DSGVO.

Am 25. Mai 2018 sollte alles anders werden. Eine Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei natürlichen Personen hob die Richtlinie 95/46/EG auf. Jeder sollte nun Herr über seine Daten werden. Theoretisch.

Das Recht auf Einsicht und Übermittlung gelisteter Behandlungsdaten bei Ärzten und Behandlern, welches in diesem Artikel im Mittelpunkt steht, sollte garantiert sein (LG Hagen/ 11.8.10; AZ.: 2 O 170/10 und BGH 9.1.06; 2 BvR 443/02, ausgenommen subjektive Eintragungen) . Zu beachten dabei ist auch, dass die Dokumentationspflicht des Arztes eine Nebenpflicht seiner eigentlichen Tätigkeit ist. Aus ihr muss hervorgehen, wie die Diagnose verifiziert wurde und warum es keine andere Erkrankung sein kann.

Der Wunsch nach Absicherung.

Gestiegene Sensibilität durch COVID 19, stärkt die Nachfrage bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Für diese Absicherung gibt es keine Alternative. Die sorgfältige Tarifauswahl auf Basis des Kleingedruckten führt zwangsläufig zur Bearbeitung eines Antrages. Wahrheitsgemäß und vollständig (Obliegenheiten) müssen die Fragen beantwortet werden. Der Antragsteller haftet allein.

Seit dem „TK-Skandal“, der an Aktualität nicht verloren hat, ist der Blick in die Patientenakte der Krankenversicherung / beim Arzt zwingend notwendig. Niemand kann wissen, was abgerechnet wurde. „Verdachtsdiagnosen werden nicht  bezahlt, daher werden sie als gesichert eingetragen“, teilte mir eine Ärztin mit. Vor Jahren erlebte ich, dass Panikattacken bei einem Patienten abgerechnet wurden, der zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland war!

Widersprüchliche Angaben.

Unser Kunde hatte größten Handlungsbedarf, saß er vor Wochen in Quarantäne. Die Patientenakten fanden wir widersprüchliche Angaben. Der Arzt  über seine Homepage mit gültiger Vollmacht angeschrieben reagiert nicht. E-Mails werden prinzipiell nicht gelesen erfuhren wir als wir später telefonisch Kontakt aufnahmen! Das später geführte Telefonat mündete nach kurzer Zeit in Beleidigungen und Beschimpfungen uns gegenüber. Auch bestritt er das Recht des Kunden auf Einsicht. Mal wieder ein Gott in Weiß.

Die Landesärztekammer:

Wir baten um Unterstützung. Die widersprüchlichen Angaben könnten Abrechnungsfehler sein oder Verdachtsdiagnosen, die falsch eingetragen wurden. Man hielt es zwar dort nicht für notwendig uns mitzuteilen, ob und wann man unterstützend tätig werden würde, handelte offensichtlich dennoch. Der Arzt rief am Freitagnachmittag an und wollte auf der Tonspur die Korrektur/Erklärung seiner Eintragungen loswerden. Wir baten um schriftliche Stellungnahme als Nachweis für den Versicherer und wurden wiederholt, zum Teil weit unter der Gürtellinie beleidigt. Er verwies auf seine vielen Fachbereiche unserer besonderen Ausbildungen. Ein ganz toller Hecht!

Die hessische Datenschutzbehörde

Ein weiteres Schreiben auf Basis des Art. 15 der DSGVO wurde wiederholt mit der Vollmacht an den Arzt gefaxt (Nachweis) und zeitgleich und mit Kenntnis aller Adressaten untereinander an die Datenschutzbehörde und die Landesärztekammer versendet. Kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen erhielten wir Nachricht. Einige Textstellen möchten wir zitieren, um den Irrsinn der Spekulationen der Mitarbeiterin zu verdeutlichen.

 „Des Weiteren ist hier fraglich, ob Ihrem Kunden mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geholfen wäre. Einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Kopien, z. B. im Sinne einer Fotokopie bestimmter Dokumente, enthält Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in aller Regel nicht.“ . Vielmehr ist der Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Sinne einer sinnvoll strukturierten Zusammenfassung der personenbezogenen Daten zu verstehen…… Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass dem Patienten lediglich dann ein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO zusteht, wenn sich in den Patientenunterlagen objektiv unrichtige oder unvollständige Daten befinden. Der Anspruch auf Berichtigung richtet sich nur auf Tatsachenangaben, die einem empirischen Beweis zugänglich und unzutreffend dokumentiert worden sind, wie z.B. Größe oder Geburtsdatum des Patienten und sonstige Angaben wie Anschrift oder sonstige Kontaktdaten. Ärztliche Diagnosen oder sonstige Beurteilungen sind von dem Berichtigungsrecht nicht erfasst (vgl. Schröder in: Dochow/Dörfer/Halbe/Hübner/Ippach/Schröder/Schütz/Strüve, Datenschutz in der ärztlichen Praxis, S. 158 f., 1. Aufl. 2019).

