Transparenz wäre wünschenswert

Schon vor drei Jahren schrieb ich das Handelsregister als auch das Gewerbeamt an und fragte, welchen Sinn die 10 % Klausel hat. Gemeint ist die Klausel der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen. Folgender Gedankengang trieb mich an. Ab 11 % muss eine Beteiligung angegeben werden. Die Spanne geht bis 100 %!

Wo beginnt beherrschend und wo endet Einflussnahme?

Gesellschaftsrechtlich ist das Wort „beherrschend“ definiert. Es wird hier aber nicht aufgezeigt, ob die Beteiligung über 50 % liegt. Was wäre bei 90 %? Durch eine kurze Zeitungsmeldung aufmerksam geworden, betrachtete ich mir das jeweilige Impressum der:

  • verticus AG
  • Impuls Finanzmanagement AG
  • inpunkto AG

Ich fand immer wieder denselben gleichlautenden Text:

Die xxxxxxx hält keine direkten oder indirekten Beteiligungen von mehr als zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Über die HVP Hanse Vertriebspartner AG besitzt die HanseMerkur Holding AG indirekt mehr als zehn Prozent der Stimmrechte und des Kapitals der xxxxxxx AG, übt aber keinen beherrschenden Einfluss aus.

Wer kontrolliert die Angaben?

yes-238381_1280 Definiere "beherrschend" im VertriebNiemand! Wie komme ich zu dieser Behauptung? Die Antworten der Behörden, die ich anfragte hatten alle einen belehrenden Hinweis für mich übrig, mehr auch nicht. Man teilte mir mit, dass man aus Gründen des Datenschutzes nicht über eine einmal eingereichte Beschwerde und deren Bearbeitungsstand/Ergebnis Auskunft geben kann. Wer bitte kann ernst gemeint ausschließen, dass diese Beschwerde nicht von der Poststelle direkt in Ablage „P“ wandert? Damit ist die Kontrolle der Kontrolleure nachhaltig verhindert.

Die Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldungen belegen alle den Status des Maklers nach 34 D. Ein Makler ist in seiner Definition unabhängig von einzelnen Anbietern und steht laut Sachwalter-Urteil im Lager des Kunden. In meinen Augen kollidiert die intransparente Vorgabe der Behörden mit diesem Sachverhalt der Beteiligungshöhe. Mein Vorschlag wäre diese Klausel abzuschaffen und die direkte Beteiligung der Unternehmen miteinander/zueinander ins Impressum hineinzubringen. Man könnte sonst unterstellen, dass sich verschiedene Anbieter über diesen Weg Vertriebe sichern.

Das persönliche Erlebnis:

Vor einiger Zeit hat es begonnen. Immer mehr Kunden melden sich bei mir, die sich haben bei einem der Vertriebe beraten lassen. Auch ich ließ mich einmal von einer dieser Firmen beraten. Interessanterweise wurde fast immer die Hanse Merkur angeboten, sowohl im Bereich der Krankenversicherung als auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Nichts anderes. Sicherlich sind diese Ergebnisse nicht repräsentativ aber eine Antwort eines der Berater lässt nachdenken. Da es sich hier um Makler handelt fragte ich nach, ob man nicht mindestens drei Angebote vorgelegen würde. Das entspräche den gesetzlichen Vorschriften. Die Antwort des Vermittlers war niederschmetternd. Grundsätzlich werden keine drei Angebote gemacht. Die Begründung für das Produkt sei ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und das wäre ausreichend.

Ein Preis-Leistungs-Verhältnis sagt nichts über die Leistung selber aus. Es umschreibt lediglich, dass ich für weniger Geld weniger Leistung bekomme und für mehr Geld in der Regel mehr Leistungen. In beiden Beispielen ist das Preis-Leistungs-Verhältnis gleich.

Die Grundsätzlichkeit, dass keine drei Angebote gemacht werden, verweist in eine andere Richtung, als die des Maklers und möglicherweise in Richtung meiner Spekulation des beherrschten Vertriebes. Wer sich beraten lässt, sollte vorher den Status und damit das mögliche Interesse des Vermittlers prüfen. Wie aber ist das möglich, wenn gesetzliche Grundlagen Transparenz verhindern?

Frank Dietrich Fachmakler

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Qualitätssiegel Definiere "beherrschend" im Vertrieb

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