Pflegestärkungsgesetz 2017
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz 2017 (PSG II), welches am am 1. Januar 2017 begann, sollen Pflegebedürftige zukünftig besser gestellt werden. allerdings möchte ich bereits heute kritisieren, dass das Hauptproblem immer darin liegt, dass Mensch auf Mensch trifft und die Tagesform sich nicht schematisieren läßt – bei beiden Beteiligten. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade. Aus 3 werden 5. mit dieser Veränderung im Bereich der Pflege steigen auch die Beiträge dort.
Kurz-Zusammenfassung zum Pflegestärkungsgesetz 2017 (PSG):
Diese Aussagen stellen eine Ableitung aus dem Kabinettsentwurf dar. Neben einer Beitragserhöhung um 0,2/0,3 Prozentpunkte besteht die wesentliche Änderung des PSG II darin, dass aus drei Pflegestufen fünf Pflegegrade werden sollen. Das Ziel ist es, körperliche, geistige und psychische Einschränkung mit in der Beurteilung zu erfassen und in der Einstufung zukünftig zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass keine neue Begutachtung für bereits als pflegebedürftig eingestufte Personen vorgenommen wird. Lediglich eine Umrechnung findet statt. Dabei werdenPflegebedürftige mit Demenz automatisch aus ihrer bisherigen Pflegestufe in eine zwei höher gelegenere überführt.
Zur Beurteilung des Grades der Selbstständigkeit stehen 6 Unterteilungen an:
- Mobilität (10%)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten &
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
- Selbstverantwortung (40%)
- Bewältigung / selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedigten Anforderungen und Belastungen (20%)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
Die Beurteilung des Pflegegrades im Pflegestärkunggesetz 2017:
0 keine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
1 geringe Beeinträchtigung…
2 erhebliche Beeinträchtigungen…
3 schwere Beeinträchtigungen…
4 schwerste Beeinträchtigung…
In der Folge ergibt sich daraus die Einstufung in die fünf Pflegegrade:
Punkte Einstufung
12,5-27 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
27-47,5 erhebliche Beeinträchtigung…
47,5-70 schwere Beeinträchtigung…
70-90 schwerste Beeinträchtigung…
90-100 schwerste Beeinträchtigung… Mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Zitat Bundesgesundheitsministeriums zum ersten Pflegegrad im PSG Entwurf:
„Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen. Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert. In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.“
Stationäre Pflege
Zitat Bundesgesundheitsministerium: „In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen nicht auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Dieser Eigenanteil steigt bisher mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Künftig wird der pflegebedingte Eigenanteil mit zunehmender Pflegebedürftigkeit nicht mehr ansteigen. Dadurch werden viele Pflegebedürftige entlastet. Alle Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich zwischen den Pflegeheimen. Im Bundesdurchschnitt wird der pflegebedingte Eigenanteil im Jahr 2017 voraussichtlich bei rund 580 Euro liegen. Hinzu kommen für die Pflegebedürftigen Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Auch diese unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim.“
Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen im Fall, pflegen zu müssen, immer 100 % zustehen. D.h. beispielsweise bei Pflegegrad zwei ambulant, dass die Geldleistung mit den Sachleistungen kombinieren können. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist der Individualitätt der Einzelfälle geschuldet.
Die Zahlung bei stationärer Unterbringung bleiben grundsätzlich höher:
Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle: alle pflegebedürftigen Bewohner der Pflege gerade 2-5 eines alten-oder Pflegeheims Zahlen ab 2017 einen Eigenanteil. Festgelegt ist dieser Eigenanteil vom Bundesgesundheitsministeriums auf durchschnittlich 580 €.
Was passiert mit den Personen, die heute bereits eine Pflegestufe haben?
Alle heute beziehungsweise bis zum 1. Januar 2017 anerkannten pflegebedürftigen Personen werden automatisch in das neue System übergeleitet. Es muss kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt werden.
Folgende Regeln gelten grundsätzlich im Pflegesträkungsgesetz 2017:
„Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.“
Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.
„Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad.“
Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet.
Frank Dietrich Fachmakler