21 Pflegestärkungsgesetz PSG 2Pflegestärkungsgesetz 2017

Mit dem zwei­ten Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz 2017 (PSG II), welches am am 1. Ja­nu­ar 2017 begann, sol­len Pfle­ge­be­dürf­ti­ge zu­künf­tig bes­ser ge­stellt wer­den. allerdings möchte ich bereits heute kritisieren, dass das Hauptproblem immer darin liegt, dass Mensch auf Mensch trifft  und die Tagesform sich nicht schematisieren läßt – bei beiden Beteiligten. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade. Aus 3 werden 5. mit dieser Veränderung im Bereich der Pflege steigen auch die Beiträge dort.

Kurz-Zusammenfassung zum Pflegestärkungsgesetz 2017 (PSG):

Diese Aussagen stellen eine Ableitung aus dem Kabinettsentwurf dar. Ne­ben ei­ner Bei­trags­er­hö­hung um 0,2/0,3 Pro­zent­punk­te be­steht die we­sent­li­che Än­de­rung des PSG II dar­in, dass aus drei Pfle­ge­stu­fen fünf Pfle­ge­gra­de wer­den sollen. Das Ziel ist es, kör­per­li­che, geis­ti­ge und psy­chi­sche Ein­schrän­kung mit in der Beurteilung zu er­fas­sen und in der Ein­stu­fung zu­künf­tig zu be­rück­sich­ti­gen. Grundsätzlich gilt, dass keine neue Begutachtung für bereits als pflegebedürftig eingestufte Personen vorgenommen wird. Lediglich eine Umrechnung findet statt. Dabei werdenPflegebedürftige mit Demenz automatisch aus ihrer bisherigen Pflegestufe in eine zwei höher gelegenere überführt.

Zur Be­ur­tei­lung des Gra­des der Selbst­stän­dig­keit ste­hen 6 Unterteilungen an:

  1. Mo­bi­li­tät     (10%)
  2. Ko­gni­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fä­hig­kei­ten &
  3. Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Pro­blem­la­gen    (15%)
  4. Selbst­ver­ant­wor­tung     (40%)
  5. Be­wäl­ti­gung / selbst­stän­di­ger Um­gang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­dig­ten An­for­de­run­gen und Be­las­tun­gen    (20%)
  6. Ge­stal­tung des All­tags­le­bens und so­zia­ler Kon­tak­te   (15%)

Die Beurteilung des Pflegegrades im Pflegestärkunggesetz 2017:

PSG-2 Pflegestärkungsgesetz PSG 2Punk­te                  Be­schrei­bung

0                             kei­ne Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten

1                             ge­rin­ge Be­ein­träch­ti­gung…

2                             er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen…

3                             schwe­re Be­ein­träch­ti­gun­gen…

4                             schwers­te Be­ein­träch­ti­gung…

In der Fol­ge er­gibt sich dar­aus die Ein­stu­fung in die fünf Pfle­ge­gra­de:

Punk­te                   Ein­stu­fung

12,5-27                 ge­rin­ge Be­ein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit oder der Fä­hig­kei­ten

27-47,5                 er­heb­li­che Be­ein­träch­ti­gung…

47,5-70                 schwe­re Be­ein­träch­ti­gung…

70-90                    schwers­te Be­ein­träch­ti­gung…

90-100                  schwers­te Be­ein­träch­ti­gung… Mit be­son­de­ren An­for­de­run­gen an die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung.

Zi­tat Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums zum ers­ten Pfle­ge­grad im PSG Ent­wurf:

„Die Un­ter­stüt­zung setzt künf­tig deut­lich frü­her an. In Pfle­ge­grad 1 wer­den Men­schen ein­ge­stuft, die noch kei­nen er­heb­li­chen Un­ter­stüt­zungs­be­darf ha­ben, aber zum Bei­spiel ei­ne Pfle­ge­be­ra­tung, ei­ne An­pas­sung des Wohn­um­fel­des (zum Bei­spiel al­ters­ge­rech­te Du­sche) oder Leis­tun­gen der all­ge­mei­nen Be­treu­ung be­nö­ti­gen. So­mit wird der Kreis der Men­schen, die erst­mals Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung be­kom­men, deut­lich er­wei­tert. In den kom­men­den Jah­ren wird mit zu­sätz­lich 500.000 An­spruchs­be­rech­tig­ten ge­rech­net.“

