Ausgetrickst? Die Herabsetzungsbefugnis beim Krankentagegeld vor dem erneuten Scheitern.

Als der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2016 die Herabsetzungsklausel in der Krankentagegeldversicherung für unwirksam erklärte, schien die Rechtslage eindeutig. Die Versicherer durften das versicherte Krankentagegeld nicht mehr einseitig reduzieren, nur weil das Nettoeinkommen des Versicherten gesunken war.

Doch die Geschichte war damit offenbar nicht zu Ende. Ich schrieb darüber, erhielt aber von der Bafin keine Positionierung.

Das Ofensetzermeister-Urteil von 2016

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (BGH, Az. IV ZR 44/15) erklärte der Bundesgerichtshof die damals in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 enthaltene Herabsetzungsklausel für unwirksam.

Die Regelung erlaubte es dem Versicherer, das versicherte Krankentagegeld an ein gesunkenes Nettoeinkommen anzupassen. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für Versicherte war nicht hinreichend erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Herabsetzung erfolgen durfte.

Bekannt wurde die Entscheidung als „Ofensetzermeister-Urteil“.

Für viele Beobachter war damit klar: Die Herabsetzungsbefugnis in ihrer bisherigen Form war vom Tisch.

lady-justice-2388500_1920 Beim Krankentagegeld ausgetrickst?

Die schnelle Reaktion der Versicherungswirtschaft

Die Versicherer reagierten jedoch bemerkenswert schnell und meiener Kenntnis nach in verbotener Absprache.

Bereits 2017 wurde eine neue Regelung formuliert und in die Musterbedingungen integriert. Inhaltlich sollte sie die vom BGH beanstandete Herabsetzungsmöglichkeit ersetzen und rechtssicher ausgestalten.

Für Außenstehende entstand teilweise der Eindruck, als sei lediglich eine handwerkliche Korrektur erfolgt. Tatsächlich ging es jedoch um eine wesentlich grundlegendere Frage:

Durfte eine vom BGH für unwirksam erklärte Klausel überhaupt durch eine neue Regelung ersetzt werden?

gavel-2492011_1920 Beim Krankentagegeld ausgetrickst?

Was der BGH damals bereits deutlich machte

Der BGH hatte in seiner Entscheidung nicht nur die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt.

Er verwies zugleich auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung beziehungsweise eine ersetzende Regelung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn durch den Wegfall der Klausel eine Vertragslücke entsteht, die das Vertragsgefüge ernsthaft gefährdet oder die Durchführung des Vertrages unzumutbar macht.

Gerade dies sah der BGH jedoch nicht.

Der Versicherungsvertrag blieb auch ohne die Herabsetzungsklausel funktionsfähig. Die Voraussetzungen für eine ersetzende Regelung lagen daher nach den Ausführungen des Gerichts nicht ohne Weiteres vor.

Der aktuelle Streit beim Krankentagegeld

In einem aktuellen Fall sollte das versicherte Krankentagegeld einer Versicherten mit einer Frist von drei Monaten herabgesetzt werden.

Zunächst könnte man meinen, dass sich dieser Sachverhalt von der ursprünglichen Regelung unterscheidet. Schließlich sah die frühere Klausel eine zweimonatige Frist vor.

Doch die entscheidende Frage lautet nicht, ob die Frist zwei oder drei Monate beträgt.

Die eigentliche Frage ist, ob die Versicherer überhaupt befugt sind, eine durch den BGH für unwirksam erklärte Herabsetzungsregelung nachträglich durch eine neue Klausel zu ersetzen.

Genau an diesem Punkt bestehen weiterhin erhebliche rechtliche Zweifel.

Erneute Niederlage für die Versicherer?

Die jüngere Rechtsprechung deutet darauf hin, dass der BGH seine bereits 2016 vertretene Linie fortführt.

Danach genügt es nicht, eine unwirksame Klausel sprachlich zu überarbeiten oder geringfügig anders auszugestalten. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ersetzung überhaupt vorliegen.

Fehlt es an einer Regelungslücke, welche die Durchführung des Vertrages gefährdet, spricht vieles dafür, dass auch eine spätere Ersatzregelung keinen Bestand haben kann.

Die Konsequenzen wären erheblich: Zahlreiche Versicherungsunternehmen müssten ihre Vertragsbedingungen erneut überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

33 Beim Krankentagegeld ausgetrickst?

Was Versicherte jetzt tun sollten

Versicherte, deren Krankentagegeld aufgrund eines gesunkenen Nettoeinkommens herabgesetzt werden soll, sollten eine solche Maßnahme nicht ungeprüft akzeptieren.

Die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vertragsklauseln verdient eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Dies gilt insbesondere bei Verträgen, die auf den nach 2016 eingeführten Bedingungswerken beruhen.

Ein befreundeter Fachanwalt und ich haben unsere jeweiligen Krankenversicherer bereits angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich die Versicherer künftig stützen wollen, wenn sie das versicherte Krankentagegeld überprüfen oder herabsetzen möchten.

Fazit

Der Streit um die Herabsetzung des Krankentagegeldes ist auch zehn Jahre nach dem Ofensetzermeister-Urteil noch nicht beendet.

Der BGH hat 2016 deutlich gemacht, dass die damalige Herabsetzungsklausel unwirksam war. Die entscheidende Folgefrage lautet nun, ob die Versicherungswirtschaft berechtigt war, diese Befugnis durch neue Vertragsklauseln wiedereinzuführen.

Die aktuelle Entwicklung spricht dafür, dass die Gerichte hier weiterhin strenge Maßstäbe anlegen. Für Versicherte könnte dies von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein.

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