Ein aktueller Fall in der privaten Krankenversicherung ist der Anlass für diesen Artikel.

Erst kurz bei einer privaten Krankenversicherung versichert, kam ein Kleinkind ins Krankenhaus. Krampfanfälle ungeklärter Genese. Erwartungsgemäß folgte kurzfristig die Nachfrage des Versicherers. Im Versicherungsvertragsgesetz ist die Grundlage einer Nachfrage im § 213 geregelt. Es geht um die Erhebung personenbezogener Daten. Liest man die Bestimmung, so wird nicht wirklich klar, wo der Fehler des Versicherers liegt. Hier der Auszug:

Die Gesetzesgrundlage: § 213

Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung.

Der Versicher fragte nach:

2Q== Obliegenheitspflichtverletzung? § 213 !

So aber geht es dann doch nicht.

Ein kurzes Telefonat mit der Mitarbeiterin und der entsprechende Hinweis, die ich ihr mailte, veranlasst den Versicherer die Rückfrage zu konkretisieren. Welcher Hinweis das war? Ganz einfach! In den Nomos Kommentaren für das Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage, noch mit als neuester Kommentar zu werten, findet sich der Hinweis, nicht zu pauschalisieren, wenn man nachfragt, sondern zu konkretisieren.
Besonders interessant dabei ist, dass genau dieser Versicherer im März 2013 eine Verbesserung des Datenschutzes in der privaten Krankenversicherung im Sinne der Erhebung von Gesundheitsdaten entsprechend der gesetzlichen Grundlagen an die Versicherten und die Vermittler gesendet hatte. Es wurde sofort reagiert

2Q== Obliegenheitspflichtverletzung? § 213 !

Es ist richtig, dass derartige Nachfragen gestellt werden, wenn es den Anlass dazu gibt, dass Gesundheitsangaben im Antrag der privaten Krankenversicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Pflegezusatzversicherung nicht vollständig oder richtig gemacht wurden. Es ist nicht richtig, pauschal nach Auszügen aus Patientenakten oder gelistet Daten beim Vorversicherer zu fragen. Vor geschätzten drei Jahren war es mithilfe eines befreundeten Anwalts möglich, eine solche Datenerhebung vor Gericht als unzulässig zu belegen. Die Anwälte, von der Richterin darauf angesprochen, woher die Daten kamen, verließen sehr schnell das Gebäude. Soweit muss es erst gar nicht kommen. Eine kompetente Vertretung eines Versicherten im Leistungsfall gehört zu der Tätigkeit eines Fachmaklers.

Frank Dietrich Fachmakler

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