Dass die Wahrnehmung des Auskunftsanspruches dem Kunden bei Antragstellung hilft, ist nicht fragwürdig. Von Berichtigungen der Diagnosen als Forderung fand sich in unserem Schreiben keine Spur. Wir hätten allerdings erwartet, dass die Verifikation der Diagnosen, die in die Arztakte gehört, dort zu finden ist. Nachfolgende Behandler/Ärzte haben die Diagnosen, um die es uns hauptsächlich ging, nicht verifizieren können. Der Widerspruch eine infektiös vorübergehenden Symptomatik mit Atembeschwerden, die noch vor MRT Diagnostik (drei Wochen nach Erstdiagnostik( ausheilte, wurde als chronisch tituliert (eigentlich geht das erst ab drei Monaten) und reißt als Dauerdiagnose mit. Der gelebte Widerspruch genötigt keine Korrektur.

Hätte die Dame sich mit dem recht des Versicherten beschäftigt, nicht Probleme aufgezeigt, sondern Lösungen gesucht, wären wir weiter. Sie war offensichtlich nicht bereit, der „natürlichen Person“ behilflich zu sein. Kein Einzelfall. Wir erstatteten Anzeige und informierten die oberste Datenschutzbehörde in Bonn, Referat 13, bei der wir einen Ansprechpartner haben.

Eine weitere Bitte um Hilfestellung hatte folgende Antwort parat.

Beratung nach Art. 57 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Stellungnahme
Aktenzeichen: LDA-1085.2-14434/19-VW
———————————————————-

Sehr geehrter Herr Frank,

Sie haben uns am 23.11.2019 eine Beratungsanfrage zum Thema Versicherung zukommen lassen.

Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung. Aufgrund der deutlich gestiegenen Fallzahlen seit Geltung der DS-GVO ab dem 25.05.2018 mussten wir unsere Arbeit an die vorhandenen Kapazitäten anpassen und daher vorrangig die eingereichten Datenschutzbeschwerden bearbeiten. Gleichwohl müssen wir Ihnen mitteilen, dass das LDA keine Prüfung von Formularen/Schriftstücken vornimmt;

Daher möchten wir Sie um Ihr Verständnis und darum bitten, von weiteren Rückfragen zu ihrem Anliegen abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXX

Bereich x
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18

Aus der Antwort geht hervor, dass die Dame das Problem nicht mal ansatzweise verstanden hat, verstehen wollte. Es geht nicht um die Frage einer Beratung, sondern um das tätig werden, weil jemand den Datenschutz verletzt. Natürlich ist es so sehr viel einfacher, den Vorgang wieder abzulegen. Wie schnell das ging zeigt, dass sie vor und Nachnamen in der Anrede nicht auseinanderhalten konnte. Gelebte Kompetenz im Datenschutz!

Es bleibt spannend. Es bleibt abzuwarten, was und ob etwas passiert. Die Verhinderung der Wahrnehmung der Rechte mit der möglichen Folge einer Erkrankung des Mandanten, der unversichert und Vater einer kleinen Tochter ist, würde dann in die Verantwortung der Behörde fallen.

Schlusswort.

Die systemrelevanteste Einheit, denn das ist der Mensch selbst, gefolgt von der Familie, steht Politik, Wirtschaft und den Behörden im Weg. Wie vereinbaren, dass die Behörden mit den gesetzlichen Grundlagen?

Wiederholt stellte ich fest, dass je länger der Titel eines Arztes ist, desto größer werden meist die Probleme bei Recherchen. In diesem Fall hatte der Arzt zwölf Fachgebiete, war aber in der Praxis allein tätig. Plausibel? Vor vielen Jahren gab es einen Privatdozent, der einer Hochschule ausbildete. Einem späteren Kunden von uns riet er gegen Liquidation, keine Antworten auf die eingeleitete Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht zu übergeben. Er solle Gras über Sache wachsen lassen. Dass der Kunde damit schwebend unwirksam versichert ist, schien ihm egal zu sein. Seine Diagnosen konnten wir durch Ausschlussdiagnostik entkräften. Er wohnte noch bei seiner Mutter.

Um die grundlegende schlechte und verweigernde Haltung von Ärzten und Behandelern bei Anfragen durch einen Makler, bevollmächtigt durch einen Auftraggeber entgegenzuwirken  anboten wir der Ärztezeitschrift  einen Artikel an. Bis heute haben wir keinerlei Reaktion erhalten.

Frank Dietrich Fachmakler

Meine Fachgebiete:

Private Krankenversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Pflegezusatzversicherung

Dem entgegen rief ein anderer Arzt, den ich befragte an, gab zu die rechtlichen Grundlagen nicht im einzelnen zu kennen und schlug einen Lösungsweg vor. Ich denke, dieser Mann hat eine echte Berufung im Beruf bewiesen und möchte seinen Patienten auch eine Absicherung helfen..

Empfohlene Beiträge
Haben Sie eine Frage?

Ich stehe gerne für Ihre Fragen bereit und helfe Ihnen!

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt