Panne oder Kalkül?

Ich schreibe über einen „Wiederholungstäter“.  Immer wieder treffe ich auf diesen Versicherer, der Rechte und Pflichten des VVG eigenständig interpretiert und versucht zu realisieren. Ganz aktuell ein neuer Vorgang, der mich am Wochenende erreichte und mich dazu animierte, bereits Erlebtes niederzuschreiben.

Die Continentale Krankenversicherung A.G. ist uns allen mit ihren Einsteigertarifen gut bekannt. Diese muss man sich leisten können, meine ich! Noch „interessanter“ verhält sich das Unternehmen, wenn es sich um eine zurückgezogene Kündigung (vor deren wirksam werden), ausgesprochen auf Basis des Paragraphen VVG 205 und einen nachfolgenden Tarifwechsel und den damit verbundenen Vertragslaufzeiten geht. beide Dinge erlebte eine Kunden  innerhalb von zwei Jahren. Was war passiert?

Eine Kundin hat sich dort zu Beginn 2012 privat krankenversichert. Im Tarif „Comfort“ erhielt sie regelmäßig Beitragsanpassungen und sah sich daher nach Alternativen um. Sie wandte sich über das Inernet an mich. Der damalige Gesundheitszustand ließ einen Wechsel nicht zu. Eine bereits versendete Kündigung, die mit Hinweis auf VVG § 205 ausgesprochen wurde und die noch vor dem Wirksamwerden zurückgezogen wurde, hatte zur Folge, dass man ihr nur noch den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz zugestand (193 VVG.). Alle Zusätze wurden gekündigt. Eine erneute Gesundheitsprüfung, diese wieder in Kraft zu setzen, war die Auflage!  Natürlich erhoben wir Einspruch. Die Continentale zog zurück.

Dann wohl doch gleichen Inhaltes

Unbenannt Tarifwechsel -Vertragslaufzeiten-Continentale- VVG.

Die Anpassungen liefen weiter und die Dame wendete sich an die Gesellschaft  und bat um Lösungen/Angebote. Man bot ihr einen Tarifwechsel in den gleichnamigen Unisextarife an und das ganze OHNE Gesundheitsprüfung!! Auch ein Vermittler, der als Makler tätig ist, wurde empfohlen. Die Gesellschaft dürfe nicht beraten, wenn es um einen Tarifwechsel geht, wurde mitgeteilt. Eine Beratung / Dokumentation wurde von diesem Herren nicht gefertigt, er tauchte nicht einmal selber zum Termin auf. Die Continentale verlangte daher einen Beratungsverzicht, den Tarifwechsel zuzulassen. Nötigung?

Es kam zum Wechsel zum 1. Januar 2015 in den gleichnamigen Unisex – Tarif, der, begründet durch den Verzicht auf die Gesundheitsprüfung, dann doch wohl keine Mehrleistungen haben dürfte. Kurz danach, die Gesundheit war wiederhergestellt, zeigte sich eine Möglichkeit, den Versicherungsschutz bei nahezu gleichem Beitrag inhaltlich zu verbessern, natürlich bei einem andern Anbieter. Ein Antrag wurde gestellt – die Zusage kam sehr schnell.

Fristgemäß kündigte sie ihren bestehenden Vertrag bei der Continentalen im Sommer zum Jahresende. Die Kündigung wurde abgelehnt. Man verwies auf Mindestvertragslaufzeit entsprechend Paragraph 7  der Tarifbestimmungen. Die Ablehnung erfolgte, trotz dessen es sich um einen Tarifwechsel / Änderungsantrag, wie markiert, handelte und auch die Zahnstaffeln, sowie erworbene Rechte in der Beitragsrückerstattung, unberührt blieben. Zweierlei Maß oder wurde gewürfelt? Es ist doch eigentlich alles gesetzlich geregelt? So übrigens argumentierte das Unternehmen, den Tarifwechsel – Leitfaden nicht unterschreiben zu müssen / zu wollen. Conti Tarifwechsel -Vertragslaufzeiten-Continentale- VVG.

 

 

 

 

Natürlich erfolgte ein Einspruch an deren Rechtsgrundlage ich erinnert werden musste, den ich übersah das Offensichtliche (Danke Th. Müller). Die bereits erworbenen Rechte, sich ableitend aus dem VVG.  Paragraph 204, sind auch hier auf die Vertragslaufzeit anzurechnen.

Nach vier Tagen noch keine Antwort. Ein Anruf macht Spaß, dachte ich mir. Der Sachbearbeiter, noch immer von seiner Argumentation bei Tarifwechsel überzeugt (!) wurde von der Hauptzentrale in Dortmund informiert/belehrt und die Kündigung wurde rechtskräftig, die Vertragslaufzeit insgesamt also anerkannt.

Hätte die Dame einen Rechtsbeistand bezahlen müssen,  so wäre es sicherlich sehr teuer geworden. Man kann es nur jedem Kunden immer wieder sagen. Krankenversicherung, egal oder gesetzlich oder privat und bei einer Absicherung gegen die Berufsunfähigkeit sollte zwingend notwendig eine Rechtsschutzversicherung vereinbart werden – wir leben in einem „Rechtsstaat“.

Wer bitte hat noch Erlebnis mit diesem Versicherer, die im Rahmen  der Eigeninterpretation der Gesetzesgrundlagen liegen?

Frank Dietrich Fachmakler

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Qualitätssiegel Tarifwechsel -Vertragslaufzeiten-Continentale- VVG.

 

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