Datenschutz auch hier!

Die Empfehlung, die die Überschrift in sich birgt, gilt für alle Beteiligten:

  • der betreuende Vermittler
  • das anfragenden Unternehmen
  • der Befragte

Seit  1989 griffen die Versicherer bei Nachfragen auf eine pauschale Schweigepflicht Entbindung zurück. Diese wurde bereits mit der Unterschrift des Antrages geleistet und galt damit nicht nur für die Angaben im Antrag, sondern auch für die pauschale Entbindung von der Schweigepflicht, egal worum es sich drehte.

Diese Praxis der Datenerhebung, abgestimmt mit dem früheren Bundesaufsicht für das Versicherungswesen verstieß nach Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gegen dann geltendes Recht ab 2001. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 2008/2009 fand nun erstmals eine datenschutzrechtliche Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz ihren  Platz. Sie bestimmt bei welchen Personen oder Einrichtungen, die der ärztlichen Schweigepflicht zuzuordnen sind, personenbezogene Daten eingeholt werden dürfen.

Dazu gehören:

  • Ärzten,
  • Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten,
  • Pflegeheimen und Pflegepersonen,
  • Personenversicherer
  • gesetzlichen Krankenkassen
  • Berufsgenossenschaften und Behörden

Dabei ist die Einschränkung zu beachten, das die Einholung der Daten nur dann statthaft ist, wenn sie zur Einschätzung eines zu versichernden Risikos oder auch einer im Raum stehenden Leistungspflicht notwendig ist. Der Betroffene hat eine entsprechende Einwilligung zuvor zu geben.

Welche Unterschiede gibt es in der Schweigepflichtsentbindung?

  • Pauschal für alle kommenden/möglichen nachfragen
  • Einzelfall- Schweigepflicht- Entbindung

Entgegen der Annahme vieler Teilnehmer bei solchen Vorgängen, muss auch bei der erteilten pauschalen Schweigepflichtsentbindung ist der Versicherte zeitnah darüber zu informieren, dass Daten angefragt werden.lkh Anzeigenpflichtverletzung? § 213 beachten

Soviel zur Rechtslage und nun zur Realität:

Trotz der klarer Richtlinien und den weiterführenden Interpretationen, die unter anderem auch konkretisieren, dass bei der Anfrage sowohl der Fragezeitraum, der rechtsgültig zugrunde liegt sowohl auch die Erkrankung selbst in Form des ICD Codes zu benennen sind, machen viele der Versicherer, leider auch wiederholt, den Eindruck einer gänzlich neuen Bestimmungen, wenn sie darüber unterrichtet werden. Bevor ich lange diskutierte versendende ich die Anfrage an andere Versicherer um die erwartete Antwort zurückzugeben. Viele der Anbieter scheinen dennoch resistent zu sein, wenn es um Weiterbildung geht. Bei einem Anbieter erlebte ich diesen Vorgang nun schon dreimal in einem halben Jahr. Statt mit bunten Bildchen  und lächelnden Menschen  in Werbeprospekten  den Ruf verbessern zu wollen, sollte man dort, wo es Kontakt zum Kunden gibt erst einmal ein Miteinander auf Augenhöhe einführen.

Ich möchte meine Freude damit nicht verstecken, Versicherer auch gegeneinander auszuspielen, gerade wenn es um die Einhaltung von Rechtsgrundlagen gibt, die klar und deutlich für jedermann nachlesbar sind.

Frank Dietrich Fachmakler:

RECHTSGRUNDLAGEN-PATIENTENAKTE

MUTTERSCHAFTSGELD – ELTERNGELD / BASISELTERNGELD – BEITRAGSZAHLUNG

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