Am 10.9.16 war der Start.

Dennoch ist das Thema aktuell. Der HDI, der über ein ausgezeichnetes Produkt in der Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt, zieht mit einer Klausel nach, die andere Anbieter im Bereich der Arbeitsunfähigkeit bereits haben. War das überhaupt nötig?

Ob eine solche Klausel benötigt wird oder eben nicht, kann man individuell diskutieren. Ich persönlich bin der Meinung, das eine entsprechend gut gewählte Tagegeldversicherung, gemeint sind hier die Privatversicherten, vereinbart wurde, ist diese ausreichend. Bitte beachten Sie, sofern Sie die Arbeitsunfähigkeitsklausel eines Anbieters am Markt wählen  und privat im Bereich tagegeldversichert sind, dass sie wahrscheinlich Obliegenheiten gegenüber dem Tagegeldversicherer haben, diesen neuen Abschluss zu melden.versäumen Sie diese Meldung, so besteht die Möglichkeit, dass der Tagegeldversicherer von der Leistung frei ist, wenn der Leistungsfall eintritt.

Übrigens, wenn es auch jedem bekannt sein sollte, sehe ich das erste mal einen so klaren Hinweis, der sich im Berechnungsprogramm öffnet, wenn diese Klausel vereinbart werden soll.

hdi HDI zieht nach mit neuer Klausel nachWo sind die Unterschiede zwischen arbeitsunfähig und berufsunfähig?

Beide Begriffe definieren einen Zustand, der es nicht ermöglicht, die bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Unterschied, beide zu unterscheiden liegt in der Dauer der Erkrankung.

  • Arbeitsunfähig ist der, dessen Tätigkeit vorübergehend eingeschränkt ist.
  • Berufsunfähig ist, wer voraussichtlich auf Dauer seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann

Die Zahlung einer vereinbarten Summe bereits bei Arbeitsunfähigkeit hängt bei den unterschiedlichen Anbietern von verschiedenen Obliegenheiten ab (Auszug).

  • Die voraussichtliche oder erreichte Dauer von sechs Monaten
  • Nachweise von Arzt/Facharzt
  • manche Anbieter Bedenken mit dieser Klausel nur Angestellte (Beispiel Allianz)

Was leistet der HDI?

  • Er leistet frühestens ab dem Datum der ersten Krankschreibung
  • bei Leistung der AU Rente befreit e den Vertrag vom Beitrag
  • die maximale Dauer, allerdings innerhalb der gesamten Vertragslaufzeit (Ausnahme: bei rückwirkende Anerkennung von Beginn an im Sinne der Berufsunfähigkeit), beläuft sich auf 24 Monate.
  • Auch muss bereits von Beginn der AU an ein Antrag auf BU gestellt werden, die Leistung auch erhalten zu können!
  • Vereinbar ist auch, dass dieses Geld entsprechend der BU Rente dynamisiert wird.

Ungewöhnliche Obliegenheiten:

Neben den üblichen Pendelformularen oder dem „Gelben Schein“, verlangt der Versicherer eine Darstellung für den Eintritt der Krankschreibung, ausführliche Berichte der Ärzte im Sinne über die Ursache die Art der Erkrankung und deren voraussichtlicher Verlauf. Zu dem erwartet er Unterlagen zur Ausbildung, dem beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen und der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Selbsständigen geht es um Nachweise über die aktuelle Betriebsstruktur und die betrieblichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Man gewinnt den Eindruck, dass die BU geprüft wird, nicht aber die Zahlung eines Tagegeldes. Auch erinnert mich bei dem Versicherer an die „Baustelle“ der Umorganisationsklausel. Zu viele unklare Begriffe im Vertragstext. Es benötigt am Markt keine unklaren Begriffe, die gegebenenfalls als Regulativ genutzt werden können, dann doch nicht zahlen zu müssen. Weit besser wären klare Definitionen. Ein erfahrener Versicherer dieses Bereiches sollte genügend Daten zur Verfügung haben, bewerten zu können, in die wie vielen Fällen es bei welcher Definition zur Leistung gekommen wäre.

Fazit:

Betrachtet man die Bestimmung gegenüber anderen Marktteilnehmern, so scheint der HDI selbst in Zweifel, ob er eine solche Bestimmung überhaupt haben will. Warum sehe ich das so? Ich vermute, dass niemand schon zu Beginn einer Krankschrift diese schon in ihrer voraussichtlichen Dauer abschätzen kann und das man sofort daran geht, die Obliegenheiten für den „Fall der Fälle“ zu erfüllen. Vermutlich ist man bis zu deren Abarbeitung bereits wieder gesund.:-)

Frank Dietrich Fachmakler

Bildquelle: Fotolia

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