Tarifwechsel in der PKV

Es ist, wie fast überall – Kompetenz entschiedet – allein die Kompetenz des Maklers. Vor einigen Monaten wendete sich ein sehr lange privat krankenversicherter Herr an mich, da er seit 17 Jahren einen Risikozuschlag zahlte, dessen Begründung eher nicht wirklich greifen konnte.

Es ging, wie so oft, um ein Rückenleiden. Ein Orthopäde, heute nicht mehr im Dienst und leider auch nicht greifbar, attestierte einer Scheuermannsche Krankheit, Fehlhaltung und eine Spondylose. Der Versicherte, mittlerer Weile weit über das 60. Lebensjahr hinaus, klagte dem entgegen nicht über Schmerzen, auch nicht bei verstärkter körperlicher Beanspruchung, denn er ging gerne mal im Wald spazieren und betätige sich auch dort in der Waldwirtschaft.

Fast 17 Jahre lang wurde versucht mit Bitten und Argumenten zur Beschwerdefreiheit diesen Zuschlag zu mindern oder herausnehmen zu lassen. Viele Kollegen versuchten sich an dieser Benchmark. Bittbrief und „Begründungen“ füllten die Jahre aus. Ohne Ergebnis.

Was aber lief falsch?

Erscheint ein Zuschlag, begründet auf eine ärztliche Beurteilung, notwendig, so kann auch nur eine ärztliche Beurteilung diesen wieder in seiner Begründung negieren. Eigentlich logisch – oder?

Nachdem ich nun alle Befunde dieses Herrn hatte, prüften wir die Patientenakte. Seit dieser Diagnose fanden sich keine weiteren Eintragungen zum Rücken, wenn es um Beschwerden oder Behandlungen ging.

Ich informierte den Versicherten dahingehend, dass nur er zu entscheiden hat, ob er den Aufwand auf sich nehmen wollen würde, eine Ausschlussdiagnostik auf eigene Kosten betreiben zu wollen. Was ist damit gemeint?

In diesem konkreten Fall überstellte ich Ihn an ein Röntgeninstitut mit der Auflage, die in der Diagnose genannten Erkrankungen gezielt zu untersuchen.

Die Röntgenbilder und auch ein gemachtes MRT, welches mir per CD zur Verfügung gestellt wurden, wiesen keinerlei erkennbare Erkrankungen auf. Dieses kommentierend übermittelte ich die CD an den Versicherer, explizit an einen Mitarbeiter, der dort für die medizinische Prüfung zuständig ist.

Zwei Tage später war der Zuschlag Vergangenheit. Über 100 € konnten monatlich eingespart werden – besser noch: rückwirkend zum Zeitpunkt meines Einspruches nach dem sich in dieser Überschrift für diesen Artikel befindenden Paragraphen 41 VVG wurden die überzahlten Beiträge zurückerstattet.

Hätte auch nur einer meiner Kollegen in den Jahren zuvor statt einer Bitte und gemachten Beteuerungen diese rechtliche Grundlage klar und deutlich mit in der Anfrage zur Überprüfung des Zuschlages dokumentiert, wäre die Rückzahlung heut weit höher. Allein der Hinweis, nach § 41 VVG prüfen zu wollen ist die Benchmark der Rückzahlung.

Wieder zeigte es sich, dass ein fachlich versierter PKV-Makler, der in seinem Beruf auch eine Berufung erkennt und Spaß an medizinischen Sachverhalten, auf kurzem Weg weit mehr erreichen kann, als schöne Reden, gut schmeckender Kaffee und Werbeversprechen der „auch mal“ PKV Vermittler.

Hier das lohnende Feedback bei mir im Gästebuch. Stornofrei!:-)

Frank Dietrich   

Existenzielle Risiken, wie die Krankenversicherung, die Arbeitskraft und die Pflegekostenzusatzversicherung, abzusichern, ist unser Fachgebiet.

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