Evolution der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeit mutiert. Erst werden immer mehr Unterteilungen in den Berufsgruppen gemacht, heute ist diese Tendenz wieder rückläufig. Bei einigen Anbietern werden immer mehr Berufsbilder zusammengefasst, sodass geringere Risiken die höheren subventionieren können. Auch hat man versucht, immer mehr Klarheit in die Bestimmung zu bringen. Immerhin ein Versuch! Leistungsdynamik gehört nun zum guten Ton, denn ohne geht es nun wirklich nicht.

Trotz unterschiedlicher Vertragsinhalte bewerten Ratingunternehmen den Großteil der Tarife als gleich gut. Viele Vermittler berufen sich auch auf die hohe Quote der Leistungsregulierung, die von solchen Unternehmen mit 75 % angegeben wird. Dazu ein kurzer Exkurs: die 75 % sind eine pauschale Mittelung der realen Bandbreite von ca. 30 %-84 %.

Die Aussagen solcher Bewerter lassen vieles gleich erscheinen. So entscheidet der Preis mit gut formulierter Werbung beim Vermittler, was er anbietet. Denn bei vielen Anbietern steht noch immer nicht der Kunde im Mittelpunkt, sondern der Vermittler. Meist ohne Spezialisierung verlässt er sich auf Ratings und Werbeversprechen. Die Zeche zahlt der Kunde.

Arbeitsunfähigkeitsklauseln

Wer kennt es nicht? Das alte Problem! Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, weil sie von Arbeitsunfähigkeit beim Versicherten ausgeht. Die Tagegeldabsicherung zahlt aber auch nicht, denn sie geht von Berufsunfähigkeit aus. Man braucht einen langen Atem, solch ein Szenario zu überstehen.

Diese Klauseln finden sich bei immer mehr Anbietern am Markt. es ist dabei zu beachten, für wen diese Klauseln Leistungen enthalten es gibt Anbieter, wie zum Beispiel die Allianz, die dieses Recht nur Angestellten zubilligt. Andere formulieren es ähnlich, haben aber den Zusatz „auch für Versicherte mit privaten Tagegeldanspruch“. Ist es eher Facharzt nur ein Arzt, der den Nachweis zu Erkrankung führen muss. Beachten Sie, wie immer, das Kleingedruckte wenn es um Prognosezeiträume, als auch Dauer der eventuellen Zahlung über den Tarif Artenklauseln geht.

Die Lösung des Problems schien einfach. Die Arbeitsunfähigkeitsklausel! Egal, ob noch AU oder schon BU, eine der beiden „Kassen“ muss zahlen. So die Theorie. Wie aber ist die Rechtsprechung, wenn es um die Obliegenheiten geht, insbesondere bei privat Versicherten.

Grundsätzlich

Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung und der Intention des Gesetzgebers sollen private Vorsorgemaßnahmen nicht zu einer Kürzung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherung führen. Also müssen gesetzlich Versicherte mit entsprechendem Tagegeld eine private Vorsorge mit AU-Klausel nicht melden.

Bei privat Versicherten mit entsprechendem Tagegeld entschied bereits das OLG Karlsruhe (Az. 12 U 381/04 vom 16.06.2005). Man hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Krankentagegeldversicherer, auch wenn er von dieser doppelten Absicherung nichts wusste und es später im Leistungsfall erfuhr, keine Kündigung aussprechen darf. Begründet wurde das Urteil damit, dass die AU-Zusatzversicherung eine andere Definition hat als die KT Versicherung, die Leistung monatlich versichert sind, wobei das Tagegeld täglich berechnet wird.

Nach § 4 Nr. 2 MB/KT 2009 darf das private Krankentagegeld zusammen mit »sonstigen Krankentage- und Krankengeldern« das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate nicht übersteigen.

Dringend zu beachten:

Klären Sie unbedingt vor Vertragsabschluss, ob der private Krankentagegeldversicherer Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als »Krankentagegeld« oder »Krankengeld« im Sinne der §§ 9 Nr. 6 bzw. 4 Nr. 2 MB/KT betrachtet! Bitte schriftlich geben lassen und in dieser Erklärung auf ihren Vertrag mit Versicherungsnummer konkretisieren.

Frank Dietrich Fachmakler

Transparenz in der BU

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