Was war passiert?
Herr Mick (Name geändert) war gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert. Der Versicherungsschutz bestand bei einem namhaften Anbieter, der sich in den letzten Jahren, einer immer größeren Beliebtheit erfreut. Ein faires Leistungsverhalten sagte man ihm nach. Gütesiegel und Ratingbewertungen zeichneten ihn zur Jahreswende aus.
Die Tätigkeit.
Der Versicherte war vor seiner Berufsunfähigkeit im Außendienst beschäftigt. Täglich mussten viele Termine, zum Teil weit voneinander entfernt, wahrgenommen werden. Ohne ein Auto wäre das nicht möglich. Regelmäßige Kontrollen, ob die Statik bei großen Gerüsten noch richtig bemessen ist, Kundenpflege, nicht nur am Tage, sondern auch am Abend bei gemeinsamen Besuchen der Oper oder anderen Veranstaltungen, gehörten zum täglichen Programm.
Dann begann der Leidensweg.
In 2016 begann sich ein Tinnitus einzustellen. Er wurde chronisch und bis zu 40 dB laut – beidseitig. Eine leichtfertige Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich, allergisches Asthma, Neurodermitis, wiederkehrende ISG Blockaden führten schlussendlich auch zu einer sehr schweren Depression. Im August des Jahres begab er sich in stationäre Behandlung.
Schon seit langem konnte er nicht mehr durchschlafen. Soziale Kontakte wurden zur Belastung. Grübeleien, Existenzängste und suizidale Gedanken belasteten den Alltag. Sein behandelnder Neurologe, der mir seit Jahren sehr gut bekannt ist, empfahl ihm Zerstreuung. Er selbst war, wie auch sein Patient, vor dessen Erkrankung ein begeisterter Golfer. Es war ein guter Rat, wenn es um therapeutische Zwecke geht, ein schlechter, wenn es zur Leistungsfallprüfung kommt.
Leistungsantrag, Prüfung und Ablehnung.
Der Versicherer konnte keinesfalls eine Beeinträchtigung im Sinne der Bestimmungen feststellen, definitiv keine Berufsunfähigkeit. Bedenkt man alleine den Tinnitus und das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, zur scheint mir das eine willkürliche Entscheidung zu sein. Definitiv nicht fair. Juristische Hilfe war notwendig. Einspruch gegen die Entscheidung wurde formuliert und was dann kam, ist m.E. absurd.
Die gegnerischen Anwälte behaupteten allen Ernstes, dass er trotz der gesicherten Diagnosen nicht einmal arbeitsunfähig hätte geschrieben werden dürfen. Akribisch recherchierten sie im Internet und fanden Bilder von einem Golfturnier. Was lag den Anwälten nun näher, als ein Golfturnier mit dem regelmäßigen Arbeitsleben zu vergleichen und daraus abzuleiten, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würde. Sie begründeten ihre Entscheidung mit der notwendigen Konzentration beim Golfspielen. Sie stellten ein Golfturnier dem achtstündigen Arbeitstag an fünf Tagen der Woche gleichwertig gegenüber und damit war der Fall erledigt.
Der Deutsche Rentenversicherungsträger
Nach wiederholtem Gutachten entschied der Deutsche Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Diagnosen. Die Benchmark für diese Entscheidung liegt wesentlich mehr als die einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, in diesem Falle bei den 50 % beruflichen Einschränkung, wie in gesunden Tagen, definiert. Die Entscheidung gilt bis 2026!
Justitia ist blind!
Leider auch so blind, nicht zu erkennen, wer in ihrem Namen und in welcher Absicht tätig wird.
In den Bestimmungen trägt der Versicherer die Vereinbarung, dass bei Zuspruch einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den deutschen Rentenversicherungsträger auch die Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst wird.
Auch solche Dinge versucht der Versicherer nun zu umlaufen. Er forderte das Gutachten an, denn er wollte prüfen, ob die Erwerbsunfähigkeitsrente auch aus medizinischen Gründen zugesprochen wurde. Mal nachdenken! Welche Gründe könnten denn sonst vorliegen? Mir sind keine bekannt und auch in der Definition des DRV findet sich nicht Gegenteiliges:
Zitat: Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrem, sondern in allen Berufen. Ihre Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. (Ende). Unter den nichtmedizinischen Voraussetzungen, denn diese werden hier behauptet, versteht die Deutsche Rentenversicherung die versicherungstechnischen Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Beitragszahlung zuvor. Definitiv aber keine anderen Ursachen die zur Minderung der Erwerbstätigkeit führen.
