Bestehen bereits Ansprüche?
Dieser Artikel soll darauf hinweisen, wie sorgfältig ein Vermittler vorgehen muss. Beide Beispiele sind nicht abschließend behandelt, zeigen aber bereits so die Problematik auf. Wer Absicherungen vermittelt hat zuvor zu analysieren und zu recherchieren. Die Zeiten der Produktverkäufer ist vorbei – Konezptlösungen machen mehr Sinn. Welche Absicherung gibt es bereits in Bezug auf das zu versichernde Risiko? Welche Daten werden benötigt, einen Antrag stellen zu können. Ich will mich heute auf die Ansprüche konzentrieren, die jemand haben kann, wenn er berufsunfähig/erwerbsunfähig wird. Auch ist es mir wichtig, wie es mit den Ansprüchen auf Reha steht, da das Thema in der PKV meist außer acht gelassen wird.
Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit
Zum 1. Januar 2001 wurde das Gesetz zur Rentenzahlung bei geminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt (Gesetzliche Rentenversicherung/Paragraf 43/SGB IV). Erwerbsgemindert ist demnach, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in der Lage ist, weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Grund der Minderung ist dabei sekundär. Man unterscheidet in bis zu 3 Stunden oder bis zu 6 Stunden mögliche Tätigkeit. Ein Anspruch auf Rente entsteht i.d.R. erst, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsfalls insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nachweisen kann und die sogenannten Allgemeinen Wartezeiten ( 20 Jahre) erfüllt. Pflichtbeiträge können dabei tatsächlich oder auch nur fiktiv gezahlt worden sein.
- Tatsächliche Beitragszeiten:
- ergeben sich aus einer „abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung“
- aber auch aus einer „versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit“. Hier unterscheiden wir in zwei Bereiche:
- Versicherungspflicht die besteht beispielsweise bei selbstständigen Hebammen, Künstlern, Publizisten
- durch freiwillige Entscheidung der Zahlung innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch Zeiten der Zahlung von Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder auch Tagegeld.
- Fiktive Beitragszeiten:
- fiktiv bezeichnet dabei, dass die Beiträge nicht vom Versicherten gezahlt wurden. Dass ist beispielsweise bei der Kindererziehungszeit der Fall. Seit 1992 erhält der Elternteil, der sich um das Kind kümmert mit der Dauer von drei Jahren Beiträge angerechnet.
Betrachtet man den Leistungsanspruch, seine Formulierung und die Höhe einer solchen Rente, so wird zweifelsfrei klar, dass sehr schnell der soziale Status droht, wenn die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Allein die Zeiten der Begutachtung und der Entscheidungsfindung im Sinne einer Erwerbsminderungsrente lassen den gewohnten Lebensstandard auf ein Minimum herabsinken. Auch wird es schwer, nachzuweisen, nicht IRGENDEINE Tätigekit mehr ausüben zu können. Gerade Auszubildende oder auch Studenten, den logischerweise die Vorversicherungszeiten fehlen, sind schutzbedürftig und benötigen dringend eine solche Absicherung. Die nächste Zielgruppe sind Pflichtmitglieder der Versorgungswerke. Entgegen dem Glauben, abgesichert zu sein, ähnelt die Benchmark, Leistung zu erhalten, denen der Erwerbsunfähigkeitsregelung. Auch hängt die Höhe der Rente vom wirtschaftlichen Erfolg der Versorgungskammer ab und ist daher nicht zu beeinflussen. Wer hier auf Ansprüche hofft, muss vieles einhalten.
Das Fazit ist einfach: die Private Vorsorge muss her. Das ist eine Pflichtübung für Selbstverantwortliche. Da die Erwerbsminderung im Wesentlichen dieselben Ursachen hat, wie sie zur Entstehung der Pflegebedürftigkeit belegt sind, ist die Vorsorge auch auf diesen Bereich auszudehnen. Der Verantwortliche, wenn Beiträge sehr hoch sind oder Leistungsausschlüsse/Risikozuschläge drohen, findet sich meist im Spiegel. Früher an später denken.
Rehabilitationsmaßnahmen / AHB
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten Sie, wenn die Erwerbsunfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Um Leistungen zu erhalten, müssen die Wartezeiten von 15 Jahren erfüllt sein oder sie beziehen bereits Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Je nachdem, welche Art der Rehamaßnahme sie beanspruchen, gibt es auch weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Die AHB gehört zu den medizinischen Reha-Maßnahmen.
- Medizinische Reha
- in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt zu haben.
- Vermindert erwerbsunfähig sind oder dieser Zustand einzutreten droht
- berufliche Reha
- wird immer dann geleistet wenn stattdessen eine Rentenleistung gezahlt werden müsste
- wenn die medizinische Reha, sofern diese zuvor notwendig war, nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausreicht.
Auch hier ist das Fazit sehr einfach:
Nur wer einzahlt und das über eine gewisse Zeit und dauerhaft bis zum Leistungsfall, hat Ansprüche auf Reha. Die Feststellung, ob jemand Ansprüche hat oder eben nicht, gehört in die Dokumentation, wenn Versicherungsschutz vermittelt wird. In einem Fall erlebte ich es leider, das der Mandant noch zwei Monte Beitragszzahlung hätte leisten müssen, um Ansprüche zu erhalten. Der Vermittler wie’s nicht auf diesen Sachverhalt hin, verkaufte aber ersteinmal eine Rente, keine Berufsunfähigkeitsversicherung und der Kunde wurde berufsunfähig, eines Unfalls wegen. Den Fall finden Sie bei mir im Blog.
Grundsätzlich:
Die Staatlichen Leistungen sind zwar umfassend formuliert, dienen aber nur dem Erhalt eines Existenzminimums und sind zudem noch volatil und gelten nicht für alle. Das Leben besteht aus Veränderungen, Veränderungen, die Ansprüche auch wegfallen lassen können. Aus diesem Grunde sind private Absicherungen in meinen Augen nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. Notwendig ist es, den persönlich richtigen Versicherungsschutz zu finden. Das geht nur mit ausreichend Zeit und der Prüfung der sich am Markt befindenen Angebote. Schon die dringend notwendige Recherche der Gesundheitsdaten und die meist darauf notwendige Kommunikation mit dem Behandler erfordert medizinisches Verständnis und Kenntnis der Rechtsgrundlagen. Rating und Gütesiegel verallgemeinern vieles und sind inhaltlich zum Teil sogar falsch. Dasselbe gilt für Software, die von vielen Vermittlern mit der Beratung verwechselt wird aber nur ein Hilfsmittel dazu sein sollte. Onlinerechner sind für schnellen Umsatz gemacht. Beide helfen nicht im Leistungsfall.
Frank Dietrich Fachmakler