 Sta­tio­nä­re Pfle­ge

Zi­tat Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um: „In der voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge kommt es für die Be­trof­fe­nen nicht auf die Hö­he der Leis­tungs­be­trä­ge an, son­dern auf die Hö­he des Ei­gen­an­teils, der aus ei­ge­ner Ta­sche be­zahlt wer­den muss. Die­ser Ei­gen­an­teil steigt bis­her mit der Ein­stu­fung in ei­ne hö­he­re Pfle­ge­stu­fe. Künf­tig wird der pfle­ge­be­ding­te Ei­gen­an­teil mit zu­neh­men­der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit nicht mehr an­stei­gen. Da­durch wer­den vie­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge ent­las­tet. Al­le Pfle­ge­be­dürf­ti­ge der Pfle­ge­gra­de 2 bis 5 be­zah­len in ei­nem Pfle­ge­heim den glei­chen pfle­ge­be­ding­ten Ei­gen­an­teil. Die­ser un­ter­schei­det sich zwi­schen den Pfle­ge­hei­men. Im Bun­des­durch­schnitt wird der pfle­ge­be­ding­te Ei­gen­an­teil im Jahr 2017 vor­aus­sicht­lich bei rund 580 Eu­ro lie­gen. Hin­zu kom­men für die Pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kos­ten für Ver­pfle­gung, Un­ter­kunft und In­ves­ti­tio­nen. Auch die­se un­ter­schei­den sich von Pfle­ge­heim zu Pfle­ge­heim.“

Bit­te be­rück­sich­ti­gen Sie, dass Ih­nen im Fall, pfle­gen zu müs­sen, im­mer 100 % zu­ste­hen. D.h. bei­spiels­wei­se bei Pfle­ge­grad zwei am­bu­lant, dass die Geldleistung mit den Sachleistungen kombinieren können. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist der Individualitätt der Einzelfälle geschuldet.

Die Zahlung bei stationärer Unterbringung bleiben grundsätzlich höher:

sdgf Pflegestärkungsgesetz PSG 2

Quelle: Aktion Mensch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle: alle pflegebedürftigen Bewohner der Pflege gerade 2-5 eines alten-oder Pflegeheims Zahlen ab 2017 einen Eigenanteil. Festgelegt ist dieser Eigenanteil vom Bundesgesundheitsministeriums auf durchschnittlich 580 €.

Was pas­siert mit den Per­so­nen, die heu­te be­reits ei­ne Pfle­ge­stu­fe ha­ben?

Al­le heu­te be­zie­hungs­wei­se bis zum 1. Ja­nu­ar 2017 an­er­kann­ten pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen wer­den au­to­ma­tisch in das neue Sys­tem über­ge­lei­tet. Es muss kein neu­er An­trag auf Be­gut­ach­tung ge­stellt wer­den.

Fol­gen­de Re­geln gel­ten grund­sätz­lich im Pflegesträkungsgesetz 2017:

„Men­schen mit aus­schließ­lich kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen wer­den au­to­ma­tisch in den nächst hö­he­ren Pfle­ge­grad über­ge­lei­tet.“
Bei­spie­le: Pfle­ge­stu­fe I wird in Pfle­ge­grad 2, Pfle­ge­stu­fe III wird in Pfle­ge­grad 4 über­ge­lei­tet.

„Men­schen mit geis­ti­gen Ein­schrän­kun­gen kom­men au­to­ma­tisch in den über­nächs­ten Pfle­ge­grad.“
Bei­spiel: Pfle­ge­stu­fe 0 wird in Pfle­ge­grad 2, Pfle­ge­stu­fe II mit ein­ge­schränk­ter All­tags­kom­pe­tenz wird in Pfle­ge­grad 4 über­ge­lei­tet.

Frank Dietrich Fachmakler