auch an ein aktuelles Gerichtsurteil.  Ein Vermittler wurde freigesprochen, obwohl er einem Mandanten nichts über die Folgen des Wechsels in die private Krankenversicherung unterrichtet hatte, die zu einem erstmaligen Beitrag in der Krankenversicherung der nicht arbeitenden Frau führte. Meiner Meinung nach gehört diese Art der Beratung in den Bereich des Sachwalterurteils, denn die Familie sehe ich als eine Einheit an. Das Gericht entschied gegenteilig. der beratende Mann hätte diese Information benötigt, eine Entscheidung zu fällen. Wurde er hingegen nur gefragt, was er möchte, wie es das Gesetz vorsieht, sind solche unabsehbaren finanziellen Folgen natürlich vorprogrammiert.

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Frank Dietrich Fachmakler

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