Vergleiche rechnen.

Wenn aus Interessenten Kunden werden, auch ohne Vertrag! Es fing wie so oft ganz harmlos an. Frau Mann erhielt Post. Als sie diese öffnete, traute sie ihren Augen kaum. Ein Beitragsrechnung zu einem fremdem Auto. Auch war es fraglich, ob die Post richtig adressiert war. Warum? Sie, Erika Mann, wohnhaft im Havelland, erhielt Post für eine Frau Petra Mann, die bei ihr wohnen sollte.

Wer ist Petra Mann, die im Havelland bei Frau Erika Mann wohnen soll? In Bayern hatte sie eine Nichte mit Namen Petra, Nachname Huber. Ob diese ggf. gemeint sein könnte?

(Zitat R+V:))

Unben Datenschutzverletzung und Angebotserstellung!Bitte beachten Sie:

(Zitat aus einer Mail der R+V).

Als verantwortliches Unternehmen ist uns die Sicherheit Ihrer Daten wichtig. Sollten Sie bereits unsere sichere Datenverbindung unter „Kontakt“ auf unserer Homepage www.ruv.de oder über unser Portal „Meine R+V“ genutzt haben, empfehlen wir Ihnen dies grundsätzlich auch für die Zukunft.

Kontaktaufnahme durch den Versicherer.

Die R+V meldete sich bei Fachmakler Frank Dietrich, der Frau Petra Huber und ihrem Mann vor einigen Jahren eine PKV Zusatzversicherung vermittelte. Wie aber kam die R+V darauf, dass dieser Makler, der Frau Petra Huber und deren Mann versicherte, auch eine Frau Erika Huber kennen könnte? Glaskugel? Man bat ihn, die vermischten Datensätze wieder zu ordnen. Mit der Kontaktaufnahme zum Fachmakler und der Nennung der gesamten Daten, als auch den Teilen, die der Makler nur vermutlich hätte kennen können, beging der Versicherer seinen ersten Datenschutzverstoß.

Zum Glück der R + V waren dem Makler beide Personen bekannt. Er ordnete die Daten, bei denen Namen, Geburtsdatum und Adresse zuzuordnen waren. Vermutlich war genau diese Hilfestellung auch der Anlass für ein Telefonat am folgenden Tag. Eine Mitarbeiterin rief an und verwickelte den Makler in ein Gespräch. Als dieser nun fragte, wie es zur Vermischung zweier Datensätze, die nichts miteinander zu tun haben können, gekommen sein könnte erklärte sie, dass man im Hause wüsste, dass ein Makler bei Eingabe in das Vergleichs-/Berechnungsprogramm der R + V Grundlage dieser Vermengung sei. Ich persönlich kann dieser Darstellung nicht folgen. Wenn jemand ein Vergleich rechnet, so mischt er nicht die Daten verschiedener Personen, diesen zu erstellen. Klar aber wurde, dass ihm diese Dame zwischen den Zeilen die Schuld für diesen Vorgang geben wollte: Daruf angesprochen verneinte sie vehement. Warum aber dann der Anruf?  Verärgert legte der Makler den Hörer auf und versendete eine Beschwerde an den Versicherer. Noch nie in den letzten 25 Jahren hatte er ein Kfz berechnet oder versichert. Seine Fachgebiete lagen gänzlich in anderen Bereichen. Berechnungstools von Anbietern nutzt er nicht.

Erika Huber rief beim Versicher an und wollte Klarheit. Zu einer Ansprechpartnerin durchgestellt fragte sie nach. Das Gespräch wurde kommentarlos und abrupt durch die Mitarbeiterin beendet. Der Hörer wurde einfach aufgelegt. Service?

Sowohl der Dame als auch dem Makler versprach man Aufklärung. Warten auf Godot?

Die eigenen Recherchen.

Frau Erika Mann gab sich mit diesem Zustand nicht zufrieden. Immerhin wurden die Daten ihrer Nichte mit den ihrigen gemischt, obwohl sie selbst noch nie Kontakt zur R+V hatte. Welche Gefahren können daraus resultieren, denn Ihre Nichte war gerade Mutter geworden und saß in dem Auto, für das die Beitragsberechnung mit dem Namen Petra Mann (?) bei Frau Erika Huber im Havelland ankam.

Die Gefahr, dass der Versicherer die erfundene Personen Petra Mann aus dem Havelland, die korrekt eigentlich Petra Huber heißen müsste und in Bayern wohnt, die falschen Daten bei der Zulassungsbehörde meldete, war groß. Die Folge wäre einfach und schnell erklärt. Eine Versicherte fährt trotz Zahlung der Beiträge in einem nichtversicherten Auto mit ihrem Kleinkind. Wer wäre im Schadensfall verantwortlich? Trotz des Bewußseins, das Daten unkorrekt gelistet wurden, wurde von Seiten der Gesellschaft nichte unternommen.Unbenann Datenschutzverletzung und Angebotserstellung!

wer Datenschutzverletzung und Angebotserstellung!

Die eigene Beurteilung:

Viele von uns haben den Spruch bereits gehört, den ein führender Richter im Versicherungsrecht immer wieder äußert: Nichts haftet besser als ein Makler (Bauhausspruch). Ob das auch für Anbieter gilt?

Wie so oft trägt der Versicherer natürlich überhaupt keine Schuld an diesem Vorgang. Wie bitte sollte es auch anders sein? Ob er dieses Schreibe, welches ich erhielet, auch der Behörde vorlegt, werden wir dadurch erfahren, da wir es ihr vorlegen werden. In seinen Erläuterungen schiebt der Versicherer einem Makler die Schuld zu. Interessanterweise ist mir der Makler bekannt, der damals die Vergleiche rechnete ohne sie abzuspeichern. Auch gab er für die Angebotserstellung die Daten für die Berechnung komplett neu ein. Wir machten den Probelauf und siehe an, wenn nicht abgespeichert wird, bleibt auch der Datensatz nicht im Programm. Der Fehler muss demnach woanders liegen. Unabhängig davon, ist der Datenschutzverstoß zugegeben worden. Man hat mir als Vermittler eines Vertrages der Dame aus Bayern (Pflegezusatzversicherung) die Daten einer anderen Dame im Havelland benannt. Die Kenntnis über diese Daten hätte ich nie haben dürfen. Auch erklärt dieses Schreiben nicht das Verhalten der R+V mir gegenüber. Warum der Anruf der Mitarbeiterin, die mir zwischen den Zeilen mitteilte, dass ich der Schuldige wäre? Wie kommt sie dazu, mit mir über beide Damen zu sprechen? Einen anderen Grund, mich anzurufen, wurde im Gespräch nicht benannt oder deutlich. Ich wrde den Vorgang der Datenschutzbehörde übergeben.

Das Unternehmen hatte bereits im Sommer 2017 dem Makler M. Hellberg die Einsicht in Verträge verwehrt, für die er Jahre zuvor bestätigt bekam, eine gültige Vollmacht zur Betreuung zu haben. Ich denke mir, dass dieses Verhalten, sicherlich nicht nur für diesen Versicherer Gültigkeit hat und die Grundlage von Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden sein sollte. Sollte! In den letzten Jahren habe ich noch niemals konstruktive Hilfe von der Bundesaufsichtsbehörde erfahren. Dazu ein Bericht in ein paar Tagen.

Schlussendlich möchte ich jedem Vermittler empfehlen, sofern er mit Angebotssoftware der Anbieter selbst rechnet, sich davon zu überzeugen, dass die Daten nach Angebotsberechnung und ohne diese zu speichen, sich nicht trotz dessen im Programm später wieder finden lassen.

Darf es ein bisschen mehr sein?

Ein zweiter unglaublicher Vorgang wird durch die HUK-Coburg begründet. Auf der Suche nach den gelisteten Gesundheitsdaten eines Interessenten, um eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen zu können, forderte ich per Vollmacht, auch im Sinne des Paragraphen 203 StGB zur Übertragung sensibler Daten, den Auszug gelisteter Behandlungsdaten an. Die Antwort war eine Ablehnende. Die Begründung einfach. Das Unternehmen stieß sich daran, dass das Wort Krankenversicherung trotz der benannten Versicherungsnummer in der Vollmacht nicht enthalten war! Die Übertreibung der Sorgfältigkeit, wie ich es empfinde, sah ich als Benchmark des Miteinanders an. Man sendete mir zwei Vollmachten zu, die die Daten eines Vaters und seines Sohnes, dann auch mit dem Wort Krankenversicherung versehen, zur Rausgabe legitimierten. Trotz dessen erhielt ich die Daten der Familie, gemeint war die Tochter mit dazu.

Ein Datenschutzverstoß? Von der HUK – Coburg als Panne bezeichnet. Ich rief dort an und bat um Erklärung.

Ein sehr großer Leitzordner! Ich dokumentierte  diesen Vorgang und sendete die Unterlagen geschlossen zurück zum Unternehmen. Ich bin gespannt, ob und wann ich die selektierten Daten des Sohnes erhalte. Wer die Benchmark von sich aus erhöht, sollte zumindestens auch diese Einhalten. Auch hier ergeht heute eine Meldung an die Behörde, zu erfharen, ob es ein Verstoß im Sinne des Gesetzes darstellt.

Fazit:

Mir gegenüber zu versichern, dass Datenschutz und Datensicherheit einen hohen Stellenwert haben, ist eine allgemein bekannte Floskel, mehr nicht. Immerhin scheint der Datenschutz nur soweit  zu gehen, einem Drittmakler die Gesamtheit der Daten zum sortieren vorzulegen. Wo ist hier der hohe Stellenwert des Datenschutzes?

Der Mitarbeiter des Maklers ist noch im Urlaub.

Es bleibt mir der Aufruf an die Vermittler, die mit den Vergleichsrechnern der Anbieter Berechnungen erstellen, sich davon zu überzeugen, dass der als Interessent eingegebene Kunde nicht in der Dunkelverarbeitung zum Kunden wird und damit auch zu Werbezwecken angeschrieben werden kann.

Datenschutz sollte nicht übertrieben aber beachtet werden.

Frank Dietrich Fachmakler

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