Privat Versicherte haben Versicherungsschutz im Ausland. Wovon aber hängt es ab, wo und wie lange dieser seine Gültigkeit hat?

Die Regelung für die Gültigkeit im Ausland findet sich im Paragraph 1 Abs. 4 der Musterbestimmungen für die Krankenkostenvollversicherung. Dort heißt es (Auszug):

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. (….)

 (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. (…)

Zu den markierten Begriffen, findet sich auch noch das Wort dauerhaft in vielen Vertragstexten. Beschränken wir uns hier einmal auf die beiden ersten Begriffe.

2Q== Privater Versicherungsschutz im Ausland !

Z Privater Versicherungsschutz im Ausland !

Besonders zu beachten scheint der § 15 Abs. 3, der hier erwähnt wird.

2Q== Privater Versicherungsschutz im Ausland !

Wann also endet vorübergehend, und beginnt gewöhnlich?

 

Im Internet finden sich folgende Hinweise:

Zu 1: für kurze Zeit, zeitweilig, momentan,

Zu 2: üblich, gewohntermaßen, gewohnt, herkömmlich.

 

Geht es schwammiger? Ich denke nicht. Es wurde also Zeit, einige der Anbieter selbst zu befragen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht um die Konkretisierung der Begrifflichkeit „vorübergehend“ und „gewöhnlich“. Beide Begrifflichkeit beziehen sich,  wie Ihnen bekannt, auf den Bereich Auslandsaufenthalt in der PKV. Nun bitten wir Sie um Konkretisierung ab wann vorübergehend  zu gewöhnlich wird, sich damit der Versicherungsschutz verändert, gegebenenfalls sogar gekündigt werden kann. Eine klare Frist,  festgeschrieben in den AVB, konnten wir hier nicht finden. Diese Konkretisierung ist für uns sehr wichtig da sie in die Dokumentation der Beratung aufgenommen wird und Risikohinweise für den Versicherten zu geben sind.

Antwort 1:

Ein Auslandsaufenthalt bis zu 6 (in einigen Tarifen bis zu 2) Monaten gilt bei XYZ als vorrübergehend.

Antwort 2:

gerne beantworten wir Ihre Anfrage.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist gesetzlich nicht definiert. Nach herrschender Meinung ist damit der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens gemeint, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, also der Daseinsmittelpunkt, liegt.

Eine feste Frist bzw. Aufenthaltsdauer ab der von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes und nicht (mehr) von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auszugehen ist, gibt es leider nicht. Dies ist vielmehr jeweils individuell anhand der objektiven Merkmale der Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes zu beurteilen.

Antwort 3:

Die von Ihnen aufgeführten Begrifflichkeiten „vorübergehend“ und „gewöhnlich“ sind nicht Bestandteil unserer Bedingungen für die Tarifwelt XYZ. Insoweit bedarf es keiner Klarstellung. Ich füge ihnen die entsprechenden Bedingungen einmal bei. Den Passus finden sie jeweils unter § 4.

Fassen wir zusammen.

Ein Anbieter variiert mit der Dauer, was vorübergehend ist. Einmal sind es 2 und ein anders Mal 6 Monate.

Der zweite Anbieter bestätigt die fehlende Frist, die es erlaubt, dem  Versicherten gegenüber eine klare Aussage zu machen. Ein Student, der im Ausland studiert, hättenach Absatz eins der Antwort seinen familiären Mittelpunkt in der Heimat, den beruflichen im Ausland. Was gilt?

Der dritte Anbieter nutzt nicht diese Begrifflichkeiten. In den dort angebotenen Tarifbeststimmungen wird einfach eine Frist gesetzt und eine Meldung vertraglich vereinbart, damit der Versicherungsschutz weiter bestehen kann.

Warum aber habe ich das Thema aufgegriffen?

Ein großer Versicher hat vor gut 1,5 Jahren fast „über Nacht“ Verträge gekündigt, deren versicherte Personen im Ausland leben und das seit Jahren. Es ging um Diplomaten und darum, dass im Vertrag eine lediglich zweimonatige Dauer außerhalb des EWR festgeschrieben war. Das „fiel“ ihm nach Jahren erst auf!!

Immer mehr Menschen sind auf Reisen – privat und auch beruflich. Wo aber sind diese versichert und was steht im Vertrag? Die „Garantie“, dass man bei  vorrübergehendem Aufenthalt beispielsweise definitiv 12 Monate Versicherungsschutz weltweit hat, ist nicht relevant, denn der Versicherer „interpretiert“, wann vorrübergehend zu gewöhnlich wird und kann ggf. kündigen. Wahrscheinlich spätestens dann, wenn er damit aus einer Leistung „aussteigen“ kann.

Frank Dietrich

 

Fachmakler für biometrische Risiken und die PKV

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