Änderungen und Vorgriffregelung zur Änderung in der Bundesbeihilfe.

Wiederholt wird über Änderungen in der Bundesbeihilfe (BBhV) beraten. Am 9. Dezember 2020 trat die 9.Verordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Zum 1. Januar 2020 folgt die Vorgriffregelung für eine beabsichtigte Änderung der Beihilfeverordnungen durch das Bundesministerium des Inneren und für Heimat aus dem Rundschreiben vom 3. September 2021

Die wichtigsten Sachverhalte der 9. Verordnung:

  • (§ 6 Abs.: 2 und § 58 Abs.1) Die Einkommensgrenze bei Ehe-Lebenspartnern wurde von 17.00,- € auf 20.00,- € angehoben. Ab 2024 soll regelmäßig angepaßt werden.
  • (§ 8 Abs.: 1 Nr. 1 entfällt) Der grundsätzliche Erstattungsausschluss bei Aufwendungen von Untersuchungen / Behandlungen durch Ehe-Lebenspartner wird aufgehoben.
  • (15a Abs. 2 Nr.: 4 entfällt) Zukünftig gilt für die Erstattung von kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen die medizinische Notwendigkeit, nicht mehr das Vorliegen einer sekundären Anomalie. Auch ist das Fehlen eien Behandlungsalternative bei craniomandibulären  Dysfunktionen nachzuweisen.
  • (16 Abs. 1) Beim Zahnersatz steige die Erstattungssätze für Material- und Laborkosten um 20 auf  60%.
  • ( § 18, 18a, 20, 20a) Bei psychischen Erkrankungen für Erwachsene werden bis zu 24 Sitzungen erstattungsfähig. Bis zum 21. Lebensjahr und mit geistiger Behinderung bis zu 30 Sitzungen.
  • Zukünftig sind 36 Sirtzungen bei „ Systemischen Therapien“, einem psychotherapeutischen Verfahren mit Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, entstanden durch Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und der sozialen Umfeld, sind ab dem 18. Lebensjahr erstattungsfähig.

Informationen zur Vorgriffregelung 2022:

Zu Beginn des Jahres werden mit der stationären Übergangspflege und einem Leistungsausschluss zu den pflegebedingten Aufwendungen, resultierend aus dem Gesundheitsversorgungs-weiterentwicklunggesetz in ihrer Wirkung angeglichen. Die Änderung wird in die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) übernommen.

  • Nach § 39e SGB V sind Aufwendungen im Krankenhaus mit der Übergangspflege bis zu 10 Tagen beihilfefähig, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen innerhalb der häuslichen Krankenpflege oder der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder bei Pflegeleistungen nicht oder nur mit erheblichen Aufwand erbracht werden können. Dabei ist zu beachten, das dort, wo die Krankenhausbehandlung erfolgte, auch die Übergangspflege stattfindet. Die Versorgungsleistung umfasst neben der Grund-Behandlungspflege auch die Versorgung mit Arznei-, Heil-und Hilfsmitteln. Ein Entlassungsmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung und wenn individuell erforderlich auch ärztliche Behandlung. Wahlleistungen sind im Rahmen der Übergangspflege nicht erstattungsfähig.
  • Heilmittelaufwendungen, verordnet durch Zahnärzte oder Ärzte sind in der BBhV im Rahmen der Anlage 9 zu § 23 beihilfefähig. Die beihilfefähigen Höchstbeträge für einige Heilmittel im Verzeichnis werden dabei ab dem 1. Januar 2002 20 erhöht.

