Verbeamtet heißt finanziell abgesichert?
Ganz aktuell teilte mir ein angehender Beamte auf Lebenszeit mit, dass er, sollte er berufsunfähig / dienstunfähig werden, Ruhegeld erhielte und daher eine solche Absicherung nur noch bis zur Verbeamtung selbst benötige würde. Sicherlich hofft dieser auch auf den Weihnachtsmann. Niemand hat etwas zu verschenken und Beamte sind Staatsdiener. Wer die Definition der Dienstunfähigkeit im Gesetz und in Bezug auf seinen Dienstherrn liest, prüft und versteht, wird definitiv erkennen, dass eine private Absicherung zwingend notwendig ist, den Lebensstandard im Leistungsfall zu erhalten.
Aus dem Bundesbeamtengesetz liest sich unter § 44 folgendes:
Die Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
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Werbung oder Absicherung?
Immer öfter finden sich Klauseln in den Angeboten wie zum Beispiel eine Polizei Dienstunfähigkeit oder Vollzugsdienstunfähigkeit. Macht das Sinn? Betrachten wir die Definition der Dienstunfähigkeit:
„Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.“
Wer Sinne Dienstpflichten in diesem Sinne so nicht mehr erfüllen kann ist auch nach den Bestimmungen einer entsprechend gut gewählten Berufsunfähigkeitsversicherung versichert. Ich zweifle also daran, dass eine solche Bestimmung zur Auswahl des richtigen Versicherers, relevant ist. Meist haben diese Versicherer in den Teilen der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der die Dienstunfähigkeitsversicherung nur ein Teil der Bestimmungen ausmacht, schlechtere Definitionen, wenn es um den Status der Berufsunfähigkeit geht.
Bitte beachten Sie dazu die jeweiligen Bestimmungen der Länder zur Dienstunfähigkeit im Beamtengesetz.
Ich denke, klarer kann es kaum werden:
Andersweitige Verwendung ohne Rücksicht auf bisher Erreichtes. Was wäre mit dem dann fast bezahlte Eigenheim? Was ist mit dem zweiten Auto in der Familie und dem Urlaub im Sommer, wenn das Einkommen sinkt, weil man andersweitig verwendbar ist? Glaube , Hoffnung, Wissen – hier entscheiden Wissen und Kompetenz.
Frank Dietrich Fachmakler
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