Nun die signifikante Stelle, so wie der Versicherer sieht:
In der Leistungsfallregulierung bei Berufsunfähigkeitsversicherung herrscht meines Erachtens Willkür und Gutsmannherrenart, je nach Laune und Kassenstand. Man erkennt nur die Umstände an, die man auch bewerten will. (Blog Artikel) Ansonsten erfindet man einfach welche.
Gegenüber der garantierten und gesicherten Beitragszahlung erhält der Versicherte im Leistungsfall eine Portion Hoffnung. Die eigentlich die existenzsichernde Eigenschaft eines solchen Versicherungsschutzes wird ad absurdum geführt, betrachtet man die Gegensätze der Entscheidung, wie in diesem Fall.
Politische Akteure versprechen Besserung. Seitdem ist nichts weiter geschehen. Im Verbraucherschutz spricht man über Renten. Wer kann eine Rente aufbauen, wenn er kein Einkommen hat? Gäbe es eine klare und berechenbare Absicherung, so würde das soziale System nicht noch weiter unnötig belastet werden. Mithilfe eines gesicherten Einkommens, kann sowohl eine Rente aber auch die Absicherung bei Pflegebedürftigkeit vereinbart werden. Ohne Einkommen bleibt meist der soziale Status.
Wiederholt schlage ich vor:
- die Bearbeitungszeiten der Leistungsregulierung dürfen nicht länger als drei Monate dauern. Ausnahme sind psychische Krankheitsbilder, da sie wesentlich schwerer nachzuweisen sind.
- Jede Erkrankung ist diagnostisch nachweisbar. Ärzte beurteilen Krankheitsbilder und begründen damit oftmals lebenserhaltende Therapien. Schon deshalb sollte man nicht an ihrer Kompetenz zweifeln, nur um Leistungen zu verhindern (Befundtiefe?).
- Die Beurteilung des Leistungsfalls selber, darf niemals im Haus der Anbieter erfolgen. Ein Beauftragter Gutachter ist in der Regel ein Arzt. Seine Vorstellung vom Arbeitsplatz und der beruflichen Belastung sind meines Erachtens subjektiv. Ein Arbeitsrechtsmediziner wäre die richtige Kompetenz. Sowohl die Belastung am Arbeitsplatz als auch die Belastung durch Krankheiten können bewertet werden. Die Finanzierung sollte von allen Anbietern im Maße des Marktanteils erbracht werden.
- Die Beiträge der Absicherung werden zweifelsfrei steigen.
- Die einfache Lösung liegt im Miteinander von Staat und Versicherungswirtschaft. Wenn wir uns erinnern, so hat der Staat sich aus der Verantwortung, der vermeintlichen Kosten wegen, schon sehr frühzeitig heraus gestohlen. Die Versicherungswirtschaft basiert in ihrer Existenz auf Zahlen und Fakten. Beide zusammen könnten das Problem stemmen.
Überlegung:
Die Berufsunfähigkeitsversicherung muss verlässlich planbar für die Versicherten sein. Die Beiträge werden erwartungsgemäß ansteigen und der Verbraucher wird sie nicht mehr zahlen können oder wollen. Subventioniert der Staat die Beiträge, so dass die notwendige Verlässlichkeit entsteht, benötigen wir dieses nicht mehr im sozialen Netz. Der Staat spart damit Verwaltung und Rentenzahlungen. Er spart in der Folge Sozialfälle und nicht abgesicherte Pflegefälle. Die Einsparungen sind die Finanzierungsgrundlage für die Beitragssubventionierung. Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit wird zur Pflichtversicherung.
Nicht das ob, sondern wann ist die Frage, die ich mit diesem Artikel stellen möchte.
Einen ersten guten Schritt sehe ich in der Vorgehensweise des PremiumCircle, der seine Software um die so genannten Transparenzkriterien erweitert hat. Bewertet wird, ob die vom Versicherer verlangten Nachweise überhaupt greifbar und konkret sind oder ein weiteres Regulativ darstellen. Ich persönlich wünsche mir auch Leistungsfallkriterien, damit Versicherer, die Ausschlüsse Risikozuschläge und Ablehnungen mit ICD Codes von Fachärzten, die zur Beurteilung eingereicht wurden ablehnen, bei der Leistungsprüfung aber diese Angaben mangels Befundtiefe ablehnen.
Frank Dietrich Fachmakler