Quelle und Download

  • Handelt es sich um Kurzzeittherapien, so sind diese zukünftig ohne Genehmigung bis zu 24 Sitzungen, sowohl als Einzel-oder Gruppenbehandlung erstattungsfähig. Sollten bereits Sitzungen im Rahmen psychotherapeutische Akutbehandlung erfolgt sein, so werden diese verrechnet. Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf genehmigungspflichtige Langzeittherapien
  • (22 Abs. 2 Nr.: 6 und Abs. 3) die Erstattungsdauer bei Verhütungsmitteln wird um zwei Jahre auf das 22 Lebensjahr verlängert.
  • Bei der Erstattung von Arzneimitteln mit Festbeträgen, die sich auch in der GKV finden gibt es, analog zur GKV, folgende Ausnahmeregelungen:
    • in medizinisch begründeten Einzelfällen, beispielsweise wenn ein Generikum erhebliche Nebenwirkungen verursacht, was gegebenenfalls sich einen Sachverständigen zu prüfen ist.
    • Wenn das Ersetzen eines Arzneimittels durch ein Wirkstoff gleiches entsprechend der Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen ist.
klinikblau 9.Verordnung BBhV
roll 9.Verordnung BBhV
  • (27 Abs. 2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Personen, die voll stationär in Einrichtungen nach § 43a des SGB XI oder in Räumlichkeiten der Hilfe behinderter Menschen im Sinne desselben SGB, § 42a gepflegt werden, sind zukünftig bei besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die zu erbringen ist, erstattungsfähig.
  • (§24) die sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung oder stationären Rehamaßnahme anschließenden Leistungen in Erfüllung der wesentlichen Aufgabe der Sozialmedizin bei chronisch Kranken oder schwer kranken Personen die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig.
  • (§ 26) Aufwendungen für eine gesondert berechnete Unterkunft sind bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers in der ewigen Fachabteilung abzüglich 14.50 € erstattungsfähig.
  • Ist aus medizinischen Begründungen die Anwesenheit einer Begleitpersonen notwendig, die Aufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind die Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen auch außerhalb des Krankenhauses bis zu der Höhe der theoretischen Mitaufnahme der Begleitpersonen des Krankenhauses beihilfefähig.
  • (§ 26a) für nicht zugelassene Krankenhäuser, gemeint sind Privatkliniken, sind Aufwendungen für Behandlungen dann beihilfefähig wenn
    • es sich um allgemeine Krankenhausleistungen handelt, die bis zum Betrag der Fallpauschale ermittelt werden, zusätzlich ausgegliederte Personalpflegekosten sowie Zusatzentgelte, wie im Zusatzentgeltkatalog vereinbart,
    • es sich um Leistung nach dem pauschalierten Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen handelt.
  • (34 Abs. 5) erstattungsfähig sind die Kosten für Fahrten bei Sucht-und Anschlussheilbehandlungen, mit dem eigenen PKV bis 200 €, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den niedrigsten Beförderungsklasse in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Nutzung eines Taxis nur dann, wenn durch ärztliche Bestätigung die Notwendigkeit gegeben ist.
  • (§ 35 Abs. 2 und 3) erstattungsfähig sind die Fahrten bei Rehabilitation in gleicher Höhe mit privaten PKW. Die Nutzung eines Taxis nur bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen oder bei vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen oder Pflege geraten. Auch muss dieser Transport medizinisch notwendig sein
  • (§ 41) zusätzlich werden zukünftig Leistungen für die ärztliche Beratung oder über Fragen der medikamentösen Prophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung gegen HIV übernommen (Präexpositionsprophylaxe).
  • (§46 Abs. 3) während der Elternzeit beträgt der Beihilfebemessungssatz zukünftig 70 und nicht 50 %.
  • (Anlagen 11 zu § 25 BBhV) entgegen der bisher gültigen Regelungen, dass Sehhilfen nur bis zum 18. Lebensjahr oder bei schwerer Seebeeinträchtigung erstattungsfähig sind, gilt nun:
    • Erstattung für Einsteinstärken Glas bis 6 Dioptrien, sphärisch je Glas 31,- €, zylindrisch 41,00 €
    • für ein Mehrstärkenglas bis 6 Dioptrien sphärisch 72,- €, zylindrisch 92,50€

Sehhilfen werden erstattet, wenn für die erstmalige Beschaffung eine Verordnung vom Behandler vorliegt. Bei Ersatzbeschaffung genügt eine erneute Refraktionsbestimmung eines Optikers. Bestimmte Voraussetzungen begründen weitere Zuschläge.

Wir erheben, trotz sorgfältiger Recherche keine inhaltliche Gewähr óder einen Anspruch auf Vollständigkeit, wollen aber möglichst umfassend informieren. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Neueste Beiträge
Haben Sie eine Frage?

Ich stehe gerne für Ihre Fragen bereit und helfe Ihnen!

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt