Macht nun jeder, was er will?

Der Fundus, aus dem ich mich bediene, scheint leider unerschöpflich. Immer wieder finden sich Verhaltensweisen in der Leistungsregulierung bei Berufsunfähigkeitsversicherern, bei denen man sich fragt, ist es Absicht oder fehlende Weiterbildung?

Eines möchte ich vorab klarstellen:

  • ich möchte keinen Versicherer bewerten oder verunglimpfen, es geht um Kritik an den jeweiligen Verhaltensweisen gegenüber dem Vermittler und dem Versicherten,
  • ich veröffentliche die Dinge als meine Meinung/Ansicht und kann die Vorgänge lückenfrei dokumentieren,
  • die Artikel stellen jeweils die Aufforderung an die Leser da, sich dahin gehend zu positionieren, ob es ähnliche Informationen/Erlebnisse gibt und/oder gegeben hat, ob ich mit meinen Interpretationen möglicherweise falsch liege, oder…….! ich würde es sehr begrüßen, wenn die Anbieter zu den benannten Vorgängen und Themen in den fachlichen Austausch gehen würden. Wie wir wissen, ist Transparenz die beste Werbung /vertrauensbildende Maßnahme, wird aber von den wenigsten ernst genommen und gelebt. Selbstdarstellungen, Selbstbeweihräucherungen und Ratings mit Bewertungsansätzen, die im Dunkeln bleiben oder nichts mit dem Nutzen des Kunden  zu tun haben, sind derzeit die inakzeptable Sprache des Marktes.

Unbenan-1 Der Dschungel bleibt-BerufsunfähigkeitsversicherungDer Versicherer dokumentiert mit seinem Schreiben, das der Kundenwunsch nicht wirklich wichtig ist. Warum? Zu Beginn des Vorgangs hat der Berater eine Vollmacht eingereicht. Die Vollmacht dokumentiert fernab jeder Deutungsmöglichkeit den Wunsch, dass der gesamte Vorgang der Leistungsprüfung/ der Erfüllung der Obliegenheiten mithilfe und über das Büro des Beraters zu erfolgen hat.

Eine fragwürdige Willenserklärung

Trotz dessen sendet der Versicherer dieses Schreiben aus dem seine Positionierung noch vor dem Dokumentiert ist. Zur Übertragung sensibler Daten nach § 203 scheint. Dieses Dokument nicht ausreichend zu sein. Daher vermute ich, dass der Berater diese Daten, sofern der Versicherer diese tatsächlich als erster hält, nicht übertragen bekommt.

Trotz der Vollmacht setzt der Versicherer die unterzeichnete Rücksendung dieser Vereinbarung als Grundlage zur Leistungsprüfung voraus. Wo liegt der Sinn?

Dieser sich hier möglicherweise abwesende Sachverhalt wird durch die weitere Vorgehensweise meines Erachtens erhärtet. Die für die Leistungsprüfung notwendigen Fragen an Ärzte und Behandler werden ordnungsgemäß dem Berater überstellt.

Alle diese Fragebögen sind in Form eines Briefes erstellst. Jeweils oben findet sich die Adresse des Versicherers, so das dieses Schreiben schnellen und ohne Aufwand zurück gesendet werden können. In der Vergangenheit haben wir öfter erlebt, dass Mitarbeiter einer solchen Praxis in Unkenntnis der vorliegenden Vollmacht (kein Vermerk auf den Fragebögen) die Antworten kurzfristig an den Versicherer versendeten. Dieser hat dafür aber keine Berechtigung vom Versicherten erfahren. Dieses Verhalten sehe ich zumindest als rechtlich bedenklich an, denn der Versicherer suggeriert der mit dem Arzt, eine solche Schweigepflichtentbindung erhalten zu haben. Liege ich falsch?

Den Mitarbeiter darauf angesprochen mussten wir erfahren, dass das so üblich ist und der Kunde über diesen Weg erfahren soll, wen die Daten zur Verfügung gestellt werden. Nun mal ganz ehrlich! Der Versicherte weiß, wer sein Versicherer ist und dass er die Daten zur Prüfung benötigt. Die Erlaubnis, diese sensiblen Daten weitergeben zu dürfen ist durch eine Vereinbarung zwischen Berater und Kunden zu fixieren. Warum also der Aufdruck mit der Begründung, zu informieren? Wäre es nur eine Information, so hätte sie an anderer Stelle Platz. Meiner Auffassung nach mischt sich hier der Versicherer latent in das Vertragsverhältnis zwischen Berater und Kunden ein. Auch hierzu wünsche ich mir eine Klarstellung des Versicherers, denn ich möchte sein Ruf am Markt nicht schädigen. Mir geht es um Verständnis für Handlungsweisen, die ich in ihrer Berechtigung nicht nachvollziehen kann.

12 Der Dschungel bleibt-BerufsunfähigkeitsversicherungGleich zu Beginn des Textes belegt der Versicherer im selben Vorgang, dass seine Einwilligung-und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Datenweitergabe nicht ausreicht! Warum wird sie dann versendet und vom Berater unterschrieben zurückverlangt?

Hätte, könnte, sollte!

Lesen wir weiter in dem Schreiben. Der Leistungsantrag wurde am 20.03. 2018 per Post versendet. Die Rechtsprechung erlaubt einen Rückfragezeitraum von maximal zehn Jahren. Die 5-Jahresregel  hat keine Relevanz, da die Frist bereits abgelaufen ist. Die Kausalität in diesem Schreiben erschließt sich mir nicht. Die Tatsache, dass der Versicherte eine Vorsorgeuntersuchung zwei Jahre vor Antragstellung als ohne Befund angegeben hat, ist meines Erachtens ohne Relevanz, insbesondere zum nächsten Absatz. Sofern der Versicherer in den Besitz von Daten gekommen ist, die vor dem Fragezeitraum des Antrags entstanden sind, so sind diese nicht zu bewerten. Auch das sollte bekannt sein.

  • Antragsdatum 2012
  • Antragstellung zur Leistung 2/2018
  • Rückfragezeitraum demnach bis 2008
  • Antragsangabe aus 2012: Vorsorge „ohne Befund“
  • Diagnose in 2000 Sehnerventzündung (woher die Angabe?); diese Tatsache liegt AUSSERHALB des Fragezeitraumes des Antrages und 18 (!) Jahre von der Antragstellung des Leistungsantrages.

Dass der Versicherer von der Möglichkeit ausgeht, dass bei der Sehnervenentzündung bereits die Erkrankung selbst diagnostiziert wurde, ist sein persönliches Vergnügen. Wenn wir alles im Konjunktiv sehen, könnten wir möglicherweise bis zur Geburt zurück fragen. Die Vertragsbestimmungen der meisten Anbieter haben hier keinen zeitlichen Riegel vorgeschoben. Mal gelesen?

Liebe Nürnbeger, ich hoffe, dass ihr diesen Artikel zu lesen bekommt. Keinesfalls möchte ich Euch schlecht machen oder an Eurer Kompetenz zweifeln. Deshalb bitte ich um Positionierung zu den hier genannten Sachverhalten die den Willen des Versicherten in meinen Augen außer acht lassen. Verhaltensweisen, die versuchen an Daten heranzukommen, bevor sie der Beauftragte des Versicherten erhält, trotz gegenteiliger Positionierung, sind kein Servicegedanke entsprechend der Ratings mit Sternen, Eulenaugen, Siegel oder……??!

Wie ihr wisst, ist Transparenz  die beste Werbung.
Fritz und die Berufsunfähigkeitsversicherung


 

Frank Dietrich Fachmakler

Sapere aude!

(Meist wird es in der Interpretation Immanuel Kants zitiert, der es 1784 zum Leitspruch der Aufklärung erklärte: „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“)

Auszug Wikipedia.

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