Nachforschung der gelisteten Gesundheitsdaten.

Honorar1123 Wenn Ärzte sich als Götter sehen!

Nötigung?

Es begann ganz harmlos. Eine junge Dame, vor kurzem Mutter geworden, besuchte ihren Arzt. Eine erhöhte Herzfrequenz machte ihr Sorgen. Diese abgerechnete Diagnose, die als gesichert bezeichnet wurde, erreichte den Versicherer. Da die Dame erst sehr kurzfristig durch einen Statuswechsel in die private Krankenversicherung kam, fragte diese nach. Der Vorgang geschah im Herbst 2017. Der Herr Dr. wurde dahingehend über den vermittelnden Makler mit den Fragen des Versicherers angesprochen. Seine Reaktion ist leider typisch und verstößt meines Erachtens gegen die gesetzlichen Grundlagen. Er verweigerte und forderte ein Honorar von 75,- €. Der Auszug/die Kopie einer Patientenakte darf laut BGH Urteil mit 0,50 € in Rechnung gestellt werden. Portokosten und eventuelle Schreibgebühren kommen hinzu. Teile ich die 70 € durch die 50 Cent so muss ich von einer stattlichen Kundenakte ausgehen, obwohl nur ein Sachverhalt nachgefragt ist. Der Herr weigerte sich auch in den kommenden Wochen, trotz mehrfacher Belehrungen über die Rechtsgrundlagen. In einem Telefonat mit dem Makler legt er den Hörer mit der Bemerkung auf „verklagen Sie mich doch“! Dieser Aufforderung werden wir folgen:-)! Leider treffen wir Vermittler, die wir ordentlich die Gesundheitsdaten für unsere Mandanten recherchieren, bevor Sie einen Antrag stellen immer wieder auf solche Verhaltensmuster. Oft wird der Patient gegen den Makler aufgehetzt, Daten werden blockiert und die Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer bleiben unbedient – zum Nachteil der Kunden. Das Versicherungsverhältnis wurde bei der jungen Mutter demnach nur schwebend fortgeführt.

Schikane in der Praxis.

Nachdem die Dame nun erkannt hatte, dass der Arzt sein Verhalten nicht ändern wollte, man ihn mit gesetzlichen Grundlagen nicht zum Umdenken bewegen konnte, ging sie mit der geforderten Summe in die Praxis. Dort teilte man ihr mit, dass der Behandler nicht anwesend sei und verweigerte die Unterlagen wiederholt. Mit dem Hinweis, sich am nächsten Tag bitte zu melden, wurde sie verabschiedet. Wieder vergingen einige Wochen der Ausreden. Zu einem anderen Zeitpunkt konnte sie sich einen Auszug ihrer Patientenakte für 3,15 €, die einen anderen Sachverhalt beleuchtete, abholen. In dem Auszug fand sie Diagnosen vor, die mehr als fragwürdig waren. Zum Zeitpunkt, an dem die Diagnosen gestellt war, war sie nicht im Behandlungsraum! Die Diagnosen wie ein Tumor als Neubildung im rechten Knie, psychovegetative Labilität und Erschöpfung und eine Schilddrüsenaberration sind dann doch schon sehr gewagt, wenn man den Kunden gar nicht gesehen hat. Das daraufhin ausgestellte Rezept verweist lediglich auf eine Erkrankung der Schilddrüse, nicht aber auf eine psychovegetative Labilität, die, sofern vorhanden, sicherlich auch behandlungsbedürftig wäre.

AXA123 Wenn Ärzte sich als Götter sehen!

Auch hier wird aufgeklärt

Behörden eingeschaltet.

Mit einer Beschwerde gegenüber der Bundesaufsichtsbehörde und der Ärztekammer, sowie den Datenschutzbehörden begegnete der Makler dem Verhalten des Arztes. Trotz dessen, wie der Makler später erfuhr, der Arzt ungefragt und nicht legitimiert Unterlagen zu den Fragen des Versicherers per Fax an diesen versendete, bestritt er zeitgleich die Kenntnis, worum es denn dem Makler gehen würde. Er behauptete gegenüber der Bundesaufsichtsbehörde und im Widerspruch zu seinem Fax mit der Honorarerstattung und auch der Übermittlung der Daten an den Versicherer, ahnungslos zu sein, warum diese Beschwerde überhaupt erging. Sofort lieferten wir der Bundesbehörde die entsprechenden Schriftzüge und belegten, dass dieser Mann ganz einfach gelogen hatte. Bisher haben wir kein Feedback erhalten. Möglicherweise auch des Datenschutzes wegen. Wie immer wird uns mitgeteilt, dass uns über den Fortgang keiner Aufklärung geben darf und damit wissen wir nicht, ob der Fall sofort in den Papierkorb gewandert ist. Wem eigentlich hilft der Datenschutz?

Nicht legitimierte Datenübermittlung.

Wie bereits erwähnt hatte der Arzt aus eigener Initiative heraus und dann auch gegen eine Liquidation von 20 € dem Versicherer die Fragen beantwortet. Welche Antworten er gegeben hat, ist unbekannt, da diese nur an den Versicherer gegangen sind. Wir haben eine Kopie angefordert, die Aussagen auch überprüfen zu können. Zeitgleich haben wir die Datenschutzbehörde darüber informiert, dass die Daten ohne die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die der Versicherer dem Arzt hätte übermitteln müssen, vom Arzt aus übertragen wurden.

Fazit.

In den Zeiten, in denen Vermittler, trotz sorgfältiger Vorarbeiten und Recherchen pauschaliert in unserer Gesellschaft verurteilt werden, ihr Geld erst nach fünf Jahren trotz umfassender Dienstleistung verdient haben, sind sie nicht in der Lage, entgegen dieser Verurteilungen die Rechte ihres Kunden zu vertreten.

Immer wieder muss ich erschrecken, dass die Behörden überhaupt nicht begriffen zu haben scheinen, worum es geht. Waren ihnen die Aussagen vor einigen Jahren von der TK nicht bekannt? Gemeint ist die Einflussnahme gegenüber den Ärzten, wenn es um die Diagnosen geht. Sehr gerne und im großen Stil tragen Behandler Diagnosen als gesichert ein, die maximal eine Vermutung auf Basis subjektiver Empfindungen sind. Wir alle wissen, dass die Beratungs – und Dokumentationspflicht der Ärzte eine Nebenpflicht darstellt, die nicht gesondert abgerechnet werden darf. Die Zahlung ist bereits mit der Zahlung der Arztrechnung abgegolten. Eine Arztakte hat die Diagnosen zu führen und zu belegen, ob und inwieweit diese gesichert sind. Bis dahin bleiben es Verdachtsdiagnosen! Subjektive Eintragung, wie zum Beispiel das Empfinden des Arztes, dass der Patient überarbeitet sei, werden sehr schnell zu depressiven Krankheitsbildern, die meines Erachtens bei einem Besuch nicht als gesichert bezeichnet werden können. Entgegen eines gebrochenen Knochens ist ein psychologisches Krankheitsbild nur sehr schwer identifizierbar, siehe lange Zeiten der Begutachtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Verbraucherschutz ist auch, die Rechte der Bürger zu stärken. Leider wurde dem niemals Rechnung getragen, wie ich immer wieder erfahre. Der Patient ist dem Arzt ausgeliefert, dieser bestimmt, wo‘s lang geht. Glücklicherweise sind die Vorgänge gegenüber diesem Behandler einwandfrei dokumentiert und wir überlegen uns auch, eine Verdachtsanzeige auf gewerbsmäßigen Betrug zu stellen. Wer sich so verhält, macht das meist nicht nur einmal.

Mit Einführung der Datenschutz Grundverordnung haben wir nun zu mindestens theoretische Hilfsmittel:

Das Recht auf Auskunft nach Paragraph 34 BDSG (Auszug).

Ihr Anspruch auf Auskunft
besteht, wenn Sie Betroffener i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG sind, weil es um Ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse geht.
umfasst, die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Dazu gehören die Fragen:

 welche Daten erhoben und gespeichert wurden?
 woher diese Daten stammen (Herkunft der Daten)?
 an wen diese Daten weitergegeben wurden? (Empfänger oder Kategorien von Empfängern) sowie
 nach dem Zweck der Speicherung.
Die Auskunft erfolgt auf formloses Verlangen (Antrag)!

Auskunft nach Paragraph 630 g BGB.

Es wäre begrüßenswert, wenn Gesetze auch angewendet werden.

Ihr Fachmakler Frank Dietrich

 

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