In diesen Tagen erhalten viele Versicherte Post vom Versicherer.

Wie auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die derzeit überaus stark erhöht, sind auch hier zum Teil enorme Anpassungen, neben Beitragssenkung, zu verzeichnen.
Eine Beitragsanpassung sollte man nicht persönlich nehmen. Immer wieder hört man, ich habe noch gar keine Rechnungen abgegeben, warum wird es teurer? Gegenüber der so genannten Solidargemeinschaft in der Gesetzlichen Kasse gibt es in er privaten Krankenversicherung eine Versichertengemeinschaft. Wird der so genannte „Auslösende Faktor“ erreicht, muss angepasst werden. Stellen sich das ganz einfach vor: wenn die Ausgaben einen gewissen Faktor (meist 5 %) gegenüber dem Beitragseinnahmen ausmachen, ist eine Beitragsanpassung notwendig. Es geht also nicht um die eigenen Rechnungen, sondern die Rechnungen der Versichertengemeinschaft ihrer privaten Krankenversicherung.

Kriterien Private Krankenversicherung:

PKV-Kriterien Private Krankenversicherung-Beitragsanpassung-KündigungEine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung ist definitiv ein Auslöser, den Versicherungsschutz detailliert zu prüfen. Diese Möglichkeit biete ich seit längerer Zeit an. Es ist kostenfrei und gibt Ihnen die Sicherheit, zu wissen, dass sie entsprechend Ihres Bedarfes versichert sind. Bis dahin, ist es meiner Erfahrung nach immer nur der Glaube in der privaten Krankenversicherung, die man wählte auch entsprechende Leistung zu haben.

Sicherlich ist Ihnen auch nicht entgangen, denn es war lange in der Presse, dass der Großteil der Tarife der privaten Krankenversicherung in Teilbereichen gegenüber dem gesetzlichen Bruder keine Leistungen oder stark begrenzte Leistungen hat und damit im Leistungsfall teurer werden kann.

Nun aber zu Rechten und Pflichten bei Kündigung, sofern sie ihren Anbieter in der privaten Krankenversicherung wechseln möchten/müssen. Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren im Paragraphen 205 des Versicherungsvertragsgesetzes das hier einer Grafik veranschaulichte fixiert.

Bap-205 Private Krankenversicherung-Beitragsanpassung-KündigungNach Erhalt der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung für den eigenen Tarif besteht die Frist zur Kündigung mit einer Dauer von zwei Monaten. Vom Zeitpunkt der schriftlichen und nachgewiesenen Kündigung, noch vor wirksam werden der Beitragsanpassung gibt es eine gleich lange Frist bis zum notwendigen Nachweis eines nahtlos anschließenden Versicherungsverhältnis laut den gesetzlichen Vorgaben.

Grundsätzlich ist es zu empfehlen, eine Kündigung mit Nachweis auszusprechen. Das kann sowohl mit Einschreiben Rückschein aber auch per Fax geschehen.

Natürlich müssen Sie bei den Wechsel erneut Gesundheitsfragen beantworten – vollständig und wahrheitsgemäß. Neue Krankheiten könnten Zuschläge begründen, ausgeheilt Dinge hingegen wegfallen, die beim Vorversicherer möglicherweise noch einen Zuschlag ausgelöst haben. Bitte beachten Sie auch ihre Rückstellungen. Obwohl auch Rückstellung in enormen Höhen nicht ihr persönliches Eigentum darstellen, nicht bei fehlenden Leistungen ausgezahlt werden können, so haben sie doch durchaus eine beitragsmindernde Wirkung im Alter. Dem hingegen sollte man noch überlegen, wie oft Anpassung beim Versicherer erfolgt sind und ob dann die Rückstellungen den Beitrag später wahrscheinlich in ein erträgliches Maß senken können/werden.
Ich selber erlebt es bereits, dass Versicherte, die über 20 Jahren bei dem Versicherer waren, bei Neuabschluss geringere Prämien hatten – unerwähnt der weit besseren Leistungen.

Wichtige und wesentliche Informationen zum Thema Krankenversicherung  finden Sie bei mir im Downloadcenter. Auch eine Checkliste für Ihre private Krankenversicherung findet sich dort.

Frank Dietrich Fachmakler

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PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG-EMPFEHLUNG

Qualitätssiegel Private Krankenversicherung-Beitragsanpassung-KündigungAuszug aus VVG. § 205:

…..